Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder.
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„Aus dem den Gläubigern gegebenen selbständigen Verfolgungsrecht ¬
folge ferner von selbst, daß der Anspruch, wenn er gleich
seinem Wesen nach ein Anspruch der Gesellschaft sei, nicht durch
Verzicht, Erlaß oder Vergleich seitens der Gesellschaft wirksam
den Gläubigern entzogen werden könne. Andernfalls würde
das Verfolgungsrecht der Gläubiger zu einem wertlosen Scheine
herabsinken, da die Organe der Gesellschaft es in ihrer Gewalt
hätten, den Anspruch zu beseitigen. Nur soweit von den Aufsichtsrats= ¬
(Vorstands=) Mitgliedern Ersatz der Gesellschaft
wirklich geleistet werde, erlösche natürlich der Anspruch auch den
Gläubigern gegenüber. Diese im ersten Satze niedergelegte Auffassung ¬
ist m. E. nicht zutreffend. Wenn man den Anspruch,
welchen die Gläubiger verfolgen, wie dies die Begründung thut,
auch nur dem Wesen nach als einen solchen der Gesellschaft erachtet, ¬
ist nicht abzusehen, warum die Forderungsberechtigte,
die Gesellschaft, in betreff ihres Anspruchs durch die gedachten
Rechtsgeschäfte über denselben nicht soll verfügen können in einer
auch die Gläubiger als gesetzliche Cessionare bindenden Weise.
Die Gründe, welche in den Motiven für die gegenteilige Meinung ¬
angeführt werden, sprechen nur dafür, daß den Gläubigern
ein Anfechtungsrecht gegen solche Abmachungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Organen zusteht, welche doloser Weise
oder in fraudem creditorum, um den Gläubigern ihre gesetzlichen ¬
Ersatzansprüche zu entziehen, getroffen sind. Man wird
deshalb den Gläubigern das Anfechtungsrecht mittelst einer actio
doli oder actio Paulliana zuzugestehen haben. A. M. ist v. Völderndorff ¬
(S. 625), welcher übrigens von der Ansicht ausgeht,
es sei eine res inter alios acta, was aber nicht zutrifft. Auch
Petersen und v. Pechmann S. 302f. sind anderer Meinung,
weil, wenn auch der Ersatzanspruch der Gläubiger dem Umfange ¬
nach mit dem Ersatzanspruch der Gesellschaft zusammenfalle, ¬
derselbe doch dem Grunde nach von demselben verschieden
sei. Ebenso ist Dr. Behrend (Handelsrecht, Bd. I, S. 853
Anm. 29) der Ansicht, daß das Recht der Gläubiger, da es von
durch einen
dem Anspruch der Gesellschaft unabhängig sei, auch
Erlaß der Gesellschaft oder einen von derselben abgeschlossenen
Vergleich nicht beseitigt werde.
1) Vgl. auch Staub, S. 474, welcher aus der Selbständigkeit des
Gläubigeranspruchs und der Unabhängigkeit desselben von dem Ersatzanspruch ¬
der Gesellschaft die Unzulässigkeit eines Vergleichs zwischen
der Gesellschaft und ihren Organen zum Nachteil der Gläubiger folgert.
Vgl. dagegen Ring, S. 376.