Metadaten : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Verantwortlichkeit  der  Vorstandsmitglieder.
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„Aus  dem  den  Gläubigern  gegebenen  selbständigen  Verfolgungsrecht ¬
  folge  ferner  von  selbst,  daß  der  Anspruch,  wenn  er  gleich
seinem  Wesen  nach  ein  Anspruch  der  Gesellschaft  sei,  nicht  durch
Verzicht,  Erlaß  oder  Vergleich  seitens  der  Gesellschaft  wirksam
den  Gläubigern  entzogen  werden  könne.  Andernfalls  würde
das  Verfolgungsrecht  der  Gläubiger  zu  einem  wertlosen  Scheine
herabsinken,  da  die  Organe  der  Gesellschaft  es  in  ihrer  Gewalt
hätten,  den  Anspruch  zu  beseitigen.  Nur  soweit  von  den  Aufsichtsrats= ¬
  (Vorstands=)  Mitgliedern  Ersatz  der  Gesellschaft
wirklich  geleistet  werde,  erlösche  natürlich  der  Anspruch  auch  den
Gläubigern  gegenüber.  Diese  im  ersten  Satze  niedergelegte  Auffassung ¬
  ist  m.  E.  nicht  zutreffend.  Wenn  man  den  Anspruch,
welchen  die  Gläubiger  verfolgen,  wie  dies  die  Begründung  thut,
auch  nur  dem  Wesen  nach  als  einen  solchen  der  Gesellschaft  erachtet, ¬
  ist  nicht  abzusehen,  warum  die  Forderungsberechtigte,
die  Gesellschaft,  in  betreff  ihres  Anspruchs  durch  die  gedachten
Rechtsgeschäfte  über  denselben  nicht  soll  verfügen  können  in  einer
auch  die  Gläubiger  als  gesetzliche  Cessionare  bindenden  Weise.
Die  Gründe,  welche  in  den  Motiven  für  die  gegenteilige  Meinung ¬
  angeführt  werden,  sprechen  nur  dafür,  daß  den  Gläubigern
ein  Anfechtungsrecht  gegen  solche  Abmachungen  zwischen  der
Gesellschaft  und  ihren  Organen  zusteht,  welche  doloser  Weise
oder  in  fraudem  creditorum,  um  den  Gläubigern  ihre  gesetzlichen ¬
  Ersatzansprüche  zu  entziehen,  getroffen  sind.  Man  wird
deshalb  den  Gläubigern  das  Anfechtungsrecht  mittelst  einer  actio
doli  oder  actio  Paulliana  zuzugestehen  haben.  A.  M.  ist  v.  Völderndorff ¬
  (S.  625),  welcher  übrigens  von  der  Ansicht  ausgeht,
es  sei  eine  res  inter  alios  acta,  was  aber  nicht  zutrifft.  Auch
Petersen  und  v.  Pechmann  S.  302f.  sind  anderer  Meinung,
weil,  wenn  auch  der  Ersatzanspruch  der  Gläubiger  dem  Umfange ¬
  nach  mit  dem  Ersatzanspruch  der  Gesellschaft  zusammenfalle, ¬
  derselbe  doch  dem  Grunde  nach  von  demselben  verschieden
sei.  Ebenso  ist  Dr.  Behrend  (Handelsrecht,  Bd.  I,  S.  853
Anm.  29)  der  Ansicht,  daß  das  Recht  der  Gläubiger,  da  es  von
durch  einen
dem  Anspruch  der  Gesellschaft  unabhängig  sei,  auch
Erlaß  der  Gesellschaft  oder  einen  von  derselben  abgeschlossenen
Vergleich  nicht  beseitigt  werde.
1)  Vgl.  auch  Staub,  S.  474,  welcher  aus  der  Selbständigkeit  des
Gläubigeranspruchs  und  der  Unabhängigkeit  desselben  von  dem  Ersatzanspruch ¬
  der  Gesellschaft  die  Unzulässigkeit  eines  Vergleichs  zwischen
der  Gesellschaft  und  ihren  Organen  zum  Nachteil  der  Gläubiger  folgert.
Vgl.  dagegen  Ring,  S.  376.
            
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