Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Indirecter  Vorsatz,
Todesstrafe  (den  Fall  des  Standrechtes  ausgenommen);  auch  die  früher
übliche  Verstümmelung  ist  weggefallen.  Wie  vielfach  daher  auch  die
anderen  Hauptstrafen  abgestuft  erscheinen;  in  der  That  gibt  es  doch
nür  eine  Strafe  —  Freiheitsstrafe.  Eben  darum,  weil  die  Strafe
eines  Verbrechens  von  der  eines  anderen  immer  nur  dem  Grade,  nie
dem  Wesen  nach  verschieden  sein  kann,  eben  darum  hören  manche  früher
einflußreiche  Umstände  auf,  wichtig  zu  sein.  Deßhalb  sehen  wir  den
alten  Unterschied  zwischen  Mord  und  Todtschlag  gänzlich  entfallen,
indem  alle  Fälle  doloser  (d.  h.  nicht  rein  culposer)  Tödtung  nunmehr
unter  dem  Namen  Mord  zusammengefaßt  werden.  —  Der  Begriff  des
letzteren  ist  aber  (§.  90)  so  festgestellt,  daß  zwar  das  Objective  der
That  sehr  genau  (und  offenbar  zu  eng)  bestimmt  wird,  über  die
Willensrichtung  aber  gar  nichts  gesagt  ist,  so  daß  die  allgemeine  Vorschrift ¬
  der  §§.  2  und  3  allein  maßgebend  sein  konnte.  Nur  jener  Fall,
den  die  älteren  Gesetze  immer  besonders  erwähnten  und  unzweifelhaft
vom  Mord  ausschieden  (aus  Zorn,  Uebereilung  und  Gähheit)  ist  noch
ausdrücklich  (§.  95)  erwähnt,  aber  eben  nur,  um  den  Begriff  des
Nordes  auch  für  ihn  festzuhalten,  obgleich  Strafmilderung  zugelassen
wird.  19
In  gleicher  Weise  finden  die  §§.  2  und  3  unmittelbar  auf  die
Brandstiftung  Anwendung,  weil  nach  der  Begriffsbestimmung  die  vorsätzliche ¬
  Unternehmung  einer  Handlung,  wodurch  Feuer  entstehen  kann,
genügt;  jedoch  ist  hier  der  gar  zu  weiten  Ausdehnung  des  Begriffes
dadurch  eine  Grenze  gesetzt,  daß  auch  die  Endabsicht,  welche  in  der
diegel  nur  durch  wirklichen  Ausbruch  eines  Brandes  erreicht  wird,
naher  bestimmt  wird  (§.  170).
Auch  noch  in  anderer  Weise  wird  überdies  der  Gleichstellung  von
directem  und  indirectem  Vorsatz  dadurch  eine  Schranke  gesetzt,  daß  die
Begriffsbestimmung  vieler  Verbrechen  letzteren  geradezu  ausschließt
(.  B.  des  Zweikampfes,  der  Nothzucht,  der  Verleumdung).
Das  westgalizische  Gesetzbuch  nähert  sich,  obgleich  es  auf  gemeine  Verdrechen ¬
  noch  nicht  die  Todesstrafe  setzt,  doch  bezüglich  der  Tödtung  mehr
dem  älteren  Systeme.  Es  behält  zwar  den  Ausdruck  „Mord"  für  alle
Arten  der  Tödtung  bei,  es  sondert  aber  die  letzteren  schärfer  von  einander
und  unterscheidet  offenbar  nach  der  Analogie  der  älteren  Doctrin  gemeinen ¬
  und  qualificirten  Mord.  Es  muß  aber  noch  weiter  gehen;
mitten  unter  dem  Kampf  über  den  dolus  indirectus  entworfen,  läßt
es  zwar  die  Begriffsbestimmung  des  letzteren  (im  Wesentlichen)  unverandert ¬
  (§.  7);  allein  es  entzieht  ihr  für  den  wichtigsten  Fall  die
dispositive  Bedeutung.  Während  nämlich  die  gemeinrechtliche  Doctrin
die  Grenze  zwischen  den  verschiedenen  Arten  der  Tödtung  im  Sinne
des  romischen  und  französischen  Rechtes  (durch  den  Gegensatz  von  Vorbedacht ¬
  und  Affect)  zog,  hält  es  die  altgermanischen  Traditionen  der
*)  Eine  culpose  Tödtung  kann  nach  §.  22  des  Gesetzes  über  politische  VerLrechen ¬
  vom  J.  1787  nur  an  Kindern  und  solchen  Menschen,  die  sich  gegen  die
Gefahr  selbst  nicht  schützen  können,  begangen  werden.
            
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