Indirecter Vorsatz,
Todesstrafe (den Fall des Standrechtes ausgenommen); auch die früher
übliche Verstümmelung ist weggefallen. Wie vielfach daher auch die
anderen Hauptstrafen abgestuft erscheinen; in der That gibt es doch
nür eine Strafe — Freiheitsstrafe. Eben darum, weil die Strafe
eines Verbrechens von der eines anderen immer nur dem Grade, nie
dem Wesen nach verschieden sein kann, eben darum hören manche früher
einflußreiche Umstände auf, wichtig zu sein. Deßhalb sehen wir den
alten Unterschied zwischen Mord und Todtschlag gänzlich entfallen,
indem alle Fälle doloser (d. h. nicht rein culposer) Tödtung nunmehr
unter dem Namen Mord zusammengefaßt werden. — Der Begriff des
letzteren ist aber (§. 90) so festgestellt, daß zwar das Objective der
That sehr genau (und offenbar zu eng) bestimmt wird, über die
Willensrichtung aber gar nichts gesagt ist, so daß die allgemeine Vorschrift ¬
der §§. 2 und 3 allein maßgebend sein konnte. Nur jener Fall,
den die älteren Gesetze immer besonders erwähnten und unzweifelhaft
vom Mord ausschieden (aus Zorn, Uebereilung und Gähheit) ist noch
ausdrücklich (§. 95) erwähnt, aber eben nur, um den Begriff des
Nordes auch für ihn festzuhalten, obgleich Strafmilderung zugelassen
wird. 19
In gleicher Weise finden die §§. 2 und 3 unmittelbar auf die
Brandstiftung Anwendung, weil nach der Begriffsbestimmung die vorsätzliche ¬
Unternehmung einer Handlung, wodurch Feuer entstehen kann,
genügt; jedoch ist hier der gar zu weiten Ausdehnung des Begriffes
dadurch eine Grenze gesetzt, daß auch die Endabsicht, welche in der
diegel nur durch wirklichen Ausbruch eines Brandes erreicht wird,
naher bestimmt wird (§. 170).
Auch noch in anderer Weise wird überdies der Gleichstellung von
directem und indirectem Vorsatz dadurch eine Schranke gesetzt, daß die
Begriffsbestimmung vieler Verbrechen letzteren geradezu ausschließt
(. B. des Zweikampfes, der Nothzucht, der Verleumdung).
Das westgalizische Gesetzbuch nähert sich, obgleich es auf gemeine Verdrechen ¬
noch nicht die Todesstrafe setzt, doch bezüglich der Tödtung mehr
dem älteren Systeme. Es behält zwar den Ausdruck „Mord" für alle
Arten der Tödtung bei, es sondert aber die letzteren schärfer von einander
und unterscheidet offenbar nach der Analogie der älteren Doctrin gemeinen ¬
und qualificirten Mord. Es muß aber noch weiter gehen;
mitten unter dem Kampf über den dolus indirectus entworfen, läßt
es zwar die Begriffsbestimmung des letzteren (im Wesentlichen) unverandert ¬
(§. 7); allein es entzieht ihr für den wichtigsten Fall die
dispositive Bedeutung. Während nämlich die gemeinrechtliche Doctrin
die Grenze zwischen den verschiedenen Arten der Tödtung im Sinne
des romischen und französischen Rechtes (durch den Gegensatz von Vorbedacht ¬
und Affect) zog, hält es die altgermanischen Traditionen der
*) Eine culpose Tödtung kann nach §. 22 des Gesetzes über politische VerLrechen ¬
vom J. 1787 nur an Kindern und solchen Menschen, die sich gegen die
Gefahr selbst nicht schützen können, begangen werden.