Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Formen,  Verwahrung  und  Veröffentlichung  der  Testamente.
französischen  Rechts  die  bei  weitem  häufigste.  Auch  in  den  übrigen
Teilen  Deutschlands  wird  sie  sich  überwiegend  einbürgern,  je  mehr  sich
die  Bevölkerung  mit  ihr  vertraut  macht  und  den  Anforderungen,  welche
Gesetz  und  Rechtsprechung  an  sie  stellen,  gerecht  zu  werden  lernt.
Wir  stellen  daher  diese  Form  an  die  Spitze,  obgleich  sie  im
BGB  hinter  das  öffentliche  Testament  gesetzt  ist.
II.  Die  Voraussetzungen  des  gültigen  eigenhändigen  Testaments
sind  folgende:
1.  In  der  Regel  kann  jeder  Testierfähige  eigenhändig  testieren.
Aber  Minderjährige  und  diejenigen  Personen,  die  Geschriebenes
nicht  lesen  können,2  sind  hierzu  unfähig,  §  2247,  vgl.  §  2238  Abs.  2.
Dagegen  kann  ein  des  Schreibens  und  Lesens  der  Blindenschrift  fähiger
Blinder  in  dieser  Schrift  ein  eigenhändiges  Testament  errichten."
2.  Das  Gesetz  fordert  zum  eigenhändigen  Testamente  Niederschrift ¬
  des  letzten  Willens,  Unterschrift  und  Datierung  nach  Ort
und  Zeit  durch  den  Erblasser,  §  2231  Ziff.  2.  Dies  scheint  sehr  einfach.
Doch  Egoismus  gesetzlicher  Erben,  welche  das  Testament  des  Erblassers
angreifen,  und  juristische  Subtilität  hat  eine  große  Anzahl  mehr  oder
weniger  zweifelhafter  Fragen  hervorgerufen.
a)  Das  Material  des  eigenhändigen  Testaments  wird  regelmäßig
Papier  und  das  Schreibmittel  Tinte  oder  auch  Bleistift  sein.  Hierin
liegt  nichts  Notwendiges.  Daß  z.  B.  ein  in  Gefangenschaft  sich  befindlicher ¬
  Erblasser  sein  Testament  mit  Kohle  an  die  Wand  schreibt,  oder
mit  einem  Stein  in  ein  Fenster  ritzt,  ist  rechtlich  zulässig.  Das  sind
natürlich  höchst  seltene  Fälle.
b)  Das  eigenhändige  Testament  muß  keineswegs  eine  äußerlich
selbständige  Urkunde  bilden.  Es  kann  z.  B.  in  einer  Bibel,  in  einem
Haushaltungsbuch  enthalten  sein.  Es  ist  vorgekommen,  daß  es  sich  in
einem  gewöhnlichen  Privatbrief  mitten  unter  unwichtigen  Tagesplaudereien ¬
  befand.“  War  nur  der  Brief  eigenhändig  geschrieben  und  unterRecht ¬
  1903  S.  98;  W.  Chr.  Francke,  Das  eigenhändige  Testament  in  Bl.  f.
Rechtspflege  in  Thüringen  1903  S.  161.  [Marcus,  Privattestament  und  Nottestament. ¬
  1900.  Oertel,  Sächs.  Archiv  Bd.  13  S.  404  ff.  Herold,  Sächs.  Archiv
f.  Rechtspflege  Bd.  2  S.  507  ff.
2)  Dabei  ist  wohl  nur  an  Personen  gedacht,  denen  das  Sehvermögen
fehlt,  die  trotzdem  aber  schreiben  können.
3)  Wilke  S.  230;  Strohal  S.  104  Anm.  2.
Strohal  S.  104;  Pfaff=Hofmann,  Kommentar  Bd.  2  S.  145.
[Ein  solches  Testament  ist  gültig,  RG  im  Recht  07,  254;  Jur.  Woch.
07,  143;  Seufferts  Archiv  62,  329  und  zahlreiche  andere  Entscheidungen.  Es
ist  auch  gleichgültig,  ob  der  Brief  an  den  Bedachten  oder  an  einen  Dritten
            
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