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Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente.
französischen Rechts die bei weitem häufigste. Auch in den übrigen
Teilen Deutschlands wird sie sich überwiegend einbürgern, je mehr sich
die Bevölkerung mit ihr vertraut macht und den Anforderungen, welche
Gesetz und Rechtsprechung an sie stellen, gerecht zu werden lernt.
Wir stellen daher diese Form an die Spitze, obgleich sie im
BGB hinter das öffentliche Testament gesetzt ist.
II. Die Voraussetzungen des gültigen eigenhändigen Testaments
sind folgende:
1. In der Regel kann jeder Testierfähige eigenhändig testieren.
Aber Minderjährige und diejenigen Personen, die Geschriebenes
nicht lesen können,2 sind hierzu unfähig, § 2247, vgl. § 2238 Abs. 2.
Dagegen kann ein des Schreibens und Lesens der Blindenschrift fähiger
Blinder in dieser Schrift ein eigenhändiges Testament errichten."
2. Das Gesetz fordert zum eigenhändigen Testamente Niederschrift ¬
des letzten Willens, Unterschrift und Datierung nach Ort
und Zeit durch den Erblasser, § 2231 Ziff. 2. Dies scheint sehr einfach.
Doch Egoismus gesetzlicher Erben, welche das Testament des Erblassers
angreifen, und juristische Subtilität hat eine große Anzahl mehr oder
weniger zweifelhafter Fragen hervorgerufen.
a) Das Material des eigenhändigen Testaments wird regelmäßig
Papier und das Schreibmittel Tinte oder auch Bleistift sein. Hierin
liegt nichts Notwendiges. Daß z. B. ein in Gefangenschaft sich befindlicher ¬
Erblasser sein Testament mit Kohle an die Wand schreibt, oder
mit einem Stein in ein Fenster ritzt, ist rechtlich zulässig. Das sind
natürlich höchst seltene Fälle.
b) Das eigenhändige Testament muß keineswegs eine äußerlich
selbständige Urkunde bilden. Es kann z. B. in einer Bibel, in einem
Haushaltungsbuch enthalten sein. Es ist vorgekommen, daß es sich in
einem gewöhnlichen Privatbrief mitten unter unwichtigen Tagesplaudereien ¬
befand.“ War nur der Brief eigenhändig geschrieben und unterRecht ¬
1903 S. 98; W. Chr. Francke, Das eigenhändige Testament in Bl. f.
Rechtspflege in Thüringen 1903 S. 161. [Marcus, Privattestament und Nottestament. ¬
1900. Oertel, Sächs. Archiv Bd. 13 S. 404 ff. Herold, Sächs. Archiv
f. Rechtspflege Bd. 2 S. 507 ff.
2) Dabei ist wohl nur an Personen gedacht, denen das Sehvermögen
fehlt, die trotzdem aber schreiben können.
3) Wilke S. 230; Strohal S. 104 Anm. 2.
Strohal S. 104; Pfaff=Hofmann, Kommentar Bd. 2 S. 145.
[Ein solches Testament ist gültig, RG im Recht 07, 254; Jur. Woch.
07, 143; Seufferts Archiv 62, 329 und zahlreiche andere Entscheidungen. Es
ist auch gleichgültig, ob der Brief an den Bedachten oder an einen Dritten