Metadaten : ¬Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (1)

Titel  II.  Von  der  Entschädigung.  §  8.
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die  wirthschaftliche  Verbindung  möglich  und  erreichbar  wäre.  Das  örtliche  Moment
wird  zwar  hierbei  keineswegs  ganz  außer  Betracht  bleiben  können,  weil  nach  den
bestehenden  Verkehrsverhältnissen  und  wirthschaftlichen  Regeln  die  Möglichkeit
gemeinschaftlicher  Bewirthschaftung  von  Grundstücken,  bezw.  der  vortheilhafte
wirthschaftliche  Einfluß  derselben  auf  einander  eine  gewisse  Nähe  voraussetzt  und
in  zu  weiter  Entfernung  ihre  Grenze  findet  (Löbell  S.  58,  Bähr  und  Langerhans ¬
  S.  39).  Aber  dieses  örtliche  Moment  tritt  hier  zurück  gegenüber  noch
anderen  Vortheilen,  welche  der  Theil  durch  seine  Beschaffenheit  in  wirthschaftlicher
Beziehung  dem  Restbesitze  bietet,  bezw.  kommt  nur  in  Verbindung  mit  diesen
anderen  Vortheilen  zur  Geltung
Ursprünglich  glaubte  man  allerdings  durch  das  bloße  Wort  „Zusammenhang“ ¬
  beide  Kategorien  von  Vortheilen  genügend  zu  treffen  und  zu  umfassen.
Daher  beschränkten  sich  sämmtliche  älteren  Entwürfe  auf  das  Wort  „Zusammenhang". ¬
  In  den  Berathungen  der  Abg.=Haus=Kommission,  welche  der  Vorlage
des  letzten  Regierungs=Entwurfes  vom  13.  11.  1873  folgten,  machten  sich  jedoch
hiergegen  Bedenken  geltend,  indem  man  befürchtete,  daß  unter  dem  bloßen  Worte
„Zusammenhang“  nur  der  örtliche  und  nicht  auch  bloß  wirthschaftliche  Zusammenhang ¬
  verstanden  werden  würde.  Der  Abgeordnete  Knebel  beantragte  daher
das  Wort  „Zusammenhang"  durch  den  Zusatz  „örtlichen  oder  wirthschaftlichen“ ¬
  zu  ergänzen.  Dieser  Antrag  wurde  aber  aus  den  vorstehend  mitgetheilten
Gründen  abgelehnt.
In  der  zweiten  Plenar=Berathung  des  Abgeordneten=Hauses  erweiterte  der
Abgeordnete  Knebel  seinen  Antrag  dahin,  daß  die  Entschädigung  überhaupt  in
dem  Ersatze  alles  unmittelbaren  und  mittelbaren  Schadens,  welcher  dem
Eigenthümer  aus  der  Enteignung  erwächst,  bestehen  solle,  indem  er  hierin  die
Vortheile  des  örtlichen  und  wirthschaftlichen  Zusammenhangs  vollständig  inbegriffen
sah.  Als  Beleg  dafür,  daß  auch  letztere  in  der  vollständigen  Entschädigung  enthalten ¬
  sein  müßten,  führte  er  den  Fall  an,  daß  ein  Landgut  einen  weiten  Wiesenkomplex ¬
  im  Besitz  hat,  der  mit  dem  Hauptgute  nicht  im  örtlichen  Zusammenhange
steht.  Dieser  Wiesenkomplex  befindet  sich  in  einem  besonderen  Thal,  und  gerade
dieses  Thal  ist  es,  welches  von  der  Eisenbahn  oder  einer  anderen  Korporation,
für  deren  Anlage  das  Expropriationsrecht  ertheilt  ist,  in  Anspruch  genommen
wird.  In  diesem  Falle  wird  einerseits  dem  Expropriationsverpflichteten  sein
Wiesenkomplex  und  damit  die  Möglichkeit  lukrativer  Ausbeutung  seines  Gutes
um  größten  Theil  abgenommen,  es  wird  ihm  aber  auf  der  anderen  Seite  nach
der  Fassung  des  §  8  nur  dasjenige  ersetzt,  was  diese  Wiesen  objektiv  werth  sind,
d.  h.  also  dasjenige,  was  sie  für  jeden  im  allgemeinen  werth  sind.  Denn  es  liegt
nicht  der  Fall  vor,  daß  das  Restgrundstück,  von  dem  der  §  8  spricht,  im  Zusammenhange ¬
  steht  mit  dem  Hauptgrundstücke,  und  daher  wird  hier  das  letztere  Alinea  des
§  8  nicht  Platz  greifen.  Es  wird  aber  kein  Sachverständiger  zweifeln  können,  daß
in  diesem  Falle  der  Expropriationsverpflichtete  nicht  allein  den  Werth  seiner  Wiese
verliert,  sondern  daß  er  in  seinem  ganzen  Geschäft  eine  wesentliche  Einbuße  erleidet.
Nimmt  man  nun  den  Fall  an,  daß  ein  Theil  dieser  Wirthschaft  in  der  Nähe  einer
großen  Stadt  liegt  und  Milchwirthschaft  betrieben  wird,  so  ist  möglicherweise  der
gesammte  wirthschaftliche  Betrieb  durch  die  Expropriation  gestört,  und  trotzdem  soll  der
Expropriationsverpflichtete  nur  den  gemeinen  Werth  der  Wiese  entschädigt  bekommen.
            
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