Titel II. Von der Entschädigung. § 8.
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die wirthschaftliche Verbindung möglich und erreichbar wäre. Das örtliche Moment
wird zwar hierbei keineswegs ganz außer Betracht bleiben können, weil nach den
bestehenden Verkehrsverhältnissen und wirthschaftlichen Regeln die Möglichkeit
gemeinschaftlicher Bewirthschaftung von Grundstücken, bezw. der vortheilhafte
wirthschaftliche Einfluß derselben auf einander eine gewisse Nähe voraussetzt und
in zu weiter Entfernung ihre Grenze findet (Löbell S. 58, Bähr und Langerhans ¬
S. 39). Aber dieses örtliche Moment tritt hier zurück gegenüber noch
anderen Vortheilen, welche der Theil durch seine Beschaffenheit in wirthschaftlicher
Beziehung dem Restbesitze bietet, bezw. kommt nur in Verbindung mit diesen
anderen Vortheilen zur Geltung
Ursprünglich glaubte man allerdings durch das bloße Wort „Zusammenhang“ ¬
beide Kategorien von Vortheilen genügend zu treffen und zu umfassen.
Daher beschränkten sich sämmtliche älteren Entwürfe auf das Wort „Zusammenhang". ¬
In den Berathungen der Abg.=Haus=Kommission, welche der Vorlage
des letzten Regierungs=Entwurfes vom 13. 11. 1873 folgten, machten sich jedoch
hiergegen Bedenken geltend, indem man befürchtete, daß unter dem bloßen Worte
„Zusammenhang“ nur der örtliche und nicht auch bloß wirthschaftliche Zusammenhang ¬
verstanden werden würde. Der Abgeordnete Knebel beantragte daher
das Wort „Zusammenhang" durch den Zusatz „örtlichen oder wirthschaftlichen“ ¬
zu ergänzen. Dieser Antrag wurde aber aus den vorstehend mitgetheilten
Gründen abgelehnt.
In der zweiten Plenar=Berathung des Abgeordneten=Hauses erweiterte der
Abgeordnete Knebel seinen Antrag dahin, daß die Entschädigung überhaupt in
dem Ersatze alles unmittelbaren und mittelbaren Schadens, welcher dem
Eigenthümer aus der Enteignung erwächst, bestehen solle, indem er hierin die
Vortheile des örtlichen und wirthschaftlichen Zusammenhangs vollständig inbegriffen
sah. Als Beleg dafür, daß auch letztere in der vollständigen Entschädigung enthalten ¬
sein müßten, führte er den Fall an, daß ein Landgut einen weiten Wiesenkomplex ¬
im Besitz hat, der mit dem Hauptgute nicht im örtlichen Zusammenhange
steht. Dieser Wiesenkomplex befindet sich in einem besonderen Thal, und gerade
dieses Thal ist es, welches von der Eisenbahn oder einer anderen Korporation,
für deren Anlage das Expropriationsrecht ertheilt ist, in Anspruch genommen
wird. In diesem Falle wird einerseits dem Expropriationsverpflichteten sein
Wiesenkomplex und damit die Möglichkeit lukrativer Ausbeutung seines Gutes
um größten Theil abgenommen, es wird ihm aber auf der anderen Seite nach
der Fassung des § 8 nur dasjenige ersetzt, was diese Wiesen objektiv werth sind,
d. h. also dasjenige, was sie für jeden im allgemeinen werth sind. Denn es liegt
nicht der Fall vor, daß das Restgrundstück, von dem der § 8 spricht, im Zusammenhange ¬
steht mit dem Hauptgrundstücke, und daher wird hier das letztere Alinea des
§ 8 nicht Platz greifen. Es wird aber kein Sachverständiger zweifeln können, daß
in diesem Falle der Expropriationsverpflichtete nicht allein den Werth seiner Wiese
verliert, sondern daß er in seinem ganzen Geschäft eine wesentliche Einbuße erleidet.
Nimmt man nun den Fall an, daß ein Theil dieser Wirthschaft in der Nähe einer
großen Stadt liegt und Milchwirthschaft betrieben wird, so ist möglicherweise der
gesammte wirthschaftliche Betrieb durch die Expropriation gestört, und trotzdem soll der
Expropriationsverpflichtete nur den gemeinen Werth der Wiese entschädigt bekommen.