Besatzung.
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Erwähnung verdient noch, daß nach § 58, wenn ein Offizier
oder mindestens drei Schiffsleute beim Seemannsamt sich
beschweren, daß das Schiff nicht seetüchtig oder ungenügend ¬
verproviantiert sei, eine Untersuchung unter
Zuziehung von Sachverständigen erfolgen und das Ergebnis
ins Schiffstagebuch eingetragen werden muß. Das Seemannsamt ¬
hat bei begründeter Beschwerde für geeignete Abhilfe
Sorge zu tragen, und falls der Kapitän dem nicht nachkommt,
kann jeder Offizier oder Schiffsmann seine Entlassung mit
Zahlung einer Monatsheuer fordern. Leichtfertige oder gar
böswillige derartige Beschwerden sind aber mit Strafe bedroht ¬
(Seemannsordnung § 108).
Der Heuervertrag endigt durch Zeitablauf oder Kündigung, ¬
die formlos erfolgen kann. Dazu ist der Schiffer
auch im Heimatshafen als Vertreter des Reeders befugt. Für
diese Kündigung ist bei Anheuerung auf unbestimmte Zeit in
jedem Lade- oder Löschhafen nur eine 24stündige Frist gesetzt
(§ 283). Die Natur der zu leistenden Dienste bringt es mit
sich, daß der Reeder nie verpflichtet ist, davon Gebrauch zu
machen. Er kann also den Schiffsmann jederzeit, auch ohne
Angabe eines Grundes, entlassen, wenn er ihm die im Vertrag
bedungenen Leistungen ersetzt. § 72 beschränkt diese sogar bei
Anheuerung für eine Reise auf eine Monatsheuer, und falls
die Entlassung nach Antritt der Reise erfolgt, auf freie Rückbeförderung ¬
und Heuer für deren voraussichtliche (nach § 73
zu berechnende) Dauer.
Vorzeitige Entlassung steht ferner dem Reeder aus
folgenden Gründen zu (§ 70):
1. nur vor Antritt der Reise: wenn der Schiffsmann für
seine Arbeit untauglich ist (körperlich oder seiner Ausbildung ¬
nach); auf Verschulden kommt es dabei nicht an;
2. wegen grober Dienstvergehen (beispielsweise werden
genannt: Schmuggelei, fortgesetzte Widerspenstigkeit,
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