Metadaten : ¬Das deutsche Seerecht (mit Ausschluß des Seeversicherungsrechts) (1)

Besatzung.
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Erwähnung  verdient  noch,  daß  nach  §  58,  wenn  ein  Offizier
oder  mindestens  drei  Schiffsleute  beim  Seemannsamt  sich
beschweren,  daß  das  Schiff  nicht  seetüchtig  oder  ungenügend ¬
  verproviantiert  sei,  eine  Untersuchung  unter
Zuziehung  von  Sachverständigen  erfolgen  und  das  Ergebnis
ins  Schiffstagebuch  eingetragen  werden  muß.  Das  Seemannsamt ¬
  hat  bei  begründeter  Beschwerde  für  geeignete  Abhilfe
Sorge  zu  tragen,  und  falls  der  Kapitän  dem  nicht  nachkommt,
kann  jeder  Offizier  oder  Schiffsmann  seine  Entlassung  mit
Zahlung  einer  Monatsheuer  fordern.  Leichtfertige  oder  gar
böswillige  derartige  Beschwerden  sind  aber  mit  Strafe  bedroht ¬
  (Seemannsordnung  §  108).
Der  Heuervertrag  endigt  durch  Zeitablauf  oder  Kündigung, ¬
  die  formlos  erfolgen  kann.  Dazu  ist  der  Schiffer
auch  im  Heimatshafen  als  Vertreter  des  Reeders  befugt.  Für
diese  Kündigung  ist  bei  Anheuerung  auf  unbestimmte  Zeit  in
jedem  Lade-  oder  Löschhafen  nur  eine  24stündige  Frist  gesetzt
(§  283).  Die  Natur  der  zu  leistenden  Dienste  bringt  es  mit
sich,  daß  der  Reeder  nie  verpflichtet  ist,  davon  Gebrauch  zu
machen.  Er  kann  also  den  Schiffsmann  jederzeit,  auch  ohne
Angabe  eines  Grundes,  entlassen,  wenn  er  ihm  die  im  Vertrag
bedungenen  Leistungen  ersetzt.  §  72  beschränkt  diese  sogar  bei
Anheuerung  für  eine  Reise  auf  eine  Monatsheuer,  und  falls
die  Entlassung  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  auf  freie  Rückbeförderung ¬
  und  Heuer  für  deren  voraussichtliche  (nach  §  73
zu  berechnende)  Dauer.
Vorzeitige  Entlassung  steht  ferner  dem  Reeder  aus
folgenden  Gründen  zu  (§  70):
1.  nur  vor  Antritt  der  Reise:  wenn  der  Schiffsmann  für
seine  Arbeit  untauglich  ist  (körperlich  oder  seiner  Ausbildung ¬
  nach);  auf  Verschulden  kommt  es  dabei  nicht  an;
2.  wegen  grober  Dienstvergehen  (beispielsweise  werden
genannt:  Schmuggelei,  fortgesetzte  Widerspenstigkeit,
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