Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

§183.  Die  Ausgleichungsberechtigten  u.  d.  Ausgleichungsverpflichteten.  533
leiblicher  ehelicher  Nachkommen  haben,  also  an  Kindesstatt  angenommen,
durch  nachfolgende  Ehe  legitimiert  oder  als  ehelich  erklärt  sind.
Da  das  Recht  auf  Ausgleichung  ein  Bestandteil  des  gesetzlichen  Erbrechts ¬
  ist,  so  sind  alle  diese  Personen  nicht  ausgleichungsberechtigt,  wenn
ihnen  bloß  ein  Pflichtteilsanspruch  gebührt  oder  bloß  ein  Vermächtnis
statt  ihres  Erbteils  zugewendet  ist.  Ebenso  versteht  es  sich  von  selbst,
daß  wer  auf  sein  gesetzliches  Erbrecht  verzichtet  hat,  wenn  auch  vielleicht ¬
  gegen  reiche  Abfindung,  nicht  ausgleichungspflichtig  oder  berechtigt
ist.  So  ist  es  auch,  wenn  der  gesetzliche  Erbe  für  erbunwürdig  erklärt
wurde.
Wer  die  Erbschaft  ausschlägt,  ist  weder  ausgleichungsberechtigt  noch
ausgleichungspflichtig.
Ausgleichungspflichtig  und  berechtigt  wird  auch  der  Käufer  des
Erbteils  von  dessen  Übertragung  an.  Es  entspricht  dies  der  Auffassung,
daß  die  Ausgleichungspflicht  die  Erbberechtigung  selbst  ändert,  die  Erbteile ¬
  der  Vorausempfänger  mindert  und  die  ihrer  Miterben  mehrt.?
III.  Für  entferntere  Abkömmlinge  gilt:
1.  Sie  haben,  wenn  sie  gesetzliche  Erben  werden,  Recht  auf  Ausgleichung ¬
  nicht  bloß  wegen  der  den  Abkömmlingen  des  eigenen  Stammes, ¬
  sondern  auch  der  Angehörigen  anderer  Linien  gemachten  Zuwendungen. ¬

2.  Gemeinrechtlich  war  bestritten,  ob  bei  Wegfall  eines  Abkömmlings, ¬
  der  als  Erbe  kollationspflichtig  gewesen  wäre,  der  an  dessen
Stelle  tretende  Abkömmling  des  Erblassers  wie  der  Weggefallene  ausgleichungspflichtig ¬
  sei.  Das  BGB  §  2051  Abs.  1  bejaht  dies  allgemein.
Die  Bejahung  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  der  an  die  Stelle  des  Weggefallenen ¬
  Tretende  ein  Seitenverwandter  des  Weggefallenen  ist,  sofern
er  nur  Abkömmling  des  Erblassers  ist.  Es  macht  auch  keinen  grundsätzlichen ¬
  Unterschied,  ob  der  an  die  Stelle  des  Weggefallenen  Tretende  erst
durch  den  Wegfall  Erbe  wird,  oder  ob  sich  sein  gesetzlicher  Erbteil  hierdurch ¬
  nur  erhöht.  Im  letzteren  Falle  beschränkt  sich  freilich  seine  Verpflichtung ¬
  auf  das,  was  ihm  als  Erhöhung  zufällt,  §  1935.
IV.  Hatte  der  Erblasser  für  einen  wegfallenden  Abkömmling  einen
Ersatzerben  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dieser,  auch
wenn  er  kein  Abkömmling  des  Erblassers  ist,  nicht  mehr  erhalten  soll,
als  dem  weggefallenen  Abkömmling  unter  Berücksichtigung  der  Aus2) ¬
  So  auch  Binder  III  S.  154.
            
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