§183. Die Ausgleichungsberechtigten u. d. Ausgleichungsverpflichteten. 533
leiblicher ehelicher Nachkommen haben, also an Kindesstatt angenommen,
durch nachfolgende Ehe legitimiert oder als ehelich erklärt sind.
Da das Recht auf Ausgleichung ein Bestandteil des gesetzlichen Erbrechts ¬
ist, so sind alle diese Personen nicht ausgleichungsberechtigt, wenn
ihnen bloß ein Pflichtteilsanspruch gebührt oder bloß ein Vermächtnis
statt ihres Erbteils zugewendet ist. Ebenso versteht es sich von selbst,
daß wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, wenn auch vielleicht ¬
gegen reiche Abfindung, nicht ausgleichungspflichtig oder berechtigt
ist. So ist es auch, wenn der gesetzliche Erbe für erbunwürdig erklärt
wurde.
Wer die Erbschaft ausschlägt, ist weder ausgleichungsberechtigt noch
ausgleichungspflichtig.
Ausgleichungspflichtig und berechtigt wird auch der Käufer des
Erbteils von dessen Übertragung an. Es entspricht dies der Auffassung,
daß die Ausgleichungspflicht die Erbberechtigung selbst ändert, die Erbteile ¬
der Vorausempfänger mindert und die ihrer Miterben mehrt.?
III. Für entferntere Abkömmlinge gilt:
1. Sie haben, wenn sie gesetzliche Erben werden, Recht auf Ausgleichung ¬
nicht bloß wegen der den Abkömmlingen des eigenen Stammes, ¬
sondern auch der Angehörigen anderer Linien gemachten Zuwendungen. ¬
2. Gemeinrechtlich war bestritten, ob bei Wegfall eines Abkömmlings, ¬
der als Erbe kollationspflichtig gewesen wäre, der an dessen
Stelle tretende Abkömmling des Erblassers wie der Weggefallene ausgleichungspflichtig ¬
sei. Das BGB § 2051 Abs. 1 bejaht dies allgemein.
Die Bejahung gilt auch für den Fall, daß der an die Stelle des Weggefallenen ¬
Tretende ein Seitenverwandter des Weggefallenen ist, sofern
er nur Abkömmling des Erblassers ist. Es macht auch keinen grundsätzlichen ¬
Unterschied, ob der an die Stelle des Weggefallenen Tretende erst
durch den Wegfall Erbe wird, oder ob sich sein gesetzlicher Erbteil hierdurch ¬
nur erhöht. Im letzteren Falle beschränkt sich freilich seine Verpflichtung ¬
auf das, was ihm als Erhöhung zufällt, § 1935.
IV. Hatte der Erblasser für einen wegfallenden Abkömmling einen
Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser, auch
wenn er kein Abkömmling des Erblassers ist, nicht mehr erhalten soll,
als dem weggefallenen Abkömmling unter Berücksichtigung der Aus2) ¬
So auch Binder III S. 154.