Metadaten : Haupt-Register der allgemeinen und besonderen oesterreichischen Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (30)

Erstes  Hauptst.  Vierter  Abschn.  Cap.  2.  125
außer  dem  Bekenntnisse  des  Mannes  noch  durch  Beybringung =
  solcher  Umstände,  aus  welchen  dießfalls  eine
starke  Vermuthung  entspringt,  erwiesen  werden*).
a)  Arg.  l.  12.  §.  1.  C.  qui  potior.  in  pign.  Const.  28.  Th.  I.
b)  Carpz.  P.  I.  const.  28.  def.  77.  Wenn  jedoch  der
Mann  den  Bekenntnißschein  in  Hofnung  künftiger  Zahlung =
  ausgestellt  hätte,  letztere  aber  noch  nicht  erfolgt
wäre,  so  steht  ihm  oder  seinen  Erben  auf  den  Fall,  daß
die  Ehe  noch  vor  Abfluß  des  2ten  oder  auch  noch  vor
dem  10ten  Jahre  getrennt  worden  wäre,  erstern  Falls
binnen  Jahresfrist,  letztern  Falls  aber  innerhalb  dreyer
Monate  von  Zeit  der  getrennten  Ehe  an  die  Ausflucht  des
nicht  gezahlten  Heyrathsgutes  (Exceptio  non  numeratae
dotis)  zu.  Auth.  Quod  locum  C.  de  dote  cauta.  Nou.
100.  c.  2.  hingegen  findet  diese  Ausflucht  nicht  Statt,
1)  wenn  die  Ehe  bereits  10  Jahre  gestanden,  und  erst
nach  Verlauf  dieser  Zeit  getrennt  worden,  c.  Nou.  2
wenn  der  Empfangsschein  erst  nach  der  Hochzeit,  oder
außer  diesem  noch  eine  besondere  Quittung  von  dem
Manne  ausgestellt  worden,  l.  14.  §.  1.  de  non  numerat.
pec.  Carpz.  P.  I.  c.  28.  d.78.  Strubens  rechtl.  Bedd.
Th.  IV.  n.  107.
c)  Carpz.  a.  a.  O.  def.  72.  Leyser  Sp.  320.  m.  1.  lq.
doch  wird  von  einigen  Rechtslehrern  der  blose  Bekenntnißschein =
  des  Mannes  alsdann  für  hinreichend  gehalten,
wenn  die  Gläubiger  selbst  ihre  Forderungen  nicht  anders
erweisen  können,  Carpz.  a.  a.  O.  def.  76.  Anderer
Meynung  ist  Leyser  a.  a.  O.
d)  wozu  auch  die  nächsten  Verwandten,  z.  B.  die  Aeltern
zugelassen  werden.  Leyser  a.  a.  O.
e)  Leyser  a.  a.  O.  m.  8.  9.  10..  Jst  der  Bekenntnißschein
des  Mannes  wenigstens  von  einem  Zeugen  unterschrieben
worden,  oder  können  außer  demselben  noch  einige  Umstände =
  beygebracht  werden,  aus  welchen  eine  starke  Vermuthung =
  des  wirklich  erfolgten  Einbringens  entspringt,
so  wird  solches  zum  Erfüllungseyde  für  hinreichend  geachtet. =
  Carpz.  P.  I.  c.  28.  d.  80.  Leyser  a.  a.  O.
Uebrigens  wird  der  Frau,  welche  sich  an  der  zum  Beweise =
  des  Einbringens  bestimmten  Beweisfrist  versäumt
hat,  eine  anderweite  Sächs.  Frist  hiezu  eingeräumt.
Decis.  4.  v.  J.  1661.
            
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