Erstes Hauptst. Vierter Abschn. Cap. 2. 125
außer dem Bekenntnisse des Mannes noch durch Beybringung =
solcher Umstände, aus welchen dießfalls eine
starke Vermuthung entspringt, erwiesen werden*).
a) Arg. l. 12. §. 1. C. qui potior. in pign. Const. 28. Th. I.
b) Carpz. P. I. const. 28. def. 77. Wenn jedoch der
Mann den Bekenntnißschein in Hofnung künftiger Zahlung =
ausgestellt hätte, letztere aber noch nicht erfolgt
wäre, so steht ihm oder seinen Erben auf den Fall, daß
die Ehe noch vor Abfluß des 2ten oder auch noch vor
dem 10ten Jahre getrennt worden wäre, erstern Falls
binnen Jahresfrist, letztern Falls aber innerhalb dreyer
Monate von Zeit der getrennten Ehe an die Ausflucht des
nicht gezahlten Heyrathsgutes (Exceptio non numeratae
dotis) zu. Auth. Quod locum C. de dote cauta. Nou.
100. c. 2. hingegen findet diese Ausflucht nicht Statt,
1) wenn die Ehe bereits 10 Jahre gestanden, und erst
nach Verlauf dieser Zeit getrennt worden, c. Nou. 2
wenn der Empfangsschein erst nach der Hochzeit, oder
außer diesem noch eine besondere Quittung von dem
Manne ausgestellt worden, l. 14. §. 1. de non numerat.
pec. Carpz. P. I. c. 28. d.78. Strubens rechtl. Bedd.
Th. IV. n. 107.
c) Carpz. a. a. O. def. 72. Leyser Sp. 320. m. 1. lq.
doch wird von einigen Rechtslehrern der blose Bekenntnißschein =
des Mannes alsdann für hinreichend gehalten,
wenn die Gläubiger selbst ihre Forderungen nicht anders
erweisen können, Carpz. a. a. O. def. 76. Anderer
Meynung ist Leyser a. a. O.
d) wozu auch die nächsten Verwandten, z. B. die Aeltern
zugelassen werden. Leyser a. a. O.
e) Leyser a. a. O. m. 8. 9. 10.. Jst der Bekenntnißschein
des Mannes wenigstens von einem Zeugen unterschrieben
worden, oder können außer demselben noch einige Umstände =
beygebracht werden, aus welchen eine starke Vermuthung =
des wirklich erfolgten Einbringens entspringt,
so wird solches zum Erfüllungseyde für hinreichend geachtet. =
Carpz. P. I. c. 28. d. 80. Leyser a. a. O.
Uebrigens wird der Frau, welche sich an der zum Beweise =
des Einbringens bestimmten Beweisfrist versäumt
hat, eine anderweite Sächs. Frist hiezu eingeräumt.
Decis. 4. v. J. 1661.