Metadaten : Schreiber, Karl: ¬Der Arbeitsvertrag nach heutigem österreichischem Privatrecht

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rechtmäßigen  Grund  vor  verlaufener  Zeit  und  vor  vollendetem  Werke
weder  die  Arbeit  aufgeben,  noch  verabschiedet  werden.  Welche  Gründe
der  vorzeitigen  Vertragslösung  als  rechtmäßig  anzusehen  sind,  ist  im
Gesetze  nicht  gesagt;  es  dürfte  demnach  keinem  Anstande  unterliegen,  die  in
obigen  Specialgesetzen  enthaltenen  Bestimmungen,  soweit  sie  nach  der  Sachlage ¬
  zutreffen,  sinngemäß  analog  anzuwenden.  Die  Ermächtigung  hiezu
gibt  §  7  a.  b.  G.  B.,  welcher  lautet:  „Läßt  sich  ein  Rechtsfall  weder
aus  den  Worten,  noch  aus  dem  natürlichen  Sinne  des  Gesetzes  entscheiden,
so  muß  auf  ähnliche,  in  den  Gesetzen  bestimmt  entschiedene  Fälle  und  auf
die  Gründe  anderer  damit  verwandten  Gesetze  Rücksicht  genommen  werden,
(Gesetzesanalogie.)  Jedenfalls  bleibt  hier  dem  richterlichen  Ermessen  ein
weiter  Spielraum.
Durch  den  Tod  des  Bediensteten  wird  selbstverständlich  der  Dienstvertrag ¬
  von  selbst  aufgelöst.  Dagegen  hat  der  Tod  des  Dienstgebers
diese  Wirkung  im  Allgemeinen  nicht;  der  Dienstvertrag  geht  auf  die  Erben
des  Dienstgebers  über.  Die  Gesindeordnungen  bestimmen  diesfalls  Folgendes:
Durch  den  Tod  des  Dienstherrn  erlischt  der  Dienstvertrag
nur  insoferne,
als  die  Erben  denselben  nicht  fortsetzen  wollen.  In  diesem  Falle  haben  sie
aber  dem  abziehenden  Dienstboten,  falls  der  Dienstvertrag  auf  ein  Jahr
geschlossen  war,  den  Lohn  und  die  bedungene  Kost  für  drei  Monate,  sonst
jedoch  für  einen  Monat  zu  vergüten.
XI.  Verpflichtung  des  Dienstgebers,  dem  Dienstnehmer  ein
Zeugniß  auszustellen.
Die  Verpflichtung  des  Dienstgebers  zur  Ausstellung  eines  Zeugnisses
ist  ausdrücklich  ausgesprochen  in  der  Gewerbeordnung,  welche  im  §  81  bestimmt: ¬
  „Jeder  Gewerbsinhaber  ist  verpflichtet,  dem  Hilfsarbeiter  auf  Verlangen ¬
  beim  ordnungsmäßigen  Austritte  aus  dem  Arbeitsverhältnisse  über
die  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches
auf  Verlangen  des  Hilfsarbeiters  auch  auf  sein  sittliches  Verhalten  und
den  Werth  seiner  Leistungen  auszudehnen  ist."  Eine  ähnliche  Verpflichtung
des  Dienstherrn  gegenüber  den  Dienstboten  statuiren  die  Gesindeordnungen;
ebenso  auch  das  Berggesetz  (§  208).  Dagegen  ist  diese  Verpflichtung  des
Dienstgebers  in  den  übrigen  Rechtsnormen  (insbesondere  im  Handelsgesetzbuche ¬
  und  im  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche)  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen. ¬
  Indessen  dürfte  sich  trotzdem  eine  solche  Verpflichtung  jedes
Dienstgebers  —  abgesehen  von  bestehenden  Usancen  —  aus  der  Analogie
            
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