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rechtmäßigen Grund vor verlaufener Zeit und vor vollendetem Werke
weder die Arbeit aufgeben, noch verabschiedet werden. Welche Gründe
der vorzeitigen Vertragslösung als rechtmäßig anzusehen sind, ist im
Gesetze nicht gesagt; es dürfte demnach keinem Anstande unterliegen, die in
obigen Specialgesetzen enthaltenen Bestimmungen, soweit sie nach der Sachlage ¬
zutreffen, sinngemäß analog anzuwenden. Die Ermächtigung hiezu
gibt § 7 a. b. G. B., welcher lautet: „Läßt sich ein Rechtsfall weder
aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne des Gesetzes entscheiden,
so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle und auf
die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden,
(Gesetzesanalogie.) Jedenfalls bleibt hier dem richterlichen Ermessen ein
weiter Spielraum.
Durch den Tod des Bediensteten wird selbstverständlich der Dienstvertrag ¬
von selbst aufgelöst. Dagegen hat der Tod des Dienstgebers
diese Wirkung im Allgemeinen nicht; der Dienstvertrag geht auf die Erben
des Dienstgebers über. Die Gesindeordnungen bestimmen diesfalls Folgendes:
Durch den Tod des Dienstherrn erlischt der Dienstvertrag
nur insoferne,
als die Erben denselben nicht fortsetzen wollen. In diesem Falle haben sie
aber dem abziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertrag auf ein Jahr
geschlossen war, den Lohn und die bedungene Kost für drei Monate, sonst
jedoch für einen Monat zu vergüten.
XI. Verpflichtung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer ein
Zeugniß auszustellen.
Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung eines Zeugnisses
ist ausdrücklich ausgesprochen in der Gewerbeordnung, welche im § 81 bestimmt: ¬
„Jeder Gewerbsinhaber ist verpflichtet, dem Hilfsarbeiter auf Verlangen ¬
beim ordnungsmäßigen Austritte aus dem Arbeitsverhältnisse über
die Art und Dauer der Beschäftigung ein Zeugniß auszustellen, welches
auf Verlangen des Hilfsarbeiters auch auf sein sittliches Verhalten und
den Werth seiner Leistungen auszudehnen ist." Eine ähnliche Verpflichtung
des Dienstherrn gegenüber den Dienstboten statuiren die Gesindeordnungen;
ebenso auch das Berggesetz (§ 208). Dagegen ist diese Verpflichtung des
Dienstgebers in den übrigen Rechtsnormen (insbesondere im Handelsgesetzbuche ¬
und im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche) nicht ausdrücklich ausgesprochen. ¬
Indessen dürfte sich trotzdem eine solche Verpflichtung jedes
Dienstgebers — abgesehen von bestehenden Usancen — aus der Analogie