Metadaten : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 24 = Jg. 1832, Bd. 2 = H. 47/48 (1833))

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Berücksichtigung  dessen,  was  das  Strafsystem  der  speciellen -
  Gesetzgebung  überhaupt  zuläßt,  gradehin  widerrechtliche, -
  bezeichnet  werden  darf,  gerechtfertigt  wird.
In  dieser  Beziehung  kann  ich  nicht  umhin,  den  in
zweiter  Instanz  erkennenden  Gerichtshof  noch  besonders
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  auch  die  Preußische
Eriminal=Gesetzgebung  alles  Strafrecht  aus  seiner  wahrhaftigen -
  Quelle,  aus  der  Idee  der  vergeltenden  Gerechtigkeit -
  herleitet.  Daher  kommt  es  bei  der  Beurtheilung -
  einer  strafbaren  That,  mag  sie  auch  in  einer
noch  so  bestimmten  Form  erscheinen,  nicht  bloß  auf  den
Ausspruch  an,  daß  sie  wirklich  äußerlich  erschienen  sey,
und  daß  sie  von  dem  Handelyden  gewollt  wurde,  sondern
auch  und  zwar  wesentlich,  wie  und  warum  sie  gewollt
wurde.  Nicht  die  abstracte  Strafbarkeit  in  dem  einzelnen -
  Falle,  sondern  die  Strafbarkeit  eines  bestimmten
Individui,  soll  ermessen,  es  soll  die  That  zur  Schuld
angerechnet  werden.  Dem  Richter  kann  daher  auch  die
Befugniß  nicht  abgesprochen  werden,  bei  Abfassung  seines -
  Urtheilsspruchs  zu  erwägen,  ob  das  Gesetz  (welches
vergeblich  danach  strebt,  die  Allheit  der  zukünftigen  Straffälle -
  in  seinen  Vorschriften  zu  erschöpfen),  wenngleich  der
vorliegende  Fall,  vermöge  logisch  an  sich  richtiger  Folgerungen, -
  darunter  subsumirt  werden  kann,  dennoch  nach
der  Eigenthümlichkeit  dieses  Falles  Anwendung  finden
könne,  worüber  das  in  seiner  Brust  wohnende  Wahrheitsgefühl -
  ihm  die  sicherste  Antwort  geben  wird.
Mögen  daher  die  Richter  zweiter  Instanz  im  vörliegenden -
  Falle  reiflich  erwägen,  was/  die  Inquisitin  über  die
Absicht,  die  sie  bei  der  That  gehabt  und  über  die  Folgen, -
  die  sie  sich  gedacht  hat,  aussagt!  —  Wohl  muß
man,  in  Ermangelung  aller  entgegenstehenden  Thatum¬Staatsbibliothel

Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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