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Berücksichtigung dessen, was das Strafsystem der speciellen -
Gesetzgebung überhaupt zuläßt, gradehin widerrechtliche, -
bezeichnet werden darf, gerechtfertigt wird.
In dieser Beziehung kann ich nicht umhin, den in
zweiter Instanz erkennenden Gerichtshof noch besonders
darauf aufmerksam zu machen, daß auch die Preußische
Eriminal=Gesetzgebung alles Strafrecht aus seiner wahrhaftigen -
Quelle, aus der Idee der vergeltenden Gerechtigkeit -
herleitet. Daher kommt es bei der Beurtheilung -
einer strafbaren That, mag sie auch in einer
noch so bestimmten Form erscheinen, nicht bloß auf den
Ausspruch an, daß sie wirklich äußerlich erschienen sey,
und daß sie von dem Handelyden gewollt wurde, sondern
auch und zwar wesentlich, wie und warum sie gewollt
wurde. Nicht die abstracte Strafbarkeit in dem einzelnen -
Falle, sondern die Strafbarkeit eines bestimmten
Individui, soll ermessen, es soll die That zur Schuld
angerechnet werden. Dem Richter kann daher auch die
Befugniß nicht abgesprochen werden, bei Abfassung seines -
Urtheilsspruchs zu erwägen, ob das Gesetz (welches
vergeblich danach strebt, die Allheit der zukünftigen Straffälle -
in seinen Vorschriften zu erschöpfen), wenngleich der
vorliegende Fall, vermöge logisch an sich richtiger Folgerungen, -
darunter subsumirt werden kann, dennoch nach
der Eigenthümlichkeit dieses Falles Anwendung finden
könne, worüber das in seiner Brust wohnende Wahrheitsgefühl -
ihm die sicherste Antwort geben wird.
Mögen daher die Richter zweiter Instanz im vörliegenden -
Falle reiflich erwägen, was/ die Inquisitin über die
Absicht, die sie bei der That gehabt und über die Folgen, -
die sie sich gedacht hat, aussagt! — Wohl muß
man, in Ermangelung aller entgegenstehenden Thatum¬Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin