Metadaten : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Jagdscheingebühren.
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wie  nach  dem  Stempelsteuergesetze  vom  31.  Juli  1895  (dasselbe  trat
am  1.  April  1896  in  Kraft)  der  Besteuerung  (1,50  Mk.).
13.  Die  Verwendung  der  Jagdscheingebühren  zu  kommunalen
Zwecken  ist  nach  der  „Begründung"  schon  durch  das  Gesetz  vom
9.  März  1868  für  das  ganze  Staatsgebiet  angeordnet.  Sie  wird
gegenwärtig,  wo  die  Einnahmen  der  Kreise  aus  der  sogen.  lex  Huene
wegfallen,  bei  der  Höhe  der  Gebühr  für  die  Kreise  eine  erhöhte  Bedeutung ¬
  gewinnen.  Nach  der  Fassung  des  §  4  kann  es  nicht  zweifelhaft ¬
  sein,  daß  als  empfangsberechtigt  die  Kasse  desjenigen  Kommunalverbandes ¬
  anzusehen  ist,  in  dessen  Bezirk  die  den  Jagdschein  erteilende
Behörde  gemäß  §  1  zuständig  ist.
14.  über  die  von  den  Behörden  zu  führenden  Kontrollisten  ec.
bestimmt  die  Ausführungsverfügung  vom  2.  August  1895  nachstehendes:
1.  Formulare  für  die  Listen.
über  sämtliche  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  ausgestellten
Jagdscheine  ist  von  den  Landräten  (Oberamtmännern,  Ortspolizeibehörden) ¬
  eine  Kontrolliste  zu  führen.
2.  Eintragung.
In  diese  Liste  sind  sämtliche  Jagdscheine  nach  der  Reihenfolge
der  Ausstellungen  unter  laufender  Nummer  für  das  Rechnungsjahr ¬
  vom  1.  April  bis  31.  März  (zum  erstenmal  vom  Tage  des
Inkrafttretens  des  Jagdscheingesetzes  bis  zum  31.  März  1896)  einzutragen. ¬

3.  Veröffentlichung  in  den  Kreisblättern.
Die  im  Laufe  eines  Monats  ausgegebenen  Jagdscheine  sind,
namentlich  in  den  Landkreisen,  allmonatlich  in  dem  Kreisblatte
oder  dem  für  die  amtlichen  Publikationen  bestimmten  Organe  zu
veröffentlichen.
4.  Einreichung  der  Jahresübersichten.
Nach  Schluß  eines  jeden  Rechnungsjahres  sind  die  einzelnen
Kolonnen  7—13  aufzurechnen  und  das  so  gewonnene  Resultat  in
einer  übersicht  an  die  Regjerungspräsidenten  einzureichen,  welche
das  Gesamtergebnis  für  ihren  Regierungsbezirk,  ebenso  wie  der
Polizeipräsident  von  Bellin  für  seinen  Bezirk,  bis  spätestens  zum
1.  Mai  jeden  Jahres  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten  vorzulegen  haben.
Die  bisher  durch  den  Erlaß  vom  1.  Juli  1851  vorgeschriebene
Nachweisung  für  die  alten  Jagdscheine  ist  zum  letztenmal  für  den
Zeitraum  vom  1.  August  1894  bis  zum  Inkrafttreten  des  neuen
Gesetzes  aufzustellen  und  alsdann  binnen  vier  Wochen  einzureichen.
15.  Die  ausnahmslose  Veröffentlichung  der  JagdscheinErteilungen ¬
  usw.  in  den  Kreisblättern  sollte  viel  konsequenter  (in
Stadtkreisen)  durchgeführt  werden.  Im  Interesse  aller  Jagdberechtigten ¬
  und  waidgerechten  Jäger  liegt  es,  wenn  die  Publikation
regelmäßig  erfolgt;  denn  nur  so  erfahren  dieselben,  wer  die  Jagd
ausübt  resp.  auszuüben  beabsichtigt,  und  können,  falls  gegen  einen
Empfänger  Tatsachen  vorliegen,  die,  wenn  sie  der  Behörde  bekannt
gewesen  wären,  die  Verabfolgung  eines  Jagdscheines  ausgeschlossen
hätten,  dafür  Sorge  tragen,  daß  der  §  8  des  Jagdscheingesetzes  in
            
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