Jagdscheingebühren.
287
wie nach dem Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 (dasselbe trat
am 1. April 1896 in Kraft) der Besteuerung (1,50 Mk.).
13. Die Verwendung der Jagdscheingebühren zu kommunalen
Zwecken ist nach der „Begründung" schon durch das Gesetz vom
9. März 1868 für das ganze Staatsgebiet angeordnet. Sie wird
gegenwärtig, wo die Einnahmen der Kreise aus der sogen. lex Huene
wegfallen, bei der Höhe der Gebühr für die Kreise eine erhöhte Bedeutung ¬
gewinnen. Nach der Fassung des § 4 kann es nicht zweifelhaft ¬
sein, daß als empfangsberechtigt die Kasse desjenigen Kommunalverbandes ¬
anzusehen ist, in dessen Bezirk die den Jagdschein erteilende
Behörde gemäß § 1 zuständig ist.
14. über die von den Behörden zu führenden Kontrollisten ec.
bestimmt die Ausführungsverfügung vom 2. August 1895 nachstehendes:
1. Formulare für die Listen.
über sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres ausgestellten
Jagdscheine ist von den Landräten (Oberamtmännern, Ortspolizeibehörden) ¬
eine Kontrolliste zu führen.
2. Eintragung.
In diese Liste sind sämtliche Jagdscheine nach der Reihenfolge
der Ausstellungen unter laufender Nummer für das Rechnungsjahr ¬
vom 1. April bis 31. März (zum erstenmal vom Tage des
Inkrafttretens des Jagdscheingesetzes bis zum 31. März 1896) einzutragen. ¬
3. Veröffentlichung in den Kreisblättern.
Die im Laufe eines Monats ausgegebenen Jagdscheine sind,
namentlich in den Landkreisen, allmonatlich in dem Kreisblatte
oder dem für die amtlichen Publikationen bestimmten Organe zu
veröffentlichen.
4. Einreichung der Jahresübersichten.
Nach Schluß eines jeden Rechnungsjahres sind die einzelnen
Kolonnen 7—13 aufzurechnen und das so gewonnene Resultat in
einer übersicht an die Regjerungspräsidenten einzureichen, welche
das Gesamtergebnis für ihren Regierungsbezirk, ebenso wie der
Polizeipräsident von Bellin für seinen Bezirk, bis spätestens zum
1. Mai jeden Jahres dem Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vorzulegen haben.
Die bisher durch den Erlaß vom 1. Juli 1851 vorgeschriebene
Nachweisung für die alten Jagdscheine ist zum letztenmal für den
Zeitraum vom 1. August 1894 bis zum Inkrafttreten des neuen
Gesetzes aufzustellen und alsdann binnen vier Wochen einzureichen.
15. Die ausnahmslose Veröffentlichung der JagdscheinErteilungen ¬
usw. in den Kreisblättern sollte viel konsequenter (in
Stadtkreisen) durchgeführt werden. Im Interesse aller Jagdberechtigten ¬
und waidgerechten Jäger liegt es, wenn die Publikation
regelmäßig erfolgt; denn nur so erfahren dieselben, wer die Jagd
ausübt resp. auszuüben beabsichtigt, und können, falls gegen einen
Empfänger Tatsachen vorliegen, die, wenn sie der Behörde bekannt
gewesen wären, die Verabfolgung eines Jagdscheines ausgeschlossen
hätten, dafür Sorge tragen, daß der § 8 des Jagdscheingesetzes in