thumbs : Ostermeyer, Friedrich Wilhelm: ¬Die Militair-Rechtspflege im Königreiche Hannover

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mandeur  im  außergerichtlichen  Wege  des  Dienstes  die  nöthige  Meldung ¬
  zu  machen.
Alle  etwa  gegen  Officiere  der  Cavallerie  erforderliche  gerichtliche ¬
  Untersuchungen  sind  vom  Regiments-Commandeur  im  Regiments=Gerichte ¬
  zu  verfügen  und  zu  leiten.  Letzterer  kann  jedoch
mit  der  Führung  der  Untersuchung  auch  das  delegirte  Gericht  beauftragen, ¬
  wie  dieses  denn  jeden  Falls  alle  eiligen  gerichtlichen
Verhandlungen  in  Beziehung  auf  Officiere  auch  ohne  besondern
Auftrag  vorzunehmen  hat.
Die  außergerichtliche  Strafgewalt  über  Untergebene  jeden
Grades,  so  wie  die  Befugniß  zur  Verhängung  von  DisciplinarCorrectionen ¬
  gegen  Unterofficiere  und  Cavalleristen,  steht  dem  Commandeur ¬
  der  detachirten  Divisionen  in  derselben  Ausdehnung  wie
den  Regiments=Commandeuren  zu.
3.  Bei  der  Infanterie  wird  die  Gerichtsbarkeit  von  den
Bataillons=Commandeuren  in  derselben  Maaße  verwaltet,  wie  solches =
  bisher  von  den  Regiments-Commandeuren  geschehen  ist.  Die
Gerichte  der  Infanterie  führen  den  Namen:  „Gericht  des  N.  N.
Bataillons."
Die  Bataillons=Commandeure  der  Infanterie  erhalten  gleichfalls ¬
  die  außergerichtliche  Strafgewalt,  einschließlich  der  Befugnisse
hinsichtlich  der  Disciplinar=Correctionen,  welche  bisher  den  Regiments=Commandeuren ¬
  zugestanden  hat.
F.  W.  Östermeyer,
Amts=Assessor  und  Garnison=Auditeur  zu  Celle.
            
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