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mandeur im außergerichtlichen Wege des Dienstes die nöthige Meldung ¬
zu machen.
Alle etwa gegen Officiere der Cavallerie erforderliche gerichtliche ¬
Untersuchungen sind vom Regiments-Commandeur im Regiments=Gerichte ¬
zu verfügen und zu leiten. Letzterer kann jedoch
mit der Führung der Untersuchung auch das delegirte Gericht beauftragen, ¬
wie dieses denn jeden Falls alle eiligen gerichtlichen
Verhandlungen in Beziehung auf Officiere auch ohne besondern
Auftrag vorzunehmen hat.
Die außergerichtliche Strafgewalt über Untergebene jeden
Grades, so wie die Befugniß zur Verhängung von DisciplinarCorrectionen ¬
gegen Unterofficiere und Cavalleristen, steht dem Commandeur ¬
der detachirten Divisionen in derselben Ausdehnung wie
den Regiments=Commandeuren zu.
3. Bei der Infanterie wird die Gerichtsbarkeit von den
Bataillons=Commandeuren in derselben Maaße verwaltet, wie solches =
bisher von den Regiments-Commandeuren geschehen ist. Die
Gerichte der Infanterie führen den Namen: „Gericht des N. N.
Bataillons."
Die Bataillons=Commandeure der Infanterie erhalten gleichfalls ¬
die außergerichtliche Strafgewalt, einschließlich der Befugnisse
hinsichtlich der Disciplinar=Correctionen, welche bisher den Regiments=Commandeuren ¬
zugestanden hat.
F. W. Östermeyer,
Amts=Assessor und Garnison=Auditeur zu Celle.