Inhaltsverzeichnis : Puchta, Georg Friedrich: Lehrbuch der Pandekten

Das  römische  Recht  der  Gegenwart.  §.  4.
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und  Gesetzgebungen  der  Nachfolger  Justinian's  auf  dem  byzantinischen ¬
  Thron  zu,  2)  nur  den  von  der  Schule  der  Glossatoren
zu  Bologna,  durch  welche  der  Uebergang  des  römischen  Rechts
auf  die  Gegenwart  vermittelt  worden  ist,  als  praktisch  anerkannten ¬
  Bestimmungen  jenes  justinianischen  Rechts,  also  nicht  den
Stellen  desselben,  welche  die  Glossatorenschule  entweder  nicht  kannte,
oder  die  sie  mit  Bewußtseyn  von  der  Anwendbarkeit  ausschloß?)
Auf  der  anderen  Seite  ist  durch  die  Glossatoren  einiges  zu  dem
Text  der  justinianischen  Gesetzbücher  hinzugekommen,  was  dadurch
eine  dem  ursprünglichen  Text  derselben  gleichkommende  Autorität
erhalten  hat,  dahin  gehören  die  von  ihnen  recipirten  lateinischen
Uebersetzungen  ursprünglich  griechischer  Stücke*),  Auszüge  aus
den  Novellen  zu  den  dadurch  abgeänderten  Stellen  des  Codex
a)  Es  giebt  für  diese  Ausscheidung  von  Stellen  aus  dem  gesetzlich  gültigen
justinianischen  Recht  ein  äußeres  Kennzeichen,  dieß  ist  der  Mangel  der  Glosse,
und  zwar  der  Glosse  des  Accursius,  des  letzten  Glossators  (die  in  den  glossirten
Ausgaben  des  Corpus  Juris,  wie  auch  in  den  meisten  Handschriften  steht):
quidquid  non  agnoscit  glossa,  nec  agnoscit  curia.  Solche  nicht  glossirte  Stellen
finden  sich  in  den  Institutionen  gar  nicht,  in  den  Digesten  nur  wenige  (L.  7
§.  5.  L.  8—11  de  bon.  damn.  48,  20.  L.  10—19  de  interd.  et  releg.  48,  22),
in  dem  Codex  sehr  viele  (vgl.  Witte,  die  leges  restitutae  des  justin.  Codex  1830.
Böcking,  Pandekten  [1853]  I.  Anh.  3.).  Von  den  Novellen  endlich  (nach  der
Sammlung  von  168  Nummern,  die  den  heutigen  Ausgaben  zu  Grunde  liegt)
sind  folgende  96  glossirt:  1—  10.  12.  14—20.  22.  23.  33.  34.  38.  39.  44.
46—  49.  51—  58.  60.  61.  66.  67.  69—  74.  76  —  86.  88—  100.  105  —  109.
111—120.  123—125.  127.  128.  131.  132.  134.  143.  159.  S.  Biener,  Geschichte ¬
  der  Novellen  Justinian's  1824  Anhang  II.  Böcking,  Instit.  I.  S.  73  ff.
(Der  angeblichen  späteren  Reception  restituirter  Stellen,  z.  B.  L.  22  frestit.)
C.  de  fide  instrum.  [4,  21)  ist  eben  so  oft  widersprochen  worden.  R.)
b)  Streitfrage:  ob  bey  einer  Differenz  zwischen  der  von  den  Glossatoren
als  authentischer  Text  behandelten  Uebersetzung  der  Novellen  (authenticum,
versio  vulgata)  und  dem  seit  dem  16.  Jahrhundert  bekannten  griechischen  Text
jene  oder  dieser  vorgehe?  Savigny,  System  I.  S.  67.  Vgl.  Osenbrüggen,
Zeitschr.  für  Civilr.  und  Civilpr.  XVII.  11  (1842).  (Majer  daselbst,  V.  7
[1848]  vgl.  §.  428a*.  R.)  Abgesehen  von  dem  Fall,  daß  der  in  der  Vulgata
enthaltene  Satz  Gewohnheitsrecht  ist,  was  jedoch  nicht  schon  im  Allgemeinen
aus  der  Reception  des  römischen  Rechts  in  der  Gestalt  des  den  Glossatoren
vorliegenden  Textes  sich  entscheidet,  wird  alles  auf  die  Authenticität  des  einen
oder  des  anderen  Satzes  ankommen.  Bey  dieser  Untersuchung  sodann  wird  von
Erheblichkeit  seyn,  ob  die  Abweichung  erst  durch  eine  Emendation  der  Glossatoren ¬
  veranlaßt  ist,  oder  (wahrscheinlich)  schon  in  der  alten  Uebersetzung  selbst
vorhanden  war,  und  in  diesem  Fall:  ob  der  Uebersetzer  an  der  fraglichen  Stelle
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