Das römische Recht der Gegenwart. §. 4.
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und Gesetzgebungen der Nachfolger Justinian's auf dem byzantinischen ¬
Thron zu, 2) nur den von der Schule der Glossatoren
zu Bologna, durch welche der Uebergang des römischen Rechts
auf die Gegenwart vermittelt worden ist, als praktisch anerkannten ¬
Bestimmungen jenes justinianischen Rechts, also nicht den
Stellen desselben, welche die Glossatorenschule entweder nicht kannte,
oder die sie mit Bewußtseyn von der Anwendbarkeit ausschloß?)
Auf der anderen Seite ist durch die Glossatoren einiges zu dem
Text der justinianischen Gesetzbücher hinzugekommen, was dadurch
eine dem ursprünglichen Text derselben gleichkommende Autorität
erhalten hat, dahin gehören die von ihnen recipirten lateinischen
Uebersetzungen ursprünglich griechischer Stücke*), Auszüge aus
den Novellen zu den dadurch abgeänderten Stellen des Codex
a) Es giebt für diese Ausscheidung von Stellen aus dem gesetzlich gültigen
justinianischen Recht ein äußeres Kennzeichen, dieß ist der Mangel der Glosse,
und zwar der Glosse des Accursius, des letzten Glossators (die in den glossirten
Ausgaben des Corpus Juris, wie auch in den meisten Handschriften steht):
quidquid non agnoscit glossa, nec agnoscit curia. Solche nicht glossirte Stellen
finden sich in den Institutionen gar nicht, in den Digesten nur wenige (L. 7
§. 5. L. 8—11 de bon. damn. 48, 20. L. 10—19 de interd. et releg. 48, 22),
in dem Codex sehr viele (vgl. Witte, die leges restitutae des justin. Codex 1830.
Böcking, Pandekten [1853] I. Anh. 3.). Von den Novellen endlich (nach der
Sammlung von 168 Nummern, die den heutigen Ausgaben zu Grunde liegt)
sind folgende 96 glossirt: 1— 10. 12. 14—20. 22. 23. 33. 34. 38. 39. 44.
46— 49. 51— 58. 60. 61. 66. 67. 69— 74. 76 — 86. 88— 100. 105 — 109.
111—120. 123—125. 127. 128. 131. 132. 134. 143. 159. S. Biener, Geschichte ¬
der Novellen Justinian's 1824 Anhang II. Böcking, Instit. I. S. 73 ff.
(Der angeblichen späteren Reception restituirter Stellen, z. B. L. 22 frestit.)
C. de fide instrum. [4, 21) ist eben so oft widersprochen worden. R.)
b) Streitfrage: ob bey einer Differenz zwischen der von den Glossatoren
als authentischer Text behandelten Uebersetzung der Novellen (authenticum,
versio vulgata) und dem seit dem 16. Jahrhundert bekannten griechischen Text
jene oder dieser vorgehe? Savigny, System I. S. 67. Vgl. Osenbrüggen,
Zeitschr. für Civilr. und Civilpr. XVII. 11 (1842). (Majer daselbst, V. 7
[1848] vgl. §. 428a*. R.) Abgesehen von dem Fall, daß der in der Vulgata
enthaltene Satz Gewohnheitsrecht ist, was jedoch nicht schon im Allgemeinen
aus der Reception des römischen Rechts in der Gestalt des den Glossatoren
vorliegenden Textes sich entscheidet, wird alles auf die Authenticität des einen
oder des anderen Satzes ankommen. Bey dieser Untersuchung sodann wird von
Erheblichkeit seyn, ob die Abweichung erst durch eine Emendation der Glossatoren ¬
veranlaßt ist, oder (wahrscheinlich) schon in der alten Uebersetzung selbst
vorhanden war, und in diesem Fall: ob der Uebersetzer an der fraglichen Stelle
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