§110. Ausschluß d. Pflichtteilsanspruchs infolge letztwilliger Zuwendungen. 313
verlangen. Daher können Belastungen, welche auf das ihm zugewendete
Erbteil gelegt sind, um seines Pflichtteilsrechtes willen nicht wegfallen."
V. Nach BGB braucht sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung
des Pflichtteils durch Vermächtnisse nicht gefallen zu lassen, wie dies
nach älterem Rechte *2 der Fall war.
1. Der Pflichtteilsberechtigte ist vielmehr laut § 2307 Abs. 1 befügt, ¬
wenn er das Vermächtnis ausschlägt, seinen Pflichtteil in Geld
zu verlangen."
Den Grund für diese Regelung sah man darin, daß der Vermächtnisanspruch ¬
schlechteren Rechtens ist als der Pflichtteilsanspruch, sowie
darin, daß ein nicht in Geld bestehendes Vermächtnis für den Bedachten
leicht Schwierigkeiten und Nachteile bei der Abschätzung und der Verwertung ¬
des zugewendeten Gegenstandes mit sich bringt.
Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis an, so hat er
gleichwohl einen Pflichtteilsgeldanspruch, soweit der Pflichtteil durch den
Wert des Vermächtnisses nicht gedeckt ist.
Ist das Vermächtnis mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet, ¬
und nimmt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis an, so
belasten sie ihn. So ist es auch, wenn das Vermächtnis befristet oder
bedingt war. Diese Beschwerungen bleiben bei der Wertermittelung wegen
des etwaigen zusätzlichen Pflichtteilsanspruchs außer Betracht, § 2307
Abs. 1 letzter Satzteil. Dem Nachteile kann der Pflichtteilsberechtigte also
nur dadurch begegnen, daß er das Vermächtnis ausschlägt, womit er sich
seinen vollen Pflichtteilsanspruch sichert."
11) Strohal a. a. O. S.472; Kohler, Encyklopädie Bd.2 S.754.
12) Vgl. die bei Dernburg, Pand. Bd. 3 § 151 Ziff. 3 Angeführten.
13) Ob die volle Geltendmachung der Pflichtteilsgeldforderung stillschweigend ¬
die Ausschlagung des Vermächtnisses in sich schließt, hängt von der
Lage des Falles ab. Ausschlagung ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn
die Geltendmachung der Pflichtteilsgeldforderung gegenüber einer anderen
Person als dem mit dem Vermächtnis Beschwerten geschieht, da die Ausschlagung ¬
des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten zu erfolgen hat,
§ 2180 Abs. 2. Vgl. Planck § 2307 Ziff. 1 und die dort Angef.
OLG Kolmai
hat die Frage verneint (vgl. Puchelts Zeitschrift für Deutsch. bürgerl. Recht
und franz. Zivilrecht 07, 155)).
14) Hat der Pflichtteilsberechtigte bei der Annahme des Vermächtnisses
einen Verzicht auf den Pflichtteil erklärt, so kann er später diesen Verzicht
nicht mit der Begründung anfechten, daß er irrtümlich vermeinte, er könne
das Vermächtnis nur unter Verzicht auf den Pflichtteil annehmen, oder daß
er irrtümlich glaubte, der Wert des Vermächtnisses erreiche den Wert des
Pflichtteils. Denn solche Irrtümer betreffen nicht den Inhalt der abgegebenen ¬
Erklärung i. S. d. § 119 B6B, Rechtspr. d. OLG (Kolmar) Bd.6
S. 329.