Inhaltsverzeichnis : Deutsches Erbrecht (500)

§110.  Ausschluß  d.  Pflichtteilsanspruchs  infolge  letztwilliger  Zuwendungen.  313
verlangen.  Daher  können  Belastungen,  welche  auf  das  ihm  zugewendete
Erbteil  gelegt  sind,  um  seines  Pflichtteilsrechtes  willen  nicht  wegfallen."
V.  Nach  BGB  braucht  sich  der  Pflichtteilsberechtigte  die  Zuwendung
des  Pflichtteils  durch  Vermächtnisse  nicht  gefallen  zu  lassen,  wie  dies
nach  älterem  Rechte  *2  der  Fall  war.
1.  Der  Pflichtteilsberechtigte  ist  vielmehr  laut  §  2307  Abs.  1  befügt, ¬
  wenn  er  das  Vermächtnis  ausschlägt,  seinen  Pflichtteil  in  Geld
zu  verlangen."
Den  Grund  für  diese  Regelung  sah  man  darin,  daß  der  Vermächtnisanspruch ¬
  schlechteren  Rechtens  ist  als  der  Pflichtteilsanspruch,  sowie
darin,  daß  ein  nicht  in  Geld  bestehendes  Vermächtnis  für  den  Bedachten
leicht  Schwierigkeiten  und  Nachteile  bei  der  Abschätzung  und  der  Verwertung ¬
  des  zugewendeten  Gegenstandes  mit  sich  bringt.
Nimmt  der  Pflichtteilsberechtigte  das  Vermächtnis  an,  so  hat  er
gleichwohl  einen  Pflichtteilsgeldanspruch,  soweit  der  Pflichtteil  durch  den
Wert  des  Vermächtnisses  nicht  gedeckt  ist.
Ist  das  Vermächtnis  mit  Beschränkungen  oder  Beschwerungen  belastet, ¬
  und  nimmt  der  Pflichtteilsberechtigte  das  Vermächtnis  an,  so
belasten  sie  ihn.  So  ist  es  auch,  wenn  das  Vermächtnis  befristet  oder
bedingt  war.  Diese  Beschwerungen  bleiben  bei  der  Wertermittelung  wegen
des  etwaigen  zusätzlichen  Pflichtteilsanspruchs  außer  Betracht,  §  2307
Abs.  1  letzter  Satzteil.  Dem  Nachteile  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  also
nur  dadurch  begegnen,  daß  er  das  Vermächtnis  ausschlägt,  womit  er  sich
seinen  vollen  Pflichtteilsanspruch  sichert."
11)  Strohal  a.  a.  O.  S.472;  Kohler,  Encyklopädie  Bd.2  S.754.
12)  Vgl.  die  bei  Dernburg,  Pand.  Bd.  3  §  151  Ziff.  3  Angeführten.
13)  Ob  die  volle  Geltendmachung  der  Pflichtteilsgeldforderung  stillschweigend ¬
  die  Ausschlagung  des  Vermächtnisses  in  sich  schließt,  hängt  von  der
Lage  des  Falles  ab.  Ausschlagung  ist  jedenfalls  nicht  anzunehmen,  wenn
die  Geltendmachung  der  Pflichtteilsgeldforderung  gegenüber  einer  anderen
Person  als  dem  mit  dem  Vermächtnis  Beschwerten  geschieht,  da  die  Ausschlagung ¬
  des  Vermächtnisses  gegenüber  dem  Beschwerten  zu  erfolgen  hat,
§  2180  Abs.  2.  Vgl.  Planck  §  2307  Ziff.  1  und  die  dort  Angef.
OLG  Kolmai
hat  die  Frage  verneint  (vgl.  Puchelts  Zeitschrift  für  Deutsch.  bürgerl.  Recht
und  franz.  Zivilrecht  07,  155)).
14)  Hat  der  Pflichtteilsberechtigte  bei  der  Annahme  des  Vermächtnisses
einen  Verzicht  auf  den  Pflichtteil  erklärt,  so  kann  er  später  diesen  Verzicht
nicht  mit  der  Begründung  anfechten,  daß  er  irrtümlich  vermeinte,  er  könne
das  Vermächtnis  nur  unter  Verzicht  auf  den  Pflichtteil  annehmen,  oder  daß
er  irrtümlich  glaubte,  der  Wert  des  Vermächtnisses  erreiche  den  Wert  des
Pflichtteils.  Denn  solche  Irrtümer  betreffen  nicht  den  Inhalt  der  abgegebenen ¬
  Erklärung  i.  S.  d.  §  119  B6B,  Rechtspr.  d.  OLG  (Kolmar)  Bd.6
S.  329.
            
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