358 Drittes Buch. Von den verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
lösenden Bedingung ausgedehnt werden. Beim Verkauf auf Wiederkauf ¬
ist die Auflösung des Rechts des Käufers nicht nur möglich, ¬
sie ist sehr wahrscheinlich, während sie in anderen Fällen rein
eventuell ist. Gerade auf diese große Wahrscheinlichkeit des Wiederkaufs ¬
stützt sich die Regel der älteren Jurisprudenz und des
Code (Art. 1751; Zach. 1. c.).
II. Abschnitt.
Von den Regeln, die nur für Hausmiethen gelten.
27.
— Derjenige, der ein Haus im Ganzen oder zum Theile
miethet, muß, bei Strafe der Auflösung der Miethe auf Verlangen
des Vermiethers die Räumlichkeiten mit Hausrath ansrüsten, der
hinreicht, für die Zahlung mehrerer Miethzinszieler Sicherheit zu
leisten, sofern er diese Garantie nicht durch eine Hypotheke, eine
Bürgschaft oder eine andere hinreichende Sicherheit ersetzt, oder
sofern es sich nicht um eine Sache handelt, deren Bestimmung
kein Mobiliar duldet (Art. 1752, 2102 Nr. 1; Zach. §. 370).
So oft aus diesem oder einem andern dem Miether zuzurechnenden ¬
Grunde die Auflösung ausgesprochen wird, haftet dieser
Miether für die Miethzinse für die ganze Zeit nach seinem Auszuge, ¬
wenn die Räumlichkeiten nicht früher vermiethet werden,
abgesehen von den Entschädigungen, die er etwa noch für Mißbrauch
im Genuß zu zahlen hat (Art. 1760; Zach. I. c. Note 8).
28. — Ehemals konnte der Vermiether den Miether dann
stets austreiben, wenn er sein Haus selbst beziehen wollte. Dieses
Vorrecht hat der Code mit allem Fuge abgeschafft, der Vermiether
kann die Miethe aus diesem Grunde nur dann auflösen, wenn
darüber eine specielle Uebereinkunft getroffen ist. Er kann es nicht,
ohne seinen Miether in den üblichen Fristen voraus davon zu benachrichtigen; ¬
diese Bedingung ist aber auch die einzige, welche
das Gesetz ihm auferlegt, und es verpflichtet ihn hier nicht, wie
bei einer Veräußerung, auch zur Zahlung von Entschädigungen
(Art. 1760—1762; Zach. §. 370).
III. Abschnitt.
Von den Regeln, die nur für Pachtungen gelten.
29. — Von Pachtungen spricht man bei Landgütern, und
Landgüter sind diejenigen, welche Früchte hervorbringen, die der
Pächter erndten darf und die der Hauptgegenstand seiner Pachtung
sind. Keine Pachtung, sondern eine Miethe im engeren Sinne