Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (2)

358  Drittes  Buch.  Von  den  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
lösenden  Bedingung  ausgedehnt  werden.  Beim  Verkauf  auf  Wiederkauf ¬
  ist  die  Auflösung  des  Rechts  des  Käufers  nicht  nur  möglich, ¬
  sie  ist  sehr  wahrscheinlich,  während  sie  in  anderen  Fällen  rein
eventuell  ist.  Gerade  auf  diese  große  Wahrscheinlichkeit  des  Wiederkaufs ¬
  stützt  sich  die  Regel  der  älteren  Jurisprudenz  und  des
Code  (Art.  1751;  Zach.  1.  c.).
II.  Abschnitt.
Von  den  Regeln,  die  nur  für  Hausmiethen  gelten.
27.
—  Derjenige,  der  ein  Haus  im  Ganzen  oder  zum  Theile
miethet,  muß,  bei  Strafe  der  Auflösung  der  Miethe  auf  Verlangen
des  Vermiethers  die  Räumlichkeiten  mit  Hausrath  ansrüsten,  der
hinreicht,  für  die  Zahlung  mehrerer  Miethzinszieler  Sicherheit  zu
leisten,  sofern  er  diese  Garantie  nicht  durch  eine  Hypotheke,  eine
Bürgschaft  oder  eine  andere  hinreichende  Sicherheit  ersetzt,  oder
sofern  es  sich  nicht  um  eine  Sache  handelt,  deren  Bestimmung
kein  Mobiliar  duldet  (Art.  1752,  2102  Nr.  1;  Zach.  §.  370).
So  oft  aus  diesem  oder  einem  andern  dem  Miether  zuzurechnenden ¬
  Grunde  die  Auflösung  ausgesprochen  wird,  haftet  dieser
Miether  für  die  Miethzinse  für  die  ganze  Zeit  nach  seinem  Auszuge, ¬
  wenn  die  Räumlichkeiten  nicht  früher  vermiethet  werden,
abgesehen  von  den  Entschädigungen,  die  er  etwa  noch  für  Mißbrauch
im  Genuß  zu  zahlen  hat  (Art.  1760;  Zach.  I.  c.  Note  8).
28.  —  Ehemals  konnte  der  Vermiether  den  Miether  dann
stets  austreiben,  wenn  er  sein  Haus  selbst  beziehen  wollte.  Dieses
Vorrecht  hat  der  Code  mit  allem  Fuge  abgeschafft,  der  Vermiether
kann  die  Miethe  aus  diesem  Grunde  nur  dann  auflösen,  wenn
darüber  eine  specielle  Uebereinkunft  getroffen  ist.  Er  kann  es  nicht,
ohne  seinen  Miether  in  den  üblichen  Fristen  voraus  davon  zu  benachrichtigen; ¬
  diese  Bedingung  ist  aber  auch  die  einzige,  welche
das  Gesetz  ihm  auferlegt,  und  es  verpflichtet  ihn  hier  nicht,  wie
bei  einer  Veräußerung,  auch  zur  Zahlung  von  Entschädigungen
(Art.  1760—1762;  Zach.  §.  370).
III.  Abschnitt.
Von  den  Regeln,  die  nur  für  Pachtungen  gelten.
29.  —  Von  Pachtungen  spricht  man  bei  Landgütern,  und
Landgüter  sind  diejenigen,  welche  Früchte  hervorbringen,  die  der
Pächter  erndten  darf  und  die  der  Hauptgegenstand  seiner  Pachtung
sind.  Keine  Pachtung,  sondern  eine  Miethe  im  engeren  Sinne
            
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