Volltext : Doehl, Carl: ¬Das Versicherungs-Wesen des Preußischen Staates

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betrachtet  werden  kann.  Da  nun  ferner  auch  der  §.  13  des  Gesetzes  über
das  Mobiliar-Feuerversicherungs=Wesen  vom  8.  Mai  1837  nur  bestimmt,  daß
die  Polizeibehörde  befugt  sei,  die  Bücher  jener  Agenten  zu  jeder  Zeit  durchusehen, ¬
  um  die  Führung  derselben  zu  beaufsichtigen,  keineswegs  aber  ihr
die  Befugniß  zur  Versiegelung  solcher  Bücher  beigelegt  ist,  so  ist  es  allerdings ¬
  dadurch  nicht  gerechtfertigt,  daß  der  Bürgermeister  zu  N.  die  Papiere
des  dortigen  Kaufmanns  N.,  insoweit  sie  sich  auf  sein  Geschäft  als  Agent
der  Aachen=Münchener  Feuerversicherungs=Gesellschaft  beziehen,  nach  dessen  Tode
versiegelt  hat.
Kapitel  V.
Aufsicht  über  die  Versicherungen.
§.  14.
Kein  Agent  darf  eine  Police  oder  einen  Prolongationsschein  zu
derselben  aushändigen,  bevor  er  nicht  von  der  Polizei  -Obrigkeit  des
Wohnortes  des  Versicherungsuchenden  die  amtliche  Erklärung  erhalten
hat,  daß  der  Aushändigung  in  polizeilicher  Hinsicht  kein  Bedenken  entgegenstehe. ¬

Der  Agent  hat  zu  dem  Zwecke  ein  Duplicat  des  VersicherungsAntrages ¬
  einzureichen.
Der  Polizei=Obrigkeit  bleibt  überlassen,  durch  Besichtigung  an
Ort  und  Stelle,  oder  durch  andere  ihr  dienlich  scheinende  Mittel,  sich
von  der  Angemessenheit  des  Versicherungs=Antrages  die  nöthige  Ueberzeugung ¬
  zu  verschaffen.  Versagt  die  Polizei=Obrigkeit  die  nachgesuchte
Erklärung,  so  steht  den  Betheiligten  der  Recurs  an  die  vorgesetzte  Regierung ¬
  zu*).
*)  Die  Vorschrift  dieses  Paragraphen  basirt  auf  dem  Präventiv=System  und
führt  eine  hiernach  eingerichtete  Kontrolle  ein;  die  früheren  provinzialen  Verordnungen
wichen  zum  Theil  von  diesem  Prinzip  ab,  indem  sie  eine  nachträgliche  d.  h.  eine
erst  nach  Abschluß  des  Versicherungsvertrages  stattfindende  Kontrolle  anordneten.
Man  verlangte  von  den  Agenten  entweder  einzelne  oder  periodisch  wiederkehrende
kollektive  Anzeigen  der  abgeschlossenen  Versicherungen  und  behielt  sich  dann  die  polizeiliche ¬
  Ermittelung,  inwiefern  sie  zulässig  seien,  vor.  Der  Vortheil  dieses  Verfahrens
lag  darin,  daß  eine  jede  Versicherung,  unmittelbar  nachdem  sie  beabsichtigt  war,  auch
abgeschlossen  werden  konnte.  Dieser  Vortheil  war  jedoch  geringfügig  im  Vergleich
zu  verschiedenen  davon  unzertrennlichen  Nachtheilen.  Lag  der  Versicherung  eine
unredliche  Absicht  zu  Grunde,  so  konnte  letztere  ausgeführt  werden,  hevor  es  noch  zur
polizzilichen  Ermittelung  kam;  ferner  bildete  auch  die  oftmalige  Aufhebung  eines  bereits ¬
  geschlossenen  Vertrages  oder  die  eintretende  Reduction  der  Versicherungssumme
ins  Gewicht  fallende  Nachtheile.
Die  entgegengesetzte  Meinung,  daß  nämlich  die  Kontrolle  präventiv  sein  müsse,
            
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