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betrachtet werden kann. Da nun ferner auch der §. 13 des Gesetzes über
das Mobiliar-Feuerversicherungs=Wesen vom 8. Mai 1837 nur bestimmt, daß
die Polizeibehörde befugt sei, die Bücher jener Agenten zu jeder Zeit durchusehen, ¬
um die Führung derselben zu beaufsichtigen, keineswegs aber ihr
die Befugniß zur Versiegelung solcher Bücher beigelegt ist, so ist es allerdings ¬
dadurch nicht gerechtfertigt, daß der Bürgermeister zu N. die Papiere
des dortigen Kaufmanns N., insoweit sie sich auf sein Geschäft als Agent
der Aachen=Münchener Feuerversicherungs=Gesellschaft beziehen, nach dessen Tode
versiegelt hat.
Kapitel V.
Aufsicht über die Versicherungen.
§. 14.
Kein Agent darf eine Police oder einen Prolongationsschein zu
derselben aushändigen, bevor er nicht von der Polizei -Obrigkeit des
Wohnortes des Versicherungsuchenden die amtliche Erklärung erhalten
hat, daß der Aushändigung in polizeilicher Hinsicht kein Bedenken entgegenstehe. ¬
Der Agent hat zu dem Zwecke ein Duplicat des VersicherungsAntrages ¬
einzureichen.
Der Polizei=Obrigkeit bleibt überlassen, durch Besichtigung an
Ort und Stelle, oder durch andere ihr dienlich scheinende Mittel, sich
von der Angemessenheit des Versicherungs=Antrages die nöthige Ueberzeugung ¬
zu verschaffen. Versagt die Polizei=Obrigkeit die nachgesuchte
Erklärung, so steht den Betheiligten der Recurs an die vorgesetzte Regierung ¬
zu*).
*) Die Vorschrift dieses Paragraphen basirt auf dem Präventiv=System und
führt eine hiernach eingerichtete Kontrolle ein; die früheren provinzialen Verordnungen
wichen zum Theil von diesem Prinzip ab, indem sie eine nachträgliche d. h. eine
erst nach Abschluß des Versicherungsvertrages stattfindende Kontrolle anordneten.
Man verlangte von den Agenten entweder einzelne oder periodisch wiederkehrende
kollektive Anzeigen der abgeschlossenen Versicherungen und behielt sich dann die polizeiliche ¬
Ermittelung, inwiefern sie zulässig seien, vor. Der Vortheil dieses Verfahrens
lag darin, daß eine jede Versicherung, unmittelbar nachdem sie beabsichtigt war, auch
abgeschlossen werden konnte. Dieser Vortheil war jedoch geringfügig im Vergleich
zu verschiedenen davon unzertrennlichen Nachtheilen. Lag der Versicherung eine
unredliche Absicht zu Grunde, so konnte letztere ausgeführt werden, hevor es noch zur
polizzilichen Ermittelung kam; ferner bildete auch die oftmalige Aufhebung eines bereits ¬
geschlossenen Vertrages oder die eintretende Reduction der Versicherungssumme
ins Gewicht fallende Nachtheile.
Die entgegengesetzte Meinung, daß nämlich die Kontrolle präventiv sein müsse,