Metadaten : Monich, Wilhelm: Willenserklärung und Rechtsgeschäft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Rechtsirrthum.  Irrthum  im  Beweggrunde.
153
tigen  Ziels.  Die  Anschauung  der  Motive  Bd.  I  S.  196  z.  B.,  wonach  die  Verschiedenheit ¬
  des  Irrthums,  „welcher  die  Willenswirklichkeit  ausschließt",  und  desjenigen, ¬
  „welcher  bewirkt,  daß  die  Erklärung  der  bezweckten  Willenskundgebung
nicht  gerecht  wird“,  nur  insofern  von  Belang  ist,  als  je  nach  der  Beschaffenheit
der  Schluß  auf  das  Vorhandensein  einer  Nichtübereinstimmung  zwischen  Wille  und
Erklärung  mehr  oder  minder  nahe  liegt,  während  die  rechtliche  Beurtheilung  der
Nichtübereinstimmung  selbst  die  gleiche  ist,  —  diese  leider  im  Gesetz  zum  Ausdruck
gebrachte  Anschauung  ist  eine  derartig  verkehrte,  daß  man  kaum  weiß,  wo  man
mit  dem  Widerspruch  anfangen  soll.
74)  (zu  Seite  56.)  —  Der  Begriff  des  Rechtsirrthums  ist  für  die  römischen
Juristen  ein  verfänglicher  geworden.  Ihre  Anschauung,  daß  der  Rechtsirrthum
nur  einzelnen  Arten  von  Personeu  mit  Rücksicht  auf  die  geringe  Entwickelung
ihrer  Intelligenz  nachgesehen  werden  könne,  hatte  vielleicht  bei  den  anfänglichen,
überaus  einfachen  Rechts-  und  Verkehrsverhältnissen  im  römischen  Staate  einige
Berechtigung.  Wenn  sie  aber  auch  noch  von  der  klassischen  Jurisprudenz  mit
Zähigkeit  festgehalten  wird,  so  kann  man  nur  zur  Entschuldigung  anführen,  daß
es  überhaupt  dem  römischen  Charakter  schwerfällt,  sich  von  altüberkommenen  Anschauungen ¬
  völlig  frei  zu  machen  und  daß  bei  den  Römern  in  ganz  anderem
Maße,  wie  bei  uns,  das  Recht  in  Fleisch  und  Blut  des  Volkes  übergegangen  war.
Daß  aber  diese  Lehre  bei  uns  noch  festgehalten  wurde,  obgleich  wir  täglich  vor
Augen  haben,  daß  das  Volk  vom  Recht  nur  eine  unbestimmte  Ahnung  hat  und
daß  die  tüchtigsten  Männer,  welche  die  Erkenntniß  und  Anwendung  des  Rechts
zu  ihrem  Lebensberuf  gemacht  haben,  über  Rechtsfragen  die  abweichendsten  Ansichten ¬
  haben,  ist  ein  sehr  bedenklicher  Anachronismus.  Natürlich  giebt  es  einen
sehr  beschränkten  Kreis  allgemein  menschenkundiger  oder  wenigstens  den  Angehörigen ¬
  gewisser  Volks-  namentlich  Berufskreise  präsumtiv  bekannter  Rechtswahrheiten ¬
  und  man  kann  andererseits  von  einem  vorsichtigen  Menschen  verlangen,
daß  er  in  gewissen  Lebensverhältnissen  nur  nach  eingeholtem  Rath  Rechtskundiger
bandle.  Das  führt  aber  doch  nur  zur  Anerkennung  des  Satzes,  daß  ein  Rechtsirrthum ¬
  unter  Umständen  ein  nicht  entschuldbarer  sein  kann.  Es  ist  das  nicht
anders  bei  einem  Irrthum  über  andere  Thatsachen  und  es  ist  nicht  gerechtfertigt,
deswegen  einen  besonderen  Begriff  des  Rechtsirrthums  aufzustellen.  Verwirrend
hat  die  unlogische  Hereinziehung  eines  Rechtssatzes  in  die  Frage  gewirkt,  nämlich
des  Satzes,  daß  die  Herrschaft  des  Rechts  im  objektiven  Sinne  im  Allgemeinen
nicht  davon  abhängig  ist,  daß  die  von  derselben  betroffenen  Personen  das  Recht
kennen.  Man  hat  nicht  deshalb  vom  Recht  im  objektiven  Sinne  versagte  Rechtsbefugnisse, ¬
  weil  man  sie  zu  haben  glaubt  und  Rechtspflichten  bestehen,  auch  wenn
der  Verpflichtete  in  Folge  mangelnder  Rechtskenntniß  sie  nicht  kennt.  Auf  die
Entschuldbarkeit  oder  Nichtentschuldbarkeit  eines  etwaigen  Rechtsirrthums  kommt
hierbei  garnichts  an.  Vgl.  noch  Adler  in  Iherings  Jahrbüchern  Bd.  XXXIII.
Daß  das  B.G.  den  Begriff  des  Rechtsirrthums  vollständig  hat  fallen  lassen,  verdient ¬
  Anerkennung.
75)  (zu  Seite  57.)  —  Eine  ähnliche  Verwirrung  der  Irrthumslehre  wie
der  Begriff  des  Rechtsirrthums  hat  der  Begriff  des  Irrthums  im  Beweggrunde
angerichtet.  Es  ist  ein  großes  Verdienst  des  in  Anm.  73  angeführten  Zitelmannschen ¬
  Werkes,  auf  Grund  psychologischer  Forschungen  hier  reine  Luft  geschaffen
zu  haben.  Der  Ausdruck  Irrthum  im  Beweggrunde  verwendet  im  Attribut  das
genus  anstatt  der  species.  Er  läßt  sich  auch  kaum  durch  einen  einschränkenden
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer