Rechtsirrthum. Irrthum im Beweggrunde.
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tigen Ziels. Die Anschauung der Motive Bd. I S. 196 z. B., wonach die Verschiedenheit ¬
des Irrthums, „welcher die Willenswirklichkeit ausschließt", und desjenigen, ¬
„welcher bewirkt, daß die Erklärung der bezweckten Willenskundgebung
nicht gerecht wird“, nur insofern von Belang ist, als je nach der Beschaffenheit
der Schluß auf das Vorhandensein einer Nichtübereinstimmung zwischen Wille und
Erklärung mehr oder minder nahe liegt, während die rechtliche Beurtheilung der
Nichtübereinstimmung selbst die gleiche ist, — diese leider im Gesetz zum Ausdruck
gebrachte Anschauung ist eine derartig verkehrte, daß man kaum weiß, wo man
mit dem Widerspruch anfangen soll.
74) (zu Seite 56.) — Der Begriff des Rechtsirrthums ist für die römischen
Juristen ein verfänglicher geworden. Ihre Anschauung, daß der Rechtsirrthum
nur einzelnen Arten von Personeu mit Rücksicht auf die geringe Entwickelung
ihrer Intelligenz nachgesehen werden könne, hatte vielleicht bei den anfänglichen,
überaus einfachen Rechts- und Verkehrsverhältnissen im römischen Staate einige
Berechtigung. Wenn sie aber auch noch von der klassischen Jurisprudenz mit
Zähigkeit festgehalten wird, so kann man nur zur Entschuldigung anführen, daß
es überhaupt dem römischen Charakter schwerfällt, sich von altüberkommenen Anschauungen ¬
völlig frei zu machen und daß bei den Römern in ganz anderem
Maße, wie bei uns, das Recht in Fleisch und Blut des Volkes übergegangen war.
Daß aber diese Lehre bei uns noch festgehalten wurde, obgleich wir täglich vor
Augen haben, daß das Volk vom Recht nur eine unbestimmte Ahnung hat und
daß die tüchtigsten Männer, welche die Erkenntniß und Anwendung des Rechts
zu ihrem Lebensberuf gemacht haben, über Rechtsfragen die abweichendsten Ansichten ¬
haben, ist ein sehr bedenklicher Anachronismus. Natürlich giebt es einen
sehr beschränkten Kreis allgemein menschenkundiger oder wenigstens den Angehörigen ¬
gewisser Volks- namentlich Berufskreise präsumtiv bekannter Rechtswahrheiten ¬
und man kann andererseits von einem vorsichtigen Menschen verlangen,
daß er in gewissen Lebensverhältnissen nur nach eingeholtem Rath Rechtskundiger
bandle. Das führt aber doch nur zur Anerkennung des Satzes, daß ein Rechtsirrthum ¬
unter Umständen ein nicht entschuldbarer sein kann. Es ist das nicht
anders bei einem Irrthum über andere Thatsachen und es ist nicht gerechtfertigt,
deswegen einen besonderen Begriff des Rechtsirrthums aufzustellen. Verwirrend
hat die unlogische Hereinziehung eines Rechtssatzes in die Frage gewirkt, nämlich
des Satzes, daß die Herrschaft des Rechts im objektiven Sinne im Allgemeinen
nicht davon abhängig ist, daß die von derselben betroffenen Personen das Recht
kennen. Man hat nicht deshalb vom Recht im objektiven Sinne versagte Rechtsbefugnisse, ¬
weil man sie zu haben glaubt und Rechtspflichten bestehen, auch wenn
der Verpflichtete in Folge mangelnder Rechtskenntniß sie nicht kennt. Auf die
Entschuldbarkeit oder Nichtentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrthums kommt
hierbei garnichts an. Vgl. noch Adler in Iherings Jahrbüchern Bd. XXXIII.
Daß das B.G. den Begriff des Rechtsirrthums vollständig hat fallen lassen, verdient ¬
Anerkennung.
75) (zu Seite 57.) — Eine ähnliche Verwirrung der Irrthumslehre wie
der Begriff des Rechtsirrthums hat der Begriff des Irrthums im Beweggrunde
angerichtet. Es ist ein großes Verdienst des in Anm. 73 angeführten Zitelmannschen ¬
Werkes, auf Grund psychologischer Forschungen hier reine Luft geschaffen
zu haben. Der Ausdruck Irrthum im Beweggrunde verwendet im Attribut das
genus anstatt der species. Er läßt sich auch kaum durch einen einschränkenden