Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

Die  Nacherbschaft.
172
1.  Unwirksam  ist  die  Verfügung  des  Vorerben  über  Nachlaßgrundstücke ¬
  oder  über  Nachlaßrechte  an  einem  Grundstück.“
Dies  jedoch  nur  im  Fall  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  und  soweit  sie
das  Recht  des  Nacherben  vereitelt  oder  beeinträchtigt,3  4  §  2113  Abs.  1.
Gehört  zum  Nachlaß  ein  Grundstückspfandrecht,  so  steht  die
Kündigung  und  die  Einziehung  dem  Vorerben  zu,  doch  kann  das  Kapital
an  ihn  nur  nach  Beibringung  der  Einwilligung  des  Nacherben  bezahlt
werden,  sonst  ist  es  für  den  Vorerben  und  den  Nacherben  zu  hinterlegen,
§  2114."
2.  Ebenso  sind  unwirksam  unentgeltliche  Verfügungen  des
Vorerben  über  einen  Erbschaftsgegenstand  soweit  sie  nicht  einer  sittlichen
oder  sozialen  Pflicht  entsprechen,  §  2113  Abs.  2."
2)  Die  Unwirksamkeit  der  Verfügung  wird  in  der  Regel  der  Nacherbe
geltend  machen,  indem  er  von  dem  Erwerber  auf  Grund  seines  Eigentums
gemäß  §  894  die  Einwilligung  in  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  verlangt
und  die  Herausgabe  des  veraußerten  Grundstücks  fordert.  Kann  aber  auch
ein  Dritter  die  Unwirksamkeit  durchsetzen,  wenn  er  an  ihr  ein  rechtliches
Interesse  hat?  Dies  behauptet  Planck,  da  ein  gesetzliches  Veräußerungsverbot ¬
  nach  §  135  nicht  vorliege.  Anders  aber  Hachenburg  S.  146,  welcher  ein
gesetzliches  Veräußerungsverbot  mit  relativer  Wirkung  zugunsten  des  Nacherben ¬
  entsprechend  dem  §  135  annimmt;  dies  entspricht  jedenfalls  dem
Zwecke  der  gesetzlichen  Bestimmung.  Auch  die  Fassung  der  3P0  §  773  spricht
Die  Zustimmung  des  Nacherben  macht  die  Verfügung  des  Vorhierfür. ¬
  —
erben  von  vornherein,  die  Genehmigung  des  Nacherben  oder  eine  der  Genehmigung ¬
  gleichstehende  Tatsache  macht  die  Verfügung  des  Vorerben  nachVermietung ¬
  und  Verpachtung  des  Nachträglich ¬
  vollwirksam,  §§  183,  185.  —
frei,  da  sie  nicht  zu  den  Verfügungen
laßgrundstücks  steht  dem  Vorerben
gehort,  vgl.  über  sie  unten  §  59  VII.
3)  Dies  ist  nicht  nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  zu  bemessen,  wie
Salinger  in  Kohlers  Archiv  Bd.  19  S.  161  annimmt.  Es  kommt  also  nicht
darauf  an,  ob  an  die  Stelle  des  Grundstücks  ein  anderes  gleichwertiges  Rech
tritt;  es  bezieht  sich  vielmehr  auf  rechtlich  beeinträchtigende  Verfügungen,
z.  B.  auch  Umwandlungen  einer  Grundschuld  in  eine  Hypothek,  Thiesing,
Archiv  f.  z.  P.  Bd.  94  S.  234
4)  [Auch  zur  Löschung  einer  Hypothek,  mit  der  ein  zur  Erbschaft  gehöriges ¬
  Grundstück  belastet  ist,  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Nacherben,
denn  durch  die  Löschung  der  entstandenen  Eigentümergrundschuld  wurde
das  Recht  des  Nacherben  beeinträchtigt  werden,  KG  im  Jahrb.  f.  Entsch.
d.  KG  35  A  305.
5)  Zur  Löschung  einer  Nachlaßhypothek  genügt  nicht  die  Bewilligung
des  Vorerben,  KG  in  Jahrb.  Bd.  22  A  S.  315.  —  Bei  der  übertragung
der  Nachlaßhypothek  auf  einen  Dritten  ist  die  Umschreibung  nur  unter  Vorbehalt ¬
  der  Rechte  des  Nacherben  zulässig,  KG  OLG  Bd.  S.  324  u.  327
6)  [Zu  diesen  Grundstückspfandrechten  gehören  nach  K6  (RJA  7,  271)
auch  Eigentümerhypotheken  und  =Grundschulden.  Daher  ist  die  Zustimmung
des  Nacherben  zur  Löschung  einer  Hypothek  an  einem  Nachlaßgrundstück  auch
dann  erforderlich,  wenn  der  Vorerbe  die  Hypothek  aus  eigenen  Mitteln  bezahlt ¬
  und  sie  dadurch  als  Eigentümerhypothek  erworben  hat.
7)  lüber  diese  Unentgeltlichkeit  siehe  RG  im  Recht  07,  1478.]
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer