Die Nacherbschaft.
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1. Unwirksam ist die Verfügung des Vorerben über Nachlaßgrundstücke ¬
oder über Nachlaßrechte an einem Grundstück.“
Dies jedoch nur im Fall des Eintritts der Nacherbfolge und soweit sie
das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt,3 4 § 2113 Abs. 1.
Gehört zum Nachlaß ein Grundstückspfandrecht, so steht die
Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu, doch kann das Kapital
an ihn nur nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben bezahlt
werden, sonst ist es für den Vorerben und den Nacherben zu hinterlegen,
§ 2114."
2. Ebenso sind unwirksam unentgeltliche Verfügungen des
Vorerben über einen Erbschaftsgegenstand soweit sie nicht einer sittlichen
oder sozialen Pflicht entsprechen, § 2113 Abs. 2."
2) Die Unwirksamkeit der Verfügung wird in der Regel der Nacherbe
geltend machen, indem er von dem Erwerber auf Grund seines Eigentums
gemäß § 894 die Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs verlangt
und die Herausgabe des veraußerten Grundstücks fordert. Kann aber auch
ein Dritter die Unwirksamkeit durchsetzen, wenn er an ihr ein rechtliches
Interesse hat? Dies behauptet Planck, da ein gesetzliches Veräußerungsverbot ¬
nach § 135 nicht vorliege. Anders aber Hachenburg S. 146, welcher ein
gesetzliches Veräußerungsverbot mit relativer Wirkung zugunsten des Nacherben ¬
entsprechend dem § 135 annimmt; dies entspricht jedenfalls dem
Zwecke der gesetzlichen Bestimmung. Auch die Fassung der 3P0 § 773 spricht
Die Zustimmung des Nacherben macht die Verfügung des Vorhierfür. ¬
—
erben von vornherein, die Genehmigung des Nacherben oder eine der Genehmigung ¬
gleichstehende Tatsache macht die Verfügung des Vorerben nachVermietung ¬
und Verpachtung des Nachträglich ¬
vollwirksam, §§ 183, 185. —
frei, da sie nicht zu den Verfügungen
laßgrundstücks steht dem Vorerben
gehort, vgl. über sie unten § 59 VII.
3) Dies ist nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen, wie
Salinger in Kohlers Archiv Bd. 19 S. 161 annimmt. Es kommt also nicht
darauf an, ob an die Stelle des Grundstücks ein anderes gleichwertiges Rech
tritt; es bezieht sich vielmehr auf rechtlich beeinträchtigende Verfügungen,
z. B. auch Umwandlungen einer Grundschuld in eine Hypothek, Thiesing,
Archiv f. z. P. Bd. 94 S. 234
4) [Auch zur Löschung einer Hypothek, mit der ein zur Erbschaft gehöriges ¬
Grundstück belastet ist, bedarf es der Zustimmung des Nacherben,
denn durch die Löschung der entstandenen Eigentümergrundschuld wurde
das Recht des Nacherben beeinträchtigt werden, KG im Jahrb. f. Entsch.
d. KG 35 A 305.
5) Zur Löschung einer Nachlaßhypothek genügt nicht die Bewilligung
des Vorerben, KG in Jahrb. Bd. 22 A S. 315. — Bei der übertragung
der Nachlaßhypothek auf einen Dritten ist die Umschreibung nur unter Vorbehalt ¬
der Rechte des Nacherben zulässig, KG OLG Bd. S. 324 u. 327
6) [Zu diesen Grundstückspfandrechten gehören nach K6 (RJA 7, 271)
auch Eigentümerhypotheken und =Grundschulden. Daher ist die Zustimmung
des Nacherben zur Löschung einer Hypothek an einem Nachlaßgrundstück auch
dann erforderlich, wenn der Vorerbe die Hypothek aus eigenen Mitteln bezahlt ¬
und sie dadurch als Eigentümerhypothek erworben hat.
7) lüber diese Unentgeltlichkeit siehe RG im Recht 07, 1478.]