Volltext : ¬Ein Mahnruf zur Reform des Actienrechts

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welche  sie  Vorständen  überlassen
ist,  die  Geschäftsführung
müssen,  zu  kontroliren  und  letztere  zur  Verantwortung  zu
ziehen.  In  Wirklichkeit  macht  die  rechtlich  begründete  Gewalt
des  Vorstandes  nach  aussen  und  die  durch  die  einfachsten
Kunstgriffe  erworbene  Macht  in  der  General-Versammlung  nach
innen  ihn  zum  Geschäftsherrn  und  die  Aktionäre  zu  stillen  Gesellschaftern, -
  welche  sich  zufrieden  geben  müssen  mit  dem,  was
der  Vorstand  für  sie  erwirbt,  verliert  und  als  Dividende  zugesteht. -
  Die  Verwaltung  ruht  in  der  Regel  faktisch  so  sehr  in
den  Händen  nur  des  Vorstandes,  dass  die  Aktionäre  sich,  abgesehen -
  von  der  schwankenden  Dividende  von  den  Gläubigern  der
Gesellschaft  lediglich  durch  die  grössere  Gefahr  und  die  schlechtere
Priorität  bei  Liquidirung  der  Gesellschaft  unterscheiden.  Der
Vorstand  macht  Geschäfte  irgend  einer  Art  ohne  eigenes  Risiko;
der  Aktionär  läuft  Gefahren,  von  welchen  er  keine  Ähnung  hat
und  die  er  rechtzeitig  nicht  verhindern  könnte,  wenn  er  es
wollte.  —  Kann  nun  schon  von  Rechtswegen  weder  der  einzelne
Aktionär  noch  die  Gesammtheit  derselben  jemals  nach  aussen
als  Herr  des  Geschäfts  auftreten,  so  kommt  Alles  darauf  an,  wie
er  nach  innen  den  Vorstand  zur  Verantwortung  zu  ziehen  und
in  der  General-Versammlung  seinen  Willen  zur  Geltung  zu  bringen
vermag.
Der  geneigte  Leser  wolle  sich  etwas  trockene  Jurisprudenz
nicht  verdriessen  lassen;  es  ist  die  Absicht  nachzuweisen,  wie
schwach  die  Garantien  sind,  welche  das  bestehende  Recht  uns
bietet.
            
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