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welche sie Vorständen überlassen
ist, die Geschäftsführung
müssen, zu kontroliren und letztere zur Verantwortung zu
ziehen. In Wirklichkeit macht die rechtlich begründete Gewalt
des Vorstandes nach aussen und die durch die einfachsten
Kunstgriffe erworbene Macht in der General-Versammlung nach
innen ihn zum Geschäftsherrn und die Aktionäre zu stillen Gesellschaftern, -
welche sich zufrieden geben müssen mit dem, was
der Vorstand für sie erwirbt, verliert und als Dividende zugesteht. -
Die Verwaltung ruht in der Regel faktisch so sehr in
den Händen nur des Vorstandes, dass die Aktionäre sich, abgesehen -
von der schwankenden Dividende von den Gläubigern der
Gesellschaft lediglich durch die grössere Gefahr und die schlechtere
Priorität bei Liquidirung der Gesellschaft unterscheiden. Der
Vorstand macht Geschäfte irgend einer Art ohne eigenes Risiko;
der Aktionär läuft Gefahren, von welchen er keine Ähnung hat
und die er rechtzeitig nicht verhindern könnte, wenn er es
wollte. — Kann nun schon von Rechtswegen weder der einzelne
Aktionär noch die Gesammtheit derselben jemals nach aussen
als Herr des Geschäfts auftreten, so kommt Alles darauf an, wie
er nach innen den Vorstand zur Verantwortung zu ziehen und
in der General-Versammlung seinen Willen zur Geltung zu bringen
vermag.
Der geneigte Leser wolle sich etwas trockene Jurisprudenz
nicht verdriessen lassen; es ist die Absicht nachzuweisen, wie
schwach die Garantien sind, welche das bestehende Recht uns
bietet.