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§ 50. Anwachsung unter Miterben.
III. Zu unterscheiden ist die Anwachsung im weitern und im engern
Sinne. Die erstere ist gegeben, wenn der Erbteil des wegfallenden Erben
den mit ihm eingesetzten Erben sämtlich durch Anwachsung anfällt.
Anwachsung im engern Sinne tritt ein, wenn mehrere Erben auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil, d. h. auf denselben Bruchteil, eingesetzt
sind und einer dieser Erben wegfällt. Hier wächst der Teil des wegfallenden ¬
Erben zunächst den mit ihm zusammen auf denselben Bruchteil
eingesetzten Erben an. Erst wenn diese sämtlich weggefallen sind, kommt
es zur Anwachsung an die übrigen Miterben, § 2094 Abs. 1 Satz 2.
IV. [Die Anwachsung unter eingesetzten Erben hängt stets von
der Voraussetzung ab, daß durch die Testamentsbestimmung die gesetzliche
Erbfolge ausgeschlossen ist.] Ist also durch die Erbeinsetzung nur
über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des
übrigen Teiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung ¬
unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, § 2094 Abs. 2.
Hat also z. B. der Erblasser, unter Vorbehalt einer Hälfte seines
Nachlasses für seine gesetzlichen Erben, den A, den B und den C zu
seinen Erben unverbunden eingesetzt und fällt C weg, so kommt dessen
Anteil nicht etwa dem A und dem B als dessen testamentarischen Miterben ¬
zugute. Vielmehr fällt er, da zwischen den Testamentserben kein
besonderes Band bestand, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, denn
das Recht der gesetzlichen Erben geht vor und tritt nur dann nicht ein,
wenn sie durch das Testament ausgeschlossen sind."
V. Die Voraussetzung der Anwachsung ist außer den dargestellten
Grundbedingungen der Wegfall eines der Miterben. Der Wegfall kann
vor dem Erbfalle durch Tod des Berufenen, § 1923, oder durch dessen
Erbverzicht, § 2352, geschehen oder nach dem Erbfalle durch Ausschlagung, ¬
§ 1953, oder durch Erbunwürdigkeit, § 2344. Auch bei
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer einzelnen Erbeinsetzung ist der Fall
der Anwachsung gegeben, ferner bei Ausfall einer aufschiebenden Bedingung, ¬
wie auch im Zweifel, wenn der bedingt Eingesetzte deren Eintritt ¬
nicht erlebt, § 2074.
Tritt eine der Erbeinsetzung beigefügte auflösende Bedingung
nach dem Erbfall ein, so werden die Miterben des Wegfallenden infolge
der Anwachsung hinsichtlich jenes Erbteils Nacherben.“
5) Vgl. Planck zu § 2094 Ziff. 4 b; Küntzel bei Gruchot Bd. 41 S. 587;
Strohal S. 164
6) Planck § 2094 Ziff. 2 b.