Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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§  50.  Anwachsung  unter  Miterben.
III.  Zu  unterscheiden  ist  die  Anwachsung  im  weitern  und  im  engern
Sinne.  Die  erstere  ist  gegeben,  wenn  der  Erbteil  des  wegfallenden  Erben
den  mit  ihm  eingesetzten  Erben  sämtlich  durch  Anwachsung  anfällt.
Anwachsung  im  engern  Sinne  tritt  ein,  wenn  mehrere  Erben  auf  einen
gemeinschaftlichen  Erbteil,  d.  h.  auf  denselben  Bruchteil,  eingesetzt
sind  und  einer  dieser  Erben  wegfällt.  Hier  wächst  der  Teil  des  wegfallenden ¬
  Erben  zunächst  den  mit  ihm  zusammen  auf  denselben  Bruchteil
eingesetzten  Erben  an.  Erst  wenn  diese  sämtlich  weggefallen  sind,  kommt
es  zur  Anwachsung  an  die  übrigen  Miterben,  §  2094  Abs.  1  Satz  2.
IV.  [Die  Anwachsung  unter  eingesetzten  Erben  hängt  stets  von
der  Voraussetzung  ab,  daß  durch  die  Testamentsbestimmung  die  gesetzliche
Erbfolge  ausgeschlossen  ist.]  Ist  also  durch  die  Erbeinsetzung  nur
über  einen  Teil  der  Erbschaft  verfügt  und  findet  in  Ansehung  des
übrigen  Teiles  die  gesetzliche  Erbfolge  statt,  so  tritt  die  Anwachsung ¬
  unter  den  eingesetzten  Erben  nur  ein,  soweit  sie  auf  einen
gemeinschaftlichen  Erbteil  eingesetzt  sind,  §  2094  Abs.  2.
Hat  also  z.  B.  der  Erblasser,  unter  Vorbehalt  einer  Hälfte  seines
Nachlasses  für  seine  gesetzlichen  Erben,  den  A,  den  B  und  den  C  zu
seinen  Erben  unverbunden  eingesetzt  und  fällt  C  weg,  so  kommt  dessen
Anteil  nicht  etwa  dem  A  und  dem  B  als  dessen  testamentarischen  Miterben ¬
  zugute.  Vielmehr  fällt  er,  da  zwischen  den  Testamentserben  kein
besonderes  Band  bestand,  an  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers,  denn
das  Recht  der  gesetzlichen  Erben  geht  vor  und  tritt  nur  dann  nicht  ein,
wenn  sie  durch  das  Testament  ausgeschlossen  sind."
V.  Die  Voraussetzung  der  Anwachsung  ist  außer  den  dargestellten
Grundbedingungen  der  Wegfall  eines  der  Miterben.  Der  Wegfall  kann
vor  dem  Erbfalle  durch  Tod  des  Berufenen,  §  1923,  oder  durch  dessen
Erbverzicht,  §  2352,  geschehen  oder  nach  dem  Erbfalle  durch  Ausschlagung, ¬
  §  1953,  oder  durch  Erbunwürdigkeit,  §  2344.  Auch  bei
Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  einer  einzelnen  Erbeinsetzung  ist  der  Fall
der  Anwachsung  gegeben,  ferner  bei  Ausfall  einer  aufschiebenden  Bedingung, ¬
  wie  auch  im  Zweifel,  wenn  der  bedingt  Eingesetzte  deren  Eintritt ¬
  nicht  erlebt,  §  2074.
Tritt  eine  der  Erbeinsetzung  beigefügte  auflösende  Bedingung
nach  dem  Erbfall  ein,  so  werden  die  Miterben  des  Wegfallenden  infolge
der  Anwachsung  hinsichtlich  jenes  Erbteils  Nacherben.“
5)  Vgl.  Planck  zu  §  2094  Ziff.  4  b;  Küntzel  bei  Gruchot  Bd.  41  S.  587;
Strohal  S.  164
6)  Planck  §  2094  Ziff.  2  b.
            
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