136
Die allgemeinen Grundsätze.
Einschränkung kann bei letztwilligen Verfügungen nicht eingreifen, da
bei ihrer Errichtung ein Erklärungsempfänger nicht mitwirkt.
Wenn also z. B. der Oheim, bloß um seinem leichtsinnigen Neffen,
seinem gesetzlichen Erben, einen heilsamen Schrecken einzujagen, in einer
eigenhändig geschriebenen, datierten Urkunde, die er dem Neffen zeigt,
den X. zum Erben einsetzt, so hat er kein Testament gemacht, weil ihm
die Absicht, zu testieren, fehlte. Hieran ändert nichts, daß er erwartete,
sein Neffe werde den Mangel der Ernstlichkeit nicht erkennen.
IV. Hauptsächlich kommt die Anfechtung eines letzten Willens wegen
Irrtums des Erblassers in Betracht.
Diese Anfechtung ist im Verhältnis zu Geschäften unter Lebenden
besonders erweitert.
Auch gegenüber dem früheren Recht, namentlich dem preußischen,
ist sie erleichtert.
1. Vor allem ist sie zulässig, wenn infolge Irrtums etwas anderes
erklärt als gewollt ist. Dies wird nach § 2078 Abs. 1 angenommen,
soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärungen im Irrtum
war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
vorausgesetzt, daß er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben ¬
haben würde. Fälle solcher Anfechtung sind, daß sich der Erblasser ¬
verschrieb, etwa bei der Vermächtnisanordnung eine Null mehr
setzte als er wollte, oder daß er die Gegenstände, die er vermachen
wollte, verwechselte, oder sich in der Bezeichnung der Person vergriff,
die er bedenken wollte. Schon früher aber wurde ausgeführt, daß in
solchen Fällen der wahre Wille des Testators, auch wenn er ungenau
erklärt wurde, Geltung hat, und daß die Verfügung nur dann ohne
Kraft ist, wenn dieser Wille des Erblassers nicht aus ihr entnommen
werden kann.
2. Bloßer Irrtum in den Motiven gab nach preußischem Recht
auch bei Testamenten nur dann das Recht der Anfechtung, wenn der ausdrücklich ¬
angeführte Beweggrund der Zuwendung irrig war, und
wenn er nachweisbar den einzig bestimmenden Grund der Anordnung
bildete.“ In demselben Sinne hatte der erste Entwurf des BGB § 1781
Nichtigkeit nur um Geschäfte handle, welche an einen Erklärungsempfanger ¬
gerichtet sind, dessen berechtigte Erwartungen durch die
scherzhafte Äußerung verletzt werden.
4) Siehe oben § 33 Anm. 2.
5) Dernburg, Preuß. Pr. R. Bd. 3 §127 Anm. 4.