Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

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Die  allgemeinen  Grundsätze.
Einschränkung  kann  bei  letztwilligen  Verfügungen  nicht  eingreifen,  da
bei  ihrer  Errichtung  ein  Erklärungsempfänger  nicht  mitwirkt.
Wenn  also  z.  B.  der  Oheim,  bloß  um  seinem  leichtsinnigen  Neffen,
seinem  gesetzlichen  Erben,  einen  heilsamen  Schrecken  einzujagen,  in  einer
eigenhändig  geschriebenen,  datierten  Urkunde,  die  er  dem  Neffen  zeigt,
den  X.  zum  Erben  einsetzt,  so  hat  er  kein  Testament  gemacht,  weil  ihm
die  Absicht,  zu  testieren,  fehlte.  Hieran  ändert  nichts,  daß  er  erwartete,
sein  Neffe  werde  den  Mangel  der  Ernstlichkeit  nicht  erkennen.
IV.  Hauptsächlich  kommt  die  Anfechtung  eines  letzten  Willens  wegen
Irrtums  des  Erblassers  in  Betracht.
Diese  Anfechtung  ist  im  Verhältnis  zu  Geschäften  unter  Lebenden
besonders  erweitert.
Auch  gegenüber  dem  früheren  Recht,  namentlich  dem  preußischen,
ist  sie  erleichtert.
1.  Vor  allem  ist  sie  zulässig,  wenn  infolge  Irrtums  etwas  anderes
erklärt  als  gewollt  ist.  Dies  wird  nach  §  2078  Abs.  1  angenommen,
soweit  der  Erblasser  über  den  Inhalt  seiner  Erklärungen  im  Irrtum
war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts  überhaupt  nicht  abgeben  wollte,
vorausgesetzt,  daß  er  die  Erklärung  bei  Kenntnis  der  Sachlage  nicht  abgegeben ¬
  haben  würde.  Fälle  solcher  Anfechtung  sind,  daß  sich  der  Erblasser ¬
  verschrieb,  etwa  bei  der  Vermächtnisanordnung  eine  Null  mehr
setzte  als  er  wollte,  oder  daß  er  die  Gegenstände,  die  er  vermachen
wollte,  verwechselte,  oder  sich  in  der  Bezeichnung  der  Person  vergriff,
die  er  bedenken  wollte.  Schon  früher  aber  wurde  ausgeführt,  daß  in
solchen  Fällen  der  wahre  Wille  des  Testators,  auch  wenn  er  ungenau
erklärt  wurde,  Geltung  hat,  und  daß  die  Verfügung  nur  dann  ohne
Kraft  ist,  wenn  dieser  Wille  des  Erblassers  nicht  aus  ihr  entnommen
werden  kann.
2.  Bloßer  Irrtum  in  den  Motiven  gab  nach  preußischem  Recht
auch  bei  Testamenten  nur  dann  das  Recht  der  Anfechtung,  wenn  der  ausdrücklich ¬
  angeführte  Beweggrund  der  Zuwendung  irrig  war,  und
wenn  er  nachweisbar  den  einzig  bestimmenden  Grund  der  Anordnung
bildete.“  In  demselben  Sinne  hatte  der  erste  Entwurf  des  BGB  §  1781
Nichtigkeit  nur  um  Geschäfte  handle,  welche  an  einen  Erklärungsempfanger ¬
  gerichtet  sind,  dessen  berechtigte  Erwartungen  durch  die
scherzhafte  Äußerung  verletzt  werden.
4)  Siehe  oben  §  33  Anm.  2.
5)  Dernburg,  Preuß.  Pr.  R.  Bd.  3  §127  Anm.  4.
            
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