Erstes Kapitel.
§ 1. Stellung der Liquidation im Rechtssystem.
Im allgemeinen wird das Wort „Liquidation" nur in Beziehung
auf eine bestimmte Gesellschaftsart gebraucht. Man spricht wohl von einer
Liquidation der offenen Handelsgesellschaft, der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft ¬
m. b. H.; der „Liquidation" schlechthin als selbständigem Rechtsinstitut, ¬
dem absoluten intransitiven Begriff begegnet man kaum. Er
scheint zunächst nichts Greifbares zu liefern. Auch das Beginnen, alle
reichsrechtlichen Personenverbände und Gesellschaftsarten zusammen und
zwar als gemeinsame Erscheinung von einem Gesichtspunkte aus zu behandeln, ¬
mag befremden. Ist es doch gerade eine glückliche Errungenschaft
jahrelanger wissenschaftlicher Arbeit, die fundamentalen Unterschiede in den
äußerlich so ähnlichen Erscheinungen festgestellt und zum Gemeingut der
Jurisprudenz gemacht zu haben. Däucht es doch fast begriffsunmöglich
für so heterogene Bildungen wie Gesellschaft und Körperschaft gemeinsame
Richtlinien aufzustellen besonders in bezug auf Momente, die vermöge
der inneren Struktur der einzelnen Gesellschaften anscheinend ganz verschieden ¬
sein müssen. Man sollte glauben, daß ebenso wie Gründungsakt
der Gesellschaft und der juristischen Person in ihrem Wesen weit auseinanderliegen, ¬
auch ihre Auflösung sich nach völlig verschiedenen Regeln
vollzieht.
Dies soll auch keineswegs bestritten werden. Aber diese Unterschiede
sind nur relativ so große, vertieft — und zwar gegenüber weniger naheliegenden ¬
Rechtsinstituten etwas über Gebühr — aus dem Gefühl heraus, die
Unterscheidungsmerkmale des offenbar doch Verwandten zur Förderung des
wissenschaftlichen Durchdringens besonders hervorheben zu müssen. Denn
daß alle Personenvielheiten eben durch ihre Verbandsqualität sich von allen
anderen Rechtsfiguren und Verhältnissen, die sich nur auf Individuen beziehen, ¬
im Prinzip unterscheiden, also unter sich absolut viel Gemeinsames
haben müssen, ist klar.
Abhandlungen zum Privatrecht XVII, 2 (Wimpfheimer).