Inhaltsverzeichnis : Wimpfheimer, Heinrich: ¬Die Gesellschaften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts im Stadium der Liquidation

Erstes  Kapitel.
§  1.  Stellung  der  Liquidation  im  Rechtssystem.
Im  allgemeinen  wird  das  Wort  „Liquidation"  nur  in  Beziehung
auf  eine  bestimmte  Gesellschaftsart  gebraucht.  Man  spricht  wohl  von  einer
Liquidation  der  offenen  Handelsgesellschaft,  der  Aktiengesellschaft,  der  Gesellschaft ¬
  m.  b.  H.;  der  „Liquidation"  schlechthin  als  selbständigem  Rechtsinstitut, ¬
  dem  absoluten  intransitiven  Begriff  begegnet  man  kaum.  Er
scheint  zunächst  nichts  Greifbares  zu  liefern.  Auch  das  Beginnen,  alle
reichsrechtlichen  Personenverbände  und  Gesellschaftsarten  zusammen  und
zwar  als  gemeinsame  Erscheinung  von  einem  Gesichtspunkte  aus  zu  behandeln, ¬
  mag  befremden.  Ist  es  doch  gerade  eine  glückliche  Errungenschaft
jahrelanger  wissenschaftlicher  Arbeit,  die  fundamentalen  Unterschiede  in  den
äußerlich  so  ähnlichen  Erscheinungen  festgestellt  und  zum  Gemeingut  der
Jurisprudenz  gemacht  zu  haben.  Däucht  es  doch  fast  begriffsunmöglich
für  so  heterogene  Bildungen  wie  Gesellschaft  und  Körperschaft  gemeinsame
Richtlinien  aufzustellen  besonders  in  bezug  auf  Momente,  die  vermöge
der  inneren  Struktur  der  einzelnen  Gesellschaften  anscheinend  ganz  verschieden ¬
  sein  müssen.  Man  sollte  glauben,  daß  ebenso  wie  Gründungsakt
der  Gesellschaft  und  der  juristischen  Person  in  ihrem  Wesen  weit  auseinanderliegen, ¬
  auch  ihre  Auflösung  sich  nach  völlig  verschiedenen  Regeln
vollzieht.
Dies  soll  auch  keineswegs  bestritten  werden.  Aber  diese  Unterschiede
sind  nur  relativ  so  große,  vertieft  —  und  zwar  gegenüber  weniger  naheliegenden ¬
  Rechtsinstituten  etwas  über  Gebühr  —  aus  dem  Gefühl  heraus,  die
Unterscheidungsmerkmale  des  offenbar  doch  Verwandten  zur  Förderung  des
wissenschaftlichen  Durchdringens  besonders  hervorheben  zu  müssen.  Denn
daß  alle  Personenvielheiten  eben  durch  ihre  Verbandsqualität  sich  von  allen
anderen  Rechtsfiguren  und  Verhältnissen,  die  sich  nur  auf  Individuen  beziehen, ¬
  im  Prinzip  unterscheiden,  also  unter  sich  absolut  viel  Gemeinsames
haben  müssen,  ist  klar.
Abhandlungen  zum  Privatrecht  XVII,  2  (Wimpfheimer).
            
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