Volltext : Deutsches Erbrecht (500)

90  Formen,  Verwahrung  und  Veröffentlichung  der  Testamente.
schrift  ist  eine  zwingende,  aber  nicht  in  dem  Maße,  daß  immer  die  ausdrückliche ¬
  Erklärung  des  Erblassers  im  Protokolle  stehen  müßte.  Denn
findet  sich  im  Protokoll  ein  Befund  des  Richters,  daß  der  Erblasser
nicht  imstande  ist  zu  schreiben,  so  muß  angenommen  werden,  daß  diese
Feststellung  auf  Grund  der  Erklärung  des  Erblassers  erfolgt  ist,  zumal
sie  doch  auch  mit  dem  Protokolle  dem  Erblasser  vorgelesen  wird.  2.  21
6.  Das  Protokoll  muß  endlich  von  sämtlichen  mitwirkenden
Personen  eigenhändig  unterschrieben  werden,  §  2242  Abs.  3.
7.  Die  Feststellung  der  Vorlesung,  Genehmigung  und
Vollziehung  des  Protokolls  im  Protokoll  ist  gleichfalls  unumgänglich, ¬
  §  2242  Abs.  1  Satz  2.22.  23  [Das  Protokoll  muß  von  den  „Beteiligten" ¬
  (§177  FGG),  d.  h.  hier  dem  Erblasser  genehmigt  und  unterschrieben, ¬
  und  es  muß  im  Protokolle  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen
ist;  es  muß  endlich  das  Protokoll  von  den  „mitwirkenden  Personen“  (UrDie ¬
  unbestrittene  echte
kundsbeamten,  Zeugen)  unterschrieben  werden.  24
Unterschrift  des  Testaments  durch  den  Erblasser  und  die  mitwirkenden
Personen  unter  dem  Protokoll  macht  jene  Feststellung  also  nicht  entbehrlich.“ ¬

Genügt  die  Abkürzung  mit  den  Buchstaben  V.  G.  U.  im  Protokoll?
dann  die  Feststellung  dieser  Erklärung  des  Erblassers.  Einen  ähnlichen
Standpunkt  nimmt  0L6  Jena  ein  (Blätter  für  Rechtspflege  in  Thüringen
55,  110).
20)  [Eine  solche  Erklärung  liegt  nicht  darin,  daß  der  Erblasser  ein
Handzeichen  statt  seiner  Unterschrift  beifügt,  086  München  in  Seufferts
Archiv  60,  27.
21)  [Die  Unterschrift  deckt  nur  das  über  ihr,  nicht  das  neben  oder  unter
ihr  stehende,  Rechtspr.  d.  OLG  (Berlin)  7,  363.)
22)  [Der  Vermerk  „vorstehendes  Testament  ist  vorgelesen“  genügt.
Denn  das  Wort  „Testament“  umfaßt  den  ganzen  Errichtungsakt,  RG  im
Recht  07,  13241.
23)  Die  Feststellung  der  Genehmigung  insbesondere  kann  nicht  dadurch
ersetzt  werden,  daß  die  Vorlesung  und  Unterzeichnung  festgestellt  wird,  sie
ist  vielmehr  außerdem  erforderlich,  RG  in  Jur.  Woch.  04,  208.
24)  [Hieraus  geht  hervor,  daß  die  Unterschriften  der  „mitwirkenden
Personen  an  das  äußerste  Ende  der  Urkunde  gehören.  Auch  an  dieses  Formerfordernis ¬
  sind  strenge  Anforderungen  gestellt  worden.  Etwas  nachsichtiger
jetzt  RG  62,  1  ff.  und  68  S.  297.
25)  So  Planck  §  2242  Ziff.  2  d  freilich  mit  dem  Zusatz  „sofern  die  abgekürzte ¬
  Form  allgemein  verständlich  und  ihre  Beziehung  auf  den  Erblasser
ersichtlich  ist“.  Das  sind  Hinterpforten  für  die  Annahme  der  Nichtigkeit!
Daher  ist  es  ratsam  die  Worte  auszuschreiben,  nicht  abzukürzen,  wenn  auch
die  Abkürzung  nach  richtiger  Ansicht  kein  Grund  für  die  Nichtigkeit  des
Testaments  ist.  Jahrb.  d.  KG  Bd.  25  A  S.  53;  RG  in  Jur.  W.  1903  S.  31  n.  36,
1904  S.  208;  RG  53,  150  u.  a.
            
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