90 Formen, Verwahrung und Veröffentlichung der Testamente.
schrift ist eine zwingende, aber nicht in dem Maße, daß immer die ausdrückliche ¬
Erklärung des Erblassers im Protokolle stehen müßte. Denn
findet sich im Protokoll ein Befund des Richters, daß der Erblasser
nicht imstande ist zu schreiben, so muß angenommen werden, daß diese
Feststellung auf Grund der Erklärung des Erblassers erfolgt ist, zumal
sie doch auch mit dem Protokolle dem Erblasser vorgelesen wird. 2. 21
6. Das Protokoll muß endlich von sämtlichen mitwirkenden
Personen eigenhändig unterschrieben werden, § 2242 Abs. 3.
7. Die Feststellung der Vorlesung, Genehmigung und
Vollziehung des Protokolls im Protokoll ist gleichfalls unumgänglich, ¬
§ 2242 Abs. 1 Satz 2.22. 23 [Das Protokoll muß von den „Beteiligten" ¬
(§177 FGG), d. h. hier dem Erblasser genehmigt und unterschrieben, ¬
und es muß im Protokolle festgestellt werden, daß dies geschehen
ist; es muß endlich das Protokoll von den „mitwirkenden Personen“ (UrDie ¬
unbestrittene echte
kundsbeamten, Zeugen) unterschrieben werden. 24
Unterschrift des Testaments durch den Erblasser und die mitwirkenden
Personen unter dem Protokoll macht jene Feststellung also nicht entbehrlich.“ ¬
Genügt die Abkürzung mit den Buchstaben V. G. U. im Protokoll?
dann die Feststellung dieser Erklärung des Erblassers. Einen ähnlichen
Standpunkt nimmt 0L6 Jena ein (Blätter für Rechtspflege in Thüringen
55, 110).
20) [Eine solche Erklärung liegt nicht darin, daß der Erblasser ein
Handzeichen statt seiner Unterschrift beifügt, 086 München in Seufferts
Archiv 60, 27.
21) [Die Unterschrift deckt nur das über ihr, nicht das neben oder unter
ihr stehende, Rechtspr. d. OLG (Berlin) 7, 363.)
22) [Der Vermerk „vorstehendes Testament ist vorgelesen“ genügt.
Denn das Wort „Testament“ umfaßt den ganzen Errichtungsakt, RG im
Recht 07, 13241.
23) Die Feststellung der Genehmigung insbesondere kann nicht dadurch
ersetzt werden, daß die Vorlesung und Unterzeichnung festgestellt wird, sie
ist vielmehr außerdem erforderlich, RG in Jur. Woch. 04, 208.
24) [Hieraus geht hervor, daß die Unterschriften der „mitwirkenden
Personen an das äußerste Ende der Urkunde gehören. Auch an dieses Formerfordernis ¬
sind strenge Anforderungen gestellt worden. Etwas nachsichtiger
jetzt RG 62, 1 ff. und 68 S. 297.
25) So Planck § 2242 Ziff. 2 d freilich mit dem Zusatz „sofern die abgekürzte ¬
Form allgemein verständlich und ihre Beziehung auf den Erblasser
ersichtlich ist“. Das sind Hinterpforten für die Annahme der Nichtigkeit!
Daher ist es ratsam die Worte auszuschreiben, nicht abzukürzen, wenn auch
die Abkürzung nach richtiger Ansicht kein Grund für die Nichtigkeit des
Testaments ist. Jahrb. d. KG Bd. 25 A S. 53; RG in Jur. W. 1903 S. 31 n. 36,
1904 S. 208; RG 53, 150 u. a.