Metadaten : Plathner, Otto: Bedenken gegen die Principien des Entwurfs einer Prozeß-Ordnung in den bürgerlichen Streitigkeiten für den preußischen Staat

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bringung  der  Urkunden  ohne  Beihülfe  des  Gerichts  sorgen,  das
Gericht  tritt  nur  entscheidend  bei  strittiger  Edition  und  abgesehen
von  Entscheidungen  strittiger  Fragen  immer  nur  auf  besonderen
Antrag  ein.  Die  §§.  262  ff.,  die  §§.  267  ff.  275  bilden  nur
specielle  Ausnahmen  von  dem  Verfahren  im  Allgemeinen.  Es
mag  übrigens  bemerkt  werden,  daß  die  Bestimmungen  der  §§.  273  ff.
keineswegs  in  sich  gerechtfertigt  und  konsequent  sind.  Denn  es
liegt  kein  hinreichender  Grund  vor,  ein  verurtheilendes  StrafFink. ¬

Erkenntniß  von  einem  freisprechenden  in  der  rechtlichen  Wirrung
zu  unterscheiden  und  sogar  den  Gegenbeweis  bei  jenem  auszuschließen, ¬
  zumal  nicht  erhellt,  warum  die  Beweisführung  im
Strafprozeß  eine  wahrere  sein  soll  und  durfte  nicht  unbeachtet
bleiben,  daß  ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  dem  Richterkollegium ¬
  und  dem  Schwurgericht  obwaltet,  zumal  sogar  eine
Wiederaufnahme  eintreten  kann  (§.  687),  die  dann  freilich  bei
eingetretenem  Unvermögen  dem  Restituirten  nichts  mehr  hilft.
Höchst  bedenklich  erscheint  aber  die  Befugniß  des  Civilrichters  die
Entscheidung  auszusetzen,  obwohl  eine  Untersuchung  noch  gar
nicht  eingeleitet  ist.
Die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Sitzungsprotokolle  §.  279  ff.
ergeben  einmal,  daß  diese  nicht  kürzer  werden  würden,  als  die
bisher  aufgenommenen,  und  also  der  gegen  diese  erhobene  Vorwurf ¬
  der  Zeitversäumniß  nicht  begründet  ist,  dann  aber,  daß  das
Material  des  Prozesses  darin  theilweise  schriftlich  fixirt  wird,
und  daß  daher,  wenn  noch  die  schriftlichen  Anträge  im  AnwaltsProzesse ¬
  und  die  fakultative  Benutzung  der  Handakten  der  Anwälte ¬
  ins  Auge  gefaßt  werden,  in  der  That  auch  ein  rein  mündlicher ¬
  Prozeß  nach  dem  Entwurf  nicht  Statt  findet,  wie  er  denn
auch  unmöglich  ist.
Daß  durch  Zuziehung  des  Protokollführers  nach  den  §§.  284  ff.
Mehrkosten  und  Zeitverlust  entstehen  können,  leuchtet  ein,  es  liegt
aber  kein  Bedürfniß  dazu  vor.
Dieß  vorausgeschickt  ist  zunächst
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