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bringung der Urkunden ohne Beihülfe des Gerichts sorgen, das
Gericht tritt nur entscheidend bei strittiger Edition und abgesehen
von Entscheidungen strittiger Fragen immer nur auf besonderen
Antrag ein. Die §§. 262 ff., die §§. 267 ff. 275 bilden nur
specielle Ausnahmen von dem Verfahren im Allgemeinen. Es
mag übrigens bemerkt werden, daß die Bestimmungen der §§. 273 ff.
keineswegs in sich gerechtfertigt und konsequent sind. Denn es
liegt kein hinreichender Grund vor, ein verurtheilendes StrafFink. ¬
Erkenntniß von einem freisprechenden in der rechtlichen Wirrung
zu unterscheiden und sogar den Gegenbeweis bei jenem auszuschließen, ¬
zumal nicht erhellt, warum die Beweisführung im
Strafprozeß eine wahrere sein soll und durfte nicht unbeachtet
bleiben, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Richterkollegium ¬
und dem Schwurgericht obwaltet, zumal sogar eine
Wiederaufnahme eintreten kann (§. 687), die dann freilich bei
eingetretenem Unvermögen dem Restituirten nichts mehr hilft.
Höchst bedenklich erscheint aber die Befugniß des Civilrichters die
Entscheidung auszusetzen, obwohl eine Untersuchung noch gar
nicht eingeleitet ist.
Die Vorschriften hinsichtlich der Sitzungsprotokolle §. 279 ff.
ergeben einmal, daß diese nicht kürzer werden würden, als die
bisher aufgenommenen, und also der gegen diese erhobene Vorwurf ¬
der Zeitversäumniß nicht begründet ist, dann aber, daß das
Material des Prozesses darin theilweise schriftlich fixirt wird,
und daß daher, wenn noch die schriftlichen Anträge im AnwaltsProzesse ¬
und die fakultative Benutzung der Handakten der Anwälte ¬
ins Auge gefaßt werden, in der That auch ein rein mündlicher ¬
Prozeß nach dem Entwurf nicht Statt findet, wie er denn
auch unmöglich ist.
Daß durch Zuziehung des Protokollführers nach den §§. 284 ff.
Mehrkosten und Zeitverlust entstehen können, leuchtet ein, es liegt
aber kein Bedürfniß dazu vor.
Dieß vorausgeschickt ist zunächst
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