Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Mängel  der  Kaufsache.
Selbstverständlich  sind  Akzessionen,  welche  Nichtnutzungen  bilden,
3.  B.  die  Eigentümerhälfte  eines  gefundenen  Schatzes,  wie  Nutzungen
zu  behandeln  und  dem  Verkäufer  herauszugeben.
V.  Ist  die  Wandelung  durch  Einwilligung  des  Verkäufers  in  das
Verlangen  des  Käufers  oder  mittels  rechtskräftiger  Verurteilung  zu
dieser  Einwilligung  vollzogen,  so  ist  damit  ein  neuer  Rechtszustand  her
gestellt.  Hieraus  ergibt  sich,  daß  der  Verkäufer,  welcher  zur  Wandelung
verurteilt  ist,  auch  seinerseits  auf  Grund  dieses  Urteiles  die  Verwirklichung ¬
  der  Wandelung  fordern  und  auf  sie  klagen  kann.16
Der  Verkäufer  ist  befugt,  dem  Käufer,  welcher  mit  der  Rückgewähr
nach  vollzogenem  Vertrage  über  die  Wandelung  in  Verzug  kommt,  eine
Frist  zu  bestimmen,  unter  der  Erklärung,  daß  er  die  Annahme  der
Kaufsache  nach  Ablauf  der  Frist  ablehne.  Erfolgt  die  Rückgewähr  nicht
der  Frist  gemäß,  so  wird  die  Wandelung  unwirksam,  §  354.
Was  hieraus  folgt,  läßt  das  Gesetz  im  Dunkeln.  Planck  zu  §  467
Ziff.  9  nimmt  an,  daß  dann  der  Käufer  wieder  Minderung  des  Kaufpreises ¬
  fordern  könne.  Zweckmäßig  wäre  dies  nicht.  Vielleicht  reut
die  Wandelung  den  Käufer,  weil  die  Ware  inzwischen  gestiegen  ist,  nun
sucht  er  neue  Vorteile  mittels  Preisminderung  und  erhebt  neue  Klage
auf  dieselbe.  Soll  denn  das  Streiten  kein  Ende  finden!  Wir  nehmen
an,  daß  der  Käufer,  welcher  zunächst  die  Wandelung  gefordert  und  erstritten ¬
  hat,  dann  aber,  nachdem  ihm  die  Frist  für  die  Rückgewähr  gesetzt ¬
  war,  diese  versäumt,  damit  nach  guten  Treuen  erklärt,  daß  er  jetzt
mit  dem  Kaufe  zufrieden  sei.“  Nach  der  Gegenansicht  könnte  sich  der
Käufer  durch  seinen  Verzug  Vorteile  verschaffen.
VI.  Das  Recht  zur  Wandelung  kann  nur  ungeteilt  —  im  ganzen
ausgeübt  werden;  sind  also  mehrere  beteiligt,  nur  von  allen  und
gegen  alle.  Erlischt  das  Recht  für  einen  der  Beteiligten,  so  erlischt  es
auch  für  die  übrigen,  §  356.
VII.  Sind  von  mehreren  zusammen  verkauften  Sachen  nur  einzelne ¬
  mangelhaft,  so  kann  in  der  Regel  nach  §  469  Satz  1  nur  in  Ansehung ¬
  dieser  Wandelung  verlangt  werden.1s  Hieran  ändert  auch  nichts,
wofür  sich  schon  das  römische  Recht!9  unter  Ablehnung  abweichender
Ansichten  entschied,  daß  ein  Gesamtpreis  für  alle  Sachen  festgesetzt  ist.
16)  Anders  nach  früherem  Rechte,  vgl.  Gruchot  Bd.  37  S.  1210.
Vgl.  auch  Cosack  Bd.  1  §  127  Ziff.  3  a.  E.
Val.  O.  L.G.  Dresden  v.  1.  Dez.  1901,  Sächs.  Arch.  Bd.  12  S.  502.
19)  Vgl.  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  101  Anm.  15.
            
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