Mängel der Kaufsache.
Selbstverständlich sind Akzessionen, welche Nichtnutzungen bilden,
3. B. die Eigentümerhälfte eines gefundenen Schatzes, wie Nutzungen
zu behandeln und dem Verkäufer herauszugeben.
V. Ist die Wandelung durch Einwilligung des Verkäufers in das
Verlangen des Käufers oder mittels rechtskräftiger Verurteilung zu
dieser Einwilligung vollzogen, so ist damit ein neuer Rechtszustand her
gestellt. Hieraus ergibt sich, daß der Verkäufer, welcher zur Wandelung
verurteilt ist, auch seinerseits auf Grund dieses Urteiles die Verwirklichung ¬
der Wandelung fordern und auf sie klagen kann.16
Der Verkäufer ist befugt, dem Käufer, welcher mit der Rückgewähr
nach vollzogenem Vertrage über die Wandelung in Verzug kommt, eine
Frist zu bestimmen, unter der Erklärung, daß er die Annahme der
Kaufsache nach Ablauf der Frist ablehne. Erfolgt die Rückgewähr nicht
der Frist gemäß, so wird die Wandelung unwirksam, § 354.
Was hieraus folgt, läßt das Gesetz im Dunkeln. Planck zu § 467
Ziff. 9 nimmt an, daß dann der Käufer wieder Minderung des Kaufpreises ¬
fordern könne. Zweckmäßig wäre dies nicht. Vielleicht reut
die Wandelung den Käufer, weil die Ware inzwischen gestiegen ist, nun
sucht er neue Vorteile mittels Preisminderung und erhebt neue Klage
auf dieselbe. Soll denn das Streiten kein Ende finden! Wir nehmen
an, daß der Käufer, welcher zunächst die Wandelung gefordert und erstritten ¬
hat, dann aber, nachdem ihm die Frist für die Rückgewähr gesetzt ¬
war, diese versäumt, damit nach guten Treuen erklärt, daß er jetzt
mit dem Kaufe zufrieden sei.“ Nach der Gegenansicht könnte sich der
Käufer durch seinen Verzug Vorteile verschaffen.
VI. Das Recht zur Wandelung kann nur ungeteilt — im ganzen
ausgeübt werden; sind also mehrere beteiligt, nur von allen und
gegen alle. Erlischt das Recht für einen der Beteiligten, so erlischt es
auch für die übrigen, § 356.
VII. Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen nur einzelne ¬
mangelhaft, so kann in der Regel nach § 469 Satz 1 nur in Ansehung ¬
dieser Wandelung verlangt werden.1s Hieran ändert auch nichts,
wofür sich schon das römische Recht!9 unter Ablehnung abweichender
Ansichten entschied, daß ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist.
16) Anders nach früherem Rechte, vgl. Gruchot Bd. 37 S. 1210.
Vgl. auch Cosack Bd. 1 § 127 Ziff. 3 a. E.
Val. O. L.G. Dresden v. 1. Dez. 1901, Sächs. Arch. Bd. 12 S. 502.
19) Vgl. Dernburg, Pand. Bd. 2 § 101 Anm. 15.