Metadaten : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1820))

lex Cincia»

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nach verschiedenen Handschrift«« entweder 40000 oder
400000 <Zo); noch eine endlich die ungeheure Summ«
von vierzig Millionen (sesttrtü quadringenties). Nur
weil diese letzte Summe allzu groß schien, hat man sie
durch Emendalionen zu redueiren gesucht: bald auf
400000, bald auf 1400000 oder auf vier Millionen (zi).
Daß diese Schenkungen die oben angenommene Summe
von 20000 übersteigen, würde wenig bedeuten, da für
diese Summe selbst noch gar kein Beweis geführt wor-
den ist. Man könnte also annehmen, die lex Cincia
habe wirklich ein noch höheres Maaß als jene große«
Summen vorgeschrieben. Wer aber bedenkt, theils wie
wenig Geldreichthum in Rom um die Mitte des sechste«
Jahrhunderts im Vergleich mit spateren Zeiten war,
theils daß der Römische Vvlkscharakter mehr zur Spar-
samkeit als zur Freygebigkeit neigte, der muß ein sol-
ches Verbot für höchst überflüssig, ja fast für unmög-
lich halten. Auch darf man nicht daran denken, durch
eine vorausgesetzte Aenderung des Rechts aushelfen z«

(30) Plinius, epp. VI. 25-
(3») Plinius, epp. X. Z Anstatt Überalitatem sesterti$
quadringenties tnfmlid) lieft matt quaterdecies, OÖer qua-
dragies, oder überalitatem in sestertiis quadringentis.
Bedenkt man aber, daß in diesem Fall eine Mutter ih-
rem Sohne schenkt, so hat die Summe der Handschrif-
ten keine so große Unwahrscheittlichkeit. Auch bey uns
kommt es ja wohl vor, daß reiche Güterbestyer noch bey
ihrem Leben das Vermögen ihren Kindern abtreien. *

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