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Wippermann:
dorici ß. 109). Dagegen hat der interpelll'rte Herr, wenn er den
servus nicht sofort präsentirt, zu bürgen für seine Präsentation
(L. Rip. 30 oder 31). Er kann ihn dann durch seinen mit Eid-
helfern geleisteten Eid erculpiren; doch geht das wohl nur auf den
Fall, wenn der Herr augeklagt ist, daß der servus auf seinen Be-
fehl handelte, da, wenigstens der litus, sich selbst vertheidigt"). —
In gleicher Weise nun, wie es bei Klagen gegen den servus steht,
steht es auch bei Klagen, welche der arme Mann gegen einen ex-
traneus in rnallo publico erhebt. Oonelament pauperes in malle pulr-
liee eausas suas, aber man braucht ihnen nicht zu respondiren, wohl
aber ihrem sie vertretenden Herrn. Ebenso steht Herr gegen Herrn,
wenn der servus des einen gegen den servus des andern Forde-
rung hat. Somit bezieht sich die grundherrliche Gerichtsbarkeit
über arme Leute ebenfalls nur auf Klagen gegen Genossen dersel-
ben Herrschaft und des Herrn. Allein innerhalb dieser Sphäre
war die grundherrlichc Gerichtsbarkeit über die armen Leute inso-
weit eine, wenn auch secundum legem (L. Alem. 37 oder 38, 2)
zu handhabende, doch unbedingte, als nicht majores eausas, wie
Blutsachen, Freiheit, Ehre, Rückgabe von Leibeigenen, freies Eigen
und Erbe, was der arme Mann etwa hatte, dem Landgericht Vor-
behalten waren. Dagegen gehörten schon die geringer» (bürger-
lichen) Vergehen der armen Leute, um so mehr Schuldsachen
(Grimm Weisth. 111,495) vor das Hofgericht ihres Herrn. Die
Grenze wird in der Wetterau bei Blutrunst gezogen: Schlägerei ohne
Blutrunst, selbst Messerzücken ohne diesen Erfolg, um so mehr
Wortstreit unterlag dem Herrngericht (Grimm Weisth. III, 433:
„denn waz von kleynen büßen inn den vieren falthersueln gescheen,
dieselbe habe man zu Rorbach (und nicht in dem landgericht vor
Ortenberg) geruget und do vertepdigt". Urk. von 1270 bei Asch-
bach a. a« O. II, 38: „— exceptis majoribus emendis, sc. ho-
micidiis perpetratis, Blutrunst et hiis similibus, de quibus nobis in
judiciis, que Lantgerichte dicuntur, nostre Comitie attinentibus, sa-
tisfactio exhibebitur et emenda. Minores vero emende videl. dis-
sensio verborum, evaginacio gladiorum et hiis similia, que infra
Bannezüne committentur, cedent etc.“). Nach einer Verordnung
bei Moser Landesh. in Justiz-Sachen S. 55 ist das grundherr-
74) Brgl. L. ßip. 28. L. Long. I, 9, 20. L. Burg. 7.
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Wippermann:
dorici ß. 109). Dagegen hat der interpelll'rte Herr, wenn er den
servus nicht sofort präsentirt, zu bürgen für seine Präsentation
(L. Rip. 30 oder 31). Er kann ihn dann durch seinen mit Eid-
helfern geleisteten Eid erculpiren; doch geht das wohl nur auf den
Fall, wenn der Herr augeklagt ist, daß der servus auf seinen Be-
fehl handelte, da, wenigstens der litus, sich selbst vertheidigt"). —
In gleicher Weise nun, wie es bei Klagen gegen den servus steht,
steht es auch bei Klagen, welche der arme Mann gegen einen ex-
traneus in rnallo publico erhebt. Oonelament pauperes in malle pulr-
liee eausas suas, aber man braucht ihnen nicht zu respondiren, wohl
aber ihrem sie vertretenden Herrn. Ebenso steht Herr gegen Herrn,
wenn der servus des einen gegen den servus des andern Forde-
rung hat. Somit bezieht sich die grundherrliche Gerichtsbarkeit
über arme Leute ebenfalls nur auf Klagen gegen Genossen dersel-
ben Herrschaft und des Herrn. Allein innerhalb dieser Sphäre
war die grundherrlichc Gerichtsbarkeit über die armen Leute inso-
weit eine, wenn auch secundum legem (L. Alem. 37 oder 38, 2)
zu handhabende, doch unbedingte, als nicht majores eausas, wie
Blutsachen, Freiheit, Ehre, Rückgabe von Leibeigenen, freies Eigen
und Erbe, was der arme Mann etwa hatte, dem Landgericht Vor-
behalten waren. Dagegen gehörten schon die geringer» (bürger-
lichen) Vergehen der armen Leute, um so mehr Schuldsachen
(Grimm Weisth. 111,495) vor das Hofgericht ihres Herrn. Die
Grenze wird in der Wetterau bei Blutrunst gezogen: Schlägerei ohne
Blutrunst, selbst Messerzücken ohne diesen Erfolg, um so mehr
Wortstreit unterlag dem Herrngericht (Grimm Weisth. III, 433:
„denn waz von kleynen büßen inn den vieren falthersueln gescheen,
dieselbe habe man zu Rorbach (und nicht in dem landgericht vor
Ortenberg) geruget und do vertepdigt". Urk. von 1270 bei Asch-
bach a. a« O. II, 38: „— exceptis majoribus emendis, sc. ho-
micidiis perpetratis, Blutrunst et hiis similibus, de quibus nobis in
judiciis, que Lantgerichte dicuntur, nostre Comitie attinentibus, sa-
tisfactio exhibebitur et emenda. Minores vero emende videl. dis-
sensio verborum, evaginacio gladiorum et hiis similia, que infra
Bannezüne committentur, cedent etc.“). Nach einer Verordnung
bei Moser Landesh. in Justiz-Sachen S. 55 ist das grundherr-
74) Brgl. L. ßip. 28. L. Long. I, 9, 20. L. Burg. 7.