Metadaten : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 1)

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2.  nach  Bambergischer  Observanz  §.  1202.
3.  nach  gegenwärtiger  Verfassung  §.  1203.
III.  Theilung  der  Einkünfte  zwischen  den  Erben  des  Verstorbenen =
  und  dessen  Nachfolger  in  dem  Beneficium  §.  1204.
Verordnung  vom  23ten  Aug.  1893.  Die  Obsignationen  und
IV.
Erbschaftsverhandlungen  geistlicher  Personen  betreffend.
§.  1205.
Tit.  III.
Von  Bestätigung  der  Testamente  und  dem  Erkenntnisse =
  über  dieselben.
I.  Bestätigung  der  Testamente  §.  1206.
1.  Welche  Testamente  keiner  Bestätigung  bedürfen?  §.  1207.
2.  Welche  Testamente  einer  Bestätigung  bedürfen?  §.  1208.
II.  Erkenntniß  über  letzte  Willen  §.  1209.
III.  Practischer  Nutzen  dieses  Titels  §.  1210
Tit.  IV
Von  Execution  der  Testamente  |
Vollzug  der  letzten  Willen  §.  1211.
1.  Wer  bey  nicht  ernanntem  Executor  das  Testament  zu
vollziehen  habe?
2)  nach  der  ehemahligen  §.  1212.
4)  nach  der  gegenwärtigen  Verfassung  §.  1215.
Wenn  die  Testamentsexecution  hinwegfalle?  §.  1214.
2.  Wenn
            
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