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2. nach Bambergischer Observanz §. 1202.
3. nach gegenwärtiger Verfassung §. 1203.
III. Theilung der Einkünfte zwischen den Erben des Verstorbenen =
und dessen Nachfolger in dem Beneficium §. 1204.
Verordnung vom 23ten Aug. 1893. Die Obsignationen und
IV.
Erbschaftsverhandlungen geistlicher Personen betreffend.
§. 1205.
Tit. III.
Von Bestätigung der Testamente und dem Erkenntnisse =
über dieselben.
I. Bestätigung der Testamente §. 1206.
1. Welche Testamente keiner Bestätigung bedürfen? §. 1207.
2. Welche Testamente einer Bestätigung bedürfen? §. 1208.
II. Erkenntniß über letzte Willen §. 1209.
III. Practischer Nutzen dieses Titels §. 1210
Tit. IV
Von Execution der Testamente |
Vollzug der letzten Willen §. 1211.
1. Wer bey nicht ernanntem Executor das Testament zu
vollziehen habe?
2) nach der ehemahligen §. 1212.
4) nach der gegenwärtigen Verfassung §. 1215.
Wenn die Testamentsexecution hinwegfalle? §. 1214.
2. Wenn