Mängel der Kaufsache.
Das Reichsgericht nimmt an, daß bei Veräußerungen von Grund
stücken Gewähr für nicht notariell oder gerichtlich verbriefte Zusicherungen
nicht zu leisten sei.18 Da dieselben einen Vertragsbestandteil bildeten,
fehle ihnen die notwendige Form. Formvorschriften gegenüber könne
aber die Rücksicht auf Treu und Glauben nicht in das Gewicht fallen.
Das O. L. G. Kiel hatte freilich gefunden, der Käufer könne die Gültig
keit der Zusicherung dadurch herbeiführen, daß er unter Vorbehalt seiner
Gewährschaftsrechte nach § 464 B. G. B. die Auflassung und Eintragung
verlange. Dies sei aber ein nutzloser Umweg. Daher sei anzunehmen,
daß der Käufer auch schon vor der Auflassung und Eintragung auf
Grund des Fehlens einer mündlich zugesicherten Eigenschaft wandeln
könne. Das Reichsgericht sucht dies mittels der Ausführung zu ent
kräften, daß durch die Auflassung und Eintragung nur solche mündliche
Nebenabreden geheilt würden, hinsichtlich deren zur Zeit der Auflassung
noch Willensübereinstimmung bestehe. Der Verkäufer wolle nun
nicht auf Grundlage der mündlichen Zusicherungen erfüllen, sein früher
vorhandener Wille für die Zusicherung bestehe also nicht mehr zur Zeit
der Auflassung und Eintragung, daher sei in dieser Hinsicht nichts mehr
vorhanden, worauf sich ihre heilende Kraft erstrecken könne. Also
könne der Kläger aus der nichtigen mündlichen Zusicherung nicht auf
Wandelung klagen! Diese Ausführung des Reichsgerichts ist bedenklich.
Nach § 313 wird der ohne Beobachtung der Form geschlossene Ver
trag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und Ein
tragung erfolgt. Daß dies nicht Platz greifen soll, wenn der Ver
käufer vor der Auflassung erklärt hat, er wolle den Vertrag nicht mehr,
steht nicht im Gesetz, ist befremdend und nicht überzeugend.
Von dem Standpunkte aus, daß Zusicherungen zwar nach Treu
und Glauben zur Leistung der Gewähr verbinden und sich insoweit an
den Vertrag anschließen, Bestandteile des Vertrages in dem Sinne
des § 313 aber nicht bilden, ergibt sich, daß sie auch formlos bei
Grundstücksveräußerungen zur Gewähr verpflichten. Dies aber
ist um so mehr festzuhalten, weil sonst bösem Schwindel und grober
Übervorteilung im Grundstücksverkehr Tür und Tor geöffnet ist. 19
18) R. G. Bd. 52 S. 5, Bd. 36 S. 47. So auch Eccius a. a. O., Scholl
meyer S. 25.
19) Die Bestimmungen des B.G. B. über die Gewährleistung bei Zusicherungen
beziehen sich wie die über verborgene Fehler nur auf Verkäufe von körperlichen Sachen, alse
z. B. nicht auf Verkäufe von Forderungen, Grundschulden usw. Aber sie finden auf
dieselben zum Teil entsprechende Anwendung. Hat z. B. der Verkäufer einer Hypo¬