Vorwort zur ersten Auflage.
Die Anzahl der Werke über das gesammte österreichische allgemeine Privatrecht ¬
ist im Vergleiche mit denen über das gemeine Recht eine sehr geringe. Es
bedarf daher von diesem Gesichtspunkte aus eine neue Bearbeitung desselben
keiner Rechtfertigung. Um so nothwendiger erscheint solche jedoch, seit unser
heimatliches Recht einen eben so erleuchteten Bearbeiter gefunden hat, wie das
preußische Landrecht in Koch, das würtembergische Privatrecht in Wächter.
Wenn ich mich dessenungeachtet an die Abfassung des Werkes gewagt habe,
welches ich hiermit der Oeffentlichkeit übergebe, so war es eben die volle Würdigung
der außerordentlichen Bedeutung des „Systems des österreichischen allgemeinen
Privatrechts", die tiefinnerste Ueberzeugung von der Vortrefflichkeit jenes für
die österreichische Rechtswissenschaft Epoche machenden Werkes, welches uns die
Schäden, an denen die Wissenschaft des Rechts in Oesterreich dahinsiechte, in
hellem Lichte sehen ließ und zugleich den Weg zeigte, der zum Bessern führt.
Ich ging nämlich von der Ansicht aus, daß neben der umfassenden und
erschöpfenden Bearbeitung, welche dem österreichischen Privatrechte durch Unger
in einem von der Legalordnung des Gesetzbuches abweichenden, streng wissenschaftlichen ¬
Systeme zutheil wird — von dem bereits in drei Bänden der allgemeine ¬
Theil und das Erbrecht vorliegen, das Familien-, Sachen-, und Obligationenrecht ¬
aber noch zu erwarten stehen —, eine kurze, compendiarische
Bearbeitung desselben Rechtsstoffes in unmittelbarer Anreihung an die betreffenden ¬
Paragraphen des Gesetzbuches, welche in Verfolgung des von diesem auserlesenen ¬
Geiste mit so viel Glück
betretenen Weges auch der gemeinrechtlichen
Wissenschaft die gehörige Beachtung angedeihen läßt, keine nutzlose sein dürfte.
Es schien mir, daß sie wesentlich geeignet wäre, die Wiederanknüpfung des
österreichischen Particularrechts an das gemeine Recht zu popularisiren.
Unser Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ist, wie das preußische Landrecht,
modificirtes gemeines Recht. Um es ganz und richtig
zu erfassen, die anscheinenden ¬
Widersprüche zu klären,
die Lücken zu ergänzen, ist daher die Kenntniß ¬
des gemeinen Rechts unentbehrlich. Diese erscheint um so bedeutungsvoller,
weil die Wissenschaft desselben seit der Zeit, in welche die Publication des Allgemeinen ¬
bürgerlichen Gesetzbuches
fällt, dank dem wissenschaftlichen Wetteifer
einer Reihe der herrlichsten Kräfte, einen ungewöhnlichen
Aufschwung genommen