Volltext : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Vorwort  zur  ersten  Auflage.
Die  Anzahl  der  Werke  über  das  gesammte  österreichische  allgemeine  Privatrecht ¬
  ist  im  Vergleiche  mit  denen  über  das  gemeine  Recht  eine  sehr  geringe.  Es
bedarf  daher  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  eine  neue  Bearbeitung  desselben
keiner  Rechtfertigung.  Um  so  nothwendiger  erscheint  solche  jedoch,  seit  unser
heimatliches  Recht  einen  eben  so  erleuchteten  Bearbeiter  gefunden  hat,  wie  das
preußische  Landrecht  in  Koch,  das  würtembergische  Privatrecht  in  Wächter.
Wenn  ich  mich  dessenungeachtet  an  die  Abfassung  des  Werkes  gewagt  habe,
welches  ich  hiermit  der  Oeffentlichkeit  übergebe,  so  war  es  eben  die  volle  Würdigung
der  außerordentlichen  Bedeutung  des  „Systems  des  österreichischen  allgemeinen
Privatrechts",  die  tiefinnerste  Ueberzeugung  von  der  Vortrefflichkeit  jenes  für
die  österreichische  Rechtswissenschaft  Epoche  machenden  Werkes,  welches  uns  die
Schäden,  an  denen  die  Wissenschaft  des  Rechts  in  Oesterreich  dahinsiechte,  in
hellem  Lichte  sehen  ließ  und  zugleich  den  Weg  zeigte,  der  zum  Bessern  führt.
Ich  ging  nämlich  von  der  Ansicht  aus,  daß  neben  der  umfassenden  und
erschöpfenden  Bearbeitung,  welche  dem  österreichischen  Privatrechte  durch  Unger
in  einem  von  der  Legalordnung  des  Gesetzbuches  abweichenden,  streng  wissenschaftlichen ¬
  Systeme  zutheil  wird  —  von  dem  bereits  in  drei  Bänden  der  allgemeine ¬
  Theil  und  das  Erbrecht  vorliegen,  das  Familien-,  Sachen-,  und  Obligationenrecht ¬
  aber  noch  zu  erwarten  stehen  —,  eine  kurze,  compendiarische
Bearbeitung  desselben  Rechtsstoffes  in  unmittelbarer  Anreihung  an  die  betreffenden ¬
  Paragraphen  des  Gesetzbuches,  welche  in  Verfolgung  des  von  diesem  auserlesenen ¬
  Geiste  mit  so  viel  Glück
betretenen  Weges  auch  der  gemeinrechtlichen
Wissenschaft  die  gehörige  Beachtung  angedeihen  läßt,  keine  nutzlose  sein  dürfte.
Es  schien  mir,  daß  sie  wesentlich  geeignet  wäre,  die  Wiederanknüpfung  des
österreichischen  Particularrechts  an  das  gemeine  Recht  zu  popularisiren.
Unser  Allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  ist,  wie  das  preußische  Landrecht,
modificirtes  gemeines  Recht.  Um  es  ganz  und  richtig
zu  erfassen,  die  anscheinenden ¬
  Widersprüche  zu  klären,
die  Lücken  zu  ergänzen,  ist  daher  die  Kenntniß ¬
  des  gemeinen  Rechts  unentbehrlich.  Diese  erscheint  um  so  bedeutungsvoller,
weil  die  Wissenschaft  desselben  seit  der  Zeit,  in  welche  die  Publication  des  Allgemeinen ¬
  bürgerlichen  Gesetzbuches
fällt,  dank  dem  wissenschaftlichen  Wetteifer
einer  Reihe  der  herrlichsten  Kräfte,  einen  ungewöhnlichen
Aufschwung  genommen
            
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