Die Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers.
ihm gegenüber vorbrachte, jetzt seinem Verkäufer gegenüber geltend
macht. Dieser kann sich unter anderm dadurch verteidigen, daß er deren
Unschlüssigkeit darzutun sucht, sowie dadurch, daß er Beweismittel vor
bringt, welche er dem Käufer zu dessen Verteidigung gegenüber den
Ansprüchen Dritter im Falle einer Streitverkündung hätte an die Hand
geben können.
Die Lage ist keine andere, wenn der Käufer ohne Zuziehung des
Verkäufers mit dem Dritten einen Schiedsvertrag abschloß und beim
Schiedsrichter unterlag.
V. Der Weg, daß der Käufer ohne die Entwährung durch den
Dritten abzuwarten, wegen des angeblichen Mangels eines Rechtes an
der Kaufsache gegen seinen Verkäufer klagt, ohnehin bedenklich, ist be
züglich beweglicher Sachen besonders erschwert.
Ist nämlich eine bewegliche Sache verkauft, und dem Käufer zum
Zwecke der Übereignung übergeben, so soll der Käufer nach § 440 Abs. 2
solange er die Kaufsache zurückbehält und damit in deren Genuß
bleibt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch nicht bean
spruchen können. Dies gilt auch nach § 441 bezüglich eines Rechts an
einer beweglichen Sache, welches den Käufer zum Besitz berechtigt,
z. B. eines Nießbrauchs. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung' eröffnet sich dann dem Käufer nur, wenn er entweder
1. die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht heraus
gegeben hat. Vernünftigerweise wird er dies, solange er nicht hierzu
rechtskräftig verurteilt ist, nicht leicht tun, denn er setzt sich sonst der
Gefahr aus, die Sache dem Dritten zu überlassen, und hinterher vom
Verkäufer, dem gegenüber er das bessere Recht des Dritten nicht dar
zutun vermag, nichts zu erlangen, oder
2. wenn er die Sache dem Verkäufer zurückgewährt hat.
Tut er dies, so geht ihm jedenfalls der Besitz der Kaufsache verloren,
ob er dagegen Schadensersatz erhält, wird tatsächlich mehr oder minder
fraglich sein.
3. Endlich soll der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung
auch dann verlangen können, wenn die bewegliche Kaufsache, be
6) Im Falle eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Streitverkündung nicht in
Gemäßheit von C. P. O. § 72 schlechthin zulässig und C. P.O. § 68 nicht anwendbar.
7) Nur die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht aber die wei
teren Ansprüche des Käufers, z. B. auf Rücktritt, werden durch §§ 440, 441 be
schränkt.