§ 181. Die Rechtshilfen wegen Mängel im Rechte.
IV. Der Käufer hat, um einen dieser Ansprüche geltend zu machen,
den Mangel des Rechtes zu beweisen, § 442.
Dies ist leicht, wenn eine Eintragung im Grundbuche oder im
Schiffsregister den Mangel im Rechte dartut. In diesem Falle steht
daher nichts im Wege, gegen den Verkäufer zu klagen, auch ehe der
Drittberechtigte Ansprüche geltend macht.
In anderen Fällen ist der Beweis des Mangels des Rechtes keineswegs ¬
leicht zu führen, solange der Drittberechtigte seine Ansprüche nicht
gerichtlich geltend gemacht und ein rechtskräftiges Urteil erstritten hat.
Daher wird der Käufer in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die
gerichtliche Entwährung der Kaufsache abwarten, ehe er gegen seinen
Verkäufer wegen des angeblichen Mangels im Rechte mit Klagen
vorgeht.
1. Der Käufer, welchem die Kaufsache übergeben ist, wird also in
der Regel über den angeblichen Mangel seines Rechtes hinwegsehen, solange ¬
sich derselbe nicht in seinen praktischen Folgen fühlbar macht.
Allerdings muß er aber hierauf keineswegs warten.
2. Erhebt der Dritte Klage gegen den Käufer, so wird dieser in der
Regel seinem Verkäufer gerichtlich und rechtzeitig den Streit nach
C. P.O. §§ 72 ff. verkünden. Die Streitverkündung ist rechtzeitig,
solange dem Verkäufer noch offen steht, im Prozesse neue Tatsachen
vorzubringen. Ist der Streit dem Verkäufer gehörig verkündet, so muß
derselbe das rechtskräftige Erkenntnis, welches das Recht des Dritten
feststellt, gegen sich gelten lassen, mag er am Prozesse teilgenommen
haben oder nicht. Dieselben Folgen treten ein, wenn der Verkäufer
ohne Streitverkündung dem Rechtsstreite als Nebenintervenient beitritt,
C. P. O. § 68.
3. Unterblieb die Streitverkündung, so verliert der Käufer
nach jetzigem Rechte um deswillen seine Ansprüche gegen den Verkäufer
nicht, wie dies viele für das römische Recht annahmen.s
Er muß dann aber dem Verkäufer gegenüber dartun, daß das
Recht, welches der Dritte gegen ihn erstritten hat, begründet war, ohne
daß ihm die Rechtskraft des gegen ihn im Prozesse mit dem Dritten
gefällten Urteils zugute kommt. Der Käufer wird dies vorzugsweise
in der Weise tun, daß er die Beweisgründe, welche der Dritte
5) Vgl. Dernburg, Pand. Bd. 2 § 99 Anm. 14.