Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  181.  Die  Rechtshilfen  wegen  Mängel  im  Rechte.
IV.  Der  Käufer  hat,  um  einen  dieser  Ansprüche  geltend  zu  machen,
den  Mangel  des  Rechtes  zu  beweisen,  §  442.
Dies  ist  leicht,  wenn  eine  Eintragung  im  Grundbuche  oder  im
Schiffsregister  den  Mangel  im  Rechte  dartut.  In  diesem  Falle  steht
daher  nichts  im  Wege,  gegen  den  Verkäufer  zu  klagen,  auch  ehe  der
Drittberechtigte  Ansprüche  geltend  macht.
In  anderen  Fällen  ist  der  Beweis  des  Mangels  des  Rechtes  keineswegs ¬
  leicht  zu  führen,  solange  der  Drittberechtigte  seine  Ansprüche  nicht
gerichtlich  geltend  gemacht  und  ein  rechtskräftiges  Urteil  erstritten  hat.
Daher  wird  der  Käufer  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  die
gerichtliche  Entwährung  der  Kaufsache  abwarten,  ehe  er  gegen  seinen
Verkäufer  wegen  des  angeblichen  Mangels  im  Rechte  mit  Klagen
vorgeht.
1.  Der  Käufer,  welchem  die  Kaufsache  übergeben  ist,  wird  also  in
der  Regel  über  den  angeblichen  Mangel  seines  Rechtes  hinwegsehen,  solange ¬
  sich  derselbe  nicht  in  seinen  praktischen  Folgen  fühlbar  macht.
Allerdings  muß  er  aber  hierauf  keineswegs  warten.
2.  Erhebt  der  Dritte  Klage  gegen  den  Käufer,  so  wird  dieser  in  der
Regel  seinem  Verkäufer  gerichtlich  und  rechtzeitig  den  Streit  nach
C.  P.O.  §§  72  ff.  verkünden.  Die  Streitverkündung  ist  rechtzeitig,
solange  dem  Verkäufer  noch  offen  steht,  im  Prozesse  neue  Tatsachen
vorzubringen.  Ist  der  Streit  dem  Verkäufer  gehörig  verkündet,  so  muß
derselbe  das  rechtskräftige  Erkenntnis,  welches  das  Recht  des  Dritten
feststellt,  gegen  sich  gelten  lassen,  mag  er  am  Prozesse  teilgenommen
haben  oder  nicht.  Dieselben  Folgen  treten  ein,  wenn  der  Verkäufer
ohne  Streitverkündung  dem  Rechtsstreite  als  Nebenintervenient  beitritt,
C.  P.  O.  §  68.
3.  Unterblieb  die  Streitverkündung,  so  verliert  der  Käufer
nach  jetzigem  Rechte  um  deswillen  seine  Ansprüche  gegen  den  Verkäufer
nicht,  wie  dies  viele  für  das  römische  Recht  annahmen.s
Er  muß  dann  aber  dem  Verkäufer  gegenüber  dartun,  daß  das
Recht,  welches  der  Dritte  gegen  ihn  erstritten  hat,  begründet  war,  ohne
daß  ihm  die  Rechtskraft  des  gegen  ihn  im  Prozesse  mit  dem  Dritten
gefällten  Urteils  zugute  kommt.  Der  Käufer  wird  dies  vorzugsweise
in  der  Weise  tun,  daß  er  die  Beweisgründe,  welche  der  Dritte
5)  Vgl.  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  99  Anm.  14.
            
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