Metadaten : Delius, M.: ¬Die Deutschen Prozeßordnungen

I.  Theil.  Das  Prozeßverfahren  im  Allgemeinen.
55
und  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben;
in  dieses  Protokoll  sind  aufzunehmen  (146):
1)  die  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche,  durch  welche
der  geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  theilweise  erledigt  wird;
2)  die  Anträge  und  Erklärungen,  deren  Feststellung  vorgeschrieben
ist  (Beweisangaben,  wesentliche  Erklärungen,  welche  in  den  vorbereitenden ¬
  Schriftsätzen  fehlen,  Abweichungen  von  letzteren,  Geständnisse ¬
  so  wie  Annahme  oder  Zurückschiebung  von  Eiden);
3)  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  sofern  dieselben
noch  nicht  abgehört  sind,  oder  von  ihren  früheren  Aussagen  abweichen; ¬
  doch  genügt  der  bloße  Vermerk  erfolgter  Vernehmung,  wenn
sie  vor  dem  Prozeßgerichte  erfolgt  ist,  und  das  Endurtheil  der  Berufung ¬
  nicht  unterliegt;
4)  das  Ergebniß  des  Augenscheins;
dieser  Theil  des  Protokolls  Nr.  1  bis  4  ist  den  Betheiligten  vorzulesen ¬
  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen;  dies  sowie  die  Genehmigung
oder  die  gemachte  Ausstellung  ist  zu  vermerken  (148;  dem  Protokoll ¬
  ist  noch  beizufügen  (146):
5)  die  Entscheidung  des  Gerichts  (das  Urtheil,  der  Beschluß  oder
die  Verfügung);
6)  die  Verkündigung  der  Entscheidung;
die  Aufnahme  in  eine  besondere  Schrift,  welche  dem  Protokoll  als
Anlage  beigefügt  wird,  steht  der  Aufnahme  in  das  Protokoll  gleich,
wenn  sie  darin  vermerkt  ist  (146);
das  Protokoll  allein  beweist  die  Beobachtung  der  für  die  mündliche ¬
  Verhandlung  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten;  gegen  dessen  Inhalt ¬
  ist  nur  der  Nachweis  der  Fälschung  zulässig  (150);  es  ist
daher
für  die  Partei  von  großer  Wichtigkeit,  vor  Genehmigung
des  Protokolls  dessen  Inhalt  genau  zu  prüfen.
Wird  ein  Termin  von  Amtswegen  anberaumt  oder  verlegt,
ohne  daß  er  den  Parteien  verkündet  worden,  so  ist  er  den  Parteien
durck
Zustellung  einer  Abschrift  des  betreffenden  Beschlusses  oder
der  betreffenden  Verfügung  bekannt  zu  machen,  und  damit  die  Ladung ¬
  durch  das  Gericht  zu  verbinden,  indem  diese  Ladung  mit  der
Aufforderung  zum  Erscheinen  im  Termine  in  die  Beschluß-  bezüglich ¬
  in  die  Verfügungs=Abschrift  mit  aufgenommen  wird.
Zur  Verhandlung  außerhalb  der  Gerichtssitzung  haben  Amtsrichter ¬
  und  beauftragte  oder  ersuchte  Richter  gleichfalls  einen  Gerichtsschreiber ¬
  zuzuziehen  (151).
Die  strenge  Mündlichkeit  des  Verfahrens,  nach  welcher  vor
dem  erkennenden  Gerichte  nur  das  gilt,  was  die  Parteien  oder
deren  Vertreter  in  der  zum  Urtheil  führenden  Verhandlung  mündlich
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer