I. Theil. Das Prozeßverfahren im Allgemeinen.
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und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben;
in dieses Protokoll sind aufzunehmen (146):
1) die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche
der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
2) die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben
ist (Beweisangaben, wesentliche Erklärungen, welche in den vorbereitenden ¬
Schriftsätzen fehlen, Abweichungen von letzteren, Geständnisse ¬
so wie Annahme oder Zurückschiebung von Eiden);
3) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben
noch nicht abgehört sind, oder von ihren früheren Aussagen abweichen; ¬
doch genügt der bloße Vermerk erfolgter Vernehmung, wenn
sie vor dem Prozeßgerichte erfolgt ist, und das Endurtheil der Berufung ¬
nicht unterliegt;
4) das Ergebniß des Augenscheins;
dieser Theil des Protokolls Nr. 1 bis 4 ist den Betheiligten vorzulesen ¬
oder zur Durchsicht vorzulegen; dies sowie die Genehmigung
oder die gemachte Ausstellung ist zu vermerken (148; dem Protokoll ¬
ist noch beizufügen (146):
5) die Entscheidung des Gerichts (das Urtheil, der Beschluß oder
die Verfügung);
6) die Verkündigung der Entscheidung;
die Aufnahme in eine besondere Schrift, welche dem Protokoll als
Anlage beigefügt wird, steht der Aufnahme in das Protokoll gleich,
wenn sie darin vermerkt ist (146);
das Protokoll allein beweist die Beobachtung der für die mündliche ¬
Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten; gegen dessen Inhalt ¬
ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (150); es ist
daher
für die Partei von großer Wichtigkeit, vor Genehmigung
des Protokolls dessen Inhalt genau zu prüfen.
Wird ein Termin von Amtswegen anberaumt oder verlegt,
ohne daß er den Parteien verkündet worden, so ist er den Parteien
durck
Zustellung einer Abschrift des betreffenden Beschlusses oder
der betreffenden Verfügung bekannt zu machen, und damit die Ladung ¬
durch das Gericht zu verbinden, indem diese Ladung mit der
Aufforderung zum Erscheinen im Termine in die Beschluß- bezüglich ¬
in die Verfügungs=Abschrift mit aufgenommen wird.
Zur Verhandlung außerhalb der Gerichtssitzung haben Amtsrichter ¬
und beauftragte oder ersuchte Richter gleichfalls einen Gerichtsschreiber ¬
zuzuziehen (151).
Die strenge Mündlichkeit des Verfahrens, nach welcher vor
dem erkennenden Gerichte nur das gilt, was die Parteien oder
deren Vertreter in der zum Urtheil führenden Verhandlung mündlich