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§ 365a. Begriff und Wesen der offenen Handelsgesellschaft.
III. Die Wichtigkeit der offenen Handelsgesellschaft für den Verkehr ¬
bewirkte ihre Verpflichtung bei dem Gerichte ihres Sitzes zur Eintragung ¬
in das Handelsregister, H. G. B. § 106.¼ Auch Tatsachen,
welche ihre Verfassung ändern und solche, welche dem Gesetz vorzugsweise ¬
als wichtig erscheinen, sind einzutragen, vergl. H. G. B. § 107.
Die Eintragungen stehen unter der Gewähr von B. G. B. § 105.
IV. An und für sich entsteht die offene Handelsgesellschaft wie
die bürgerliche durch formlosen Gesellschaftsvertrag. Notwendig ist,
daß der Vertrag Betrieb eines Handelsgewerbes*2 unter gemeinsamer ¬
Firma mit unbeschränkter persönlicher Verhaftung der Gesellschafter
bezweckt. 13
Im Verhältnis zu Dritten aber wird die offene Handelsgesellschaft
erst durch deren Kundgebung nach außen wirksam, vergl. näheres
H. G. B. § 123.
Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft können nicht bloß physische, ¬
sondern auch juristische Personen sein, letztere freilich nur, soweit
es ihre Verfassung gestattet.“
Die wesentliche Kreditbasis für die offene Handelsgesellschaft
ist, daß für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft die Gesellschafter perIn ¬
den dort hervorgehobenen Beziehungen wird die offene Handelsgesellschaft wie
eine juristische Person behandelt. Vgl. auch namentlich Hellwig, Anspruch u. Klagerecht ¬
S. 266. Hiernach besteht eine grundsätzliche Verschiedenheit der bürgerlichen
Gesellschaft und der offenen Handelsgesellschaft. Daher nimmt das B.G. B. § 714
nur eine Vertretung „der Gesellschafter“, das H.G.B. § 125 eine Vertretung
„der Gesellschaft“ an
Der Registerrichter ist zur Prüfung der Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages
verpflichtet. Bei minderjährigen Gesellschaftern ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ¬
— B.G. B. § 1822 Ziff. 3 —
festzustellen. Kammerg. v. 18. Nov.
1901 und 2. April 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 4 S. 450 u. 454.
12) Handelt es sich daher um ein Unternehmen, welches nicht ohne weiteres
nach H. G. B. § 1 Handelsgewerbe ist, sondern nach H.G. B. § 2 und § 3 Handelsgewerbe ¬
bildet, so kann eine offene Handelsgesellschaft erst mit der Eintragung entstehen, ¬
weil diese erst ihre Voraussetzung, den Betrieb eines Handelsgewerbes, verwirklicht. ¬
Hieraus ergibt sich H.G.B. § 123 Abs. 2.
13) Die Fortführung des Geschäfts mit Firma durch die Erben des verstorbenen
Kaufmanns begründet noch nicht eine offene Handelsgesellschaft — .Kammerg. v. 8. Juli
1901, Jahrb. d. Kammerg. Bd. 22 S. 280A,—
solange die Absicht der Beteiligten
nicht auf eine Handelsgesellschaft gerichtet ist.
14) Kann eine offene Handelsgesellschaft Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft ¬
sein? Mit Recht verneint R.G. Bd. 36 S. 140, weil eine Gesellschaft, deren
Wesen und Zweck darin besteht, unter einer bestimmten eigenen Firma Geschäfte zu
betreiben, solche nicht unter einer anderen Firma zu machen befugt sein kann. Anderer
Ansicht Cosack, H. R. 6. Aufl. § 106V S. 490. — Auch das Wesen der Aktiengesellschaft ¬
steht deren Beteiligung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft entgegen. ¬
O.L.G. Dresden v. 31. Jan. 1899, Seufferts Archiv N. F. Bd. 25 S. 172;
auch Sächs. Annalen Bd. 20 S. 432.