Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  365a.  Begriff  und  Wesen  der  offenen  Handelsgesellschaft.
III.  Die  Wichtigkeit  der  offenen  Handelsgesellschaft  für  den  Verkehr ¬
  bewirkte  ihre  Verpflichtung  bei  dem  Gerichte  ihres  Sitzes  zur  Eintragung ¬
  in  das  Handelsregister,  H.  G.  B.  §  106.¼  Auch  Tatsachen,
welche  ihre  Verfassung  ändern  und  solche,  welche  dem  Gesetz  vorzugsweise ¬
  als  wichtig  erscheinen,  sind  einzutragen,  vergl.  H.  G.  B.  §  107.
Die  Eintragungen  stehen  unter  der  Gewähr  von  B.  G.  B.  §  105.
IV.  An  und  für  sich  entsteht  die  offene  Handelsgesellschaft  wie
die  bürgerliche  durch  formlosen  Gesellschaftsvertrag.  Notwendig  ist,
daß  der  Vertrag  Betrieb  eines  Handelsgewerbes*2  unter  gemeinsamer ¬
  Firma  mit  unbeschränkter  persönlicher  Verhaftung  der  Gesellschafter
bezweckt.  13
Im  Verhältnis  zu  Dritten  aber  wird  die  offene  Handelsgesellschaft
erst  durch  deren  Kundgebung  nach  außen  wirksam,  vergl.  näheres
H.  G.  B.  §  123.
Teilhaber  einer  offenen  Handelsgesellschaft  können  nicht  bloß  physische, ¬
  sondern  auch  juristische  Personen  sein,  letztere  freilich  nur,  soweit
es  ihre  Verfassung  gestattet.“
Die  wesentliche  Kreditbasis  für  die  offene  Handelsgesellschaft
ist,  daß  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  die  Gesellschafter  perIn ¬
  den  dort  hervorgehobenen  Beziehungen  wird  die  offene  Handelsgesellschaft  wie
eine  juristische  Person  behandelt.  Vgl.  auch  namentlich  Hellwig,  Anspruch  u.  Klagerecht ¬
  S.  266.  Hiernach  besteht  eine  grundsätzliche  Verschiedenheit  der  bürgerlichen
Gesellschaft  und  der  offenen  Handelsgesellschaft.  Daher  nimmt  das  B.G.  B.  §  714
nur  eine  Vertretung  „der  Gesellschafter“,  das  H.G.B.  §  125  eine  Vertretung
„der  Gesellschaft“  an
Der  Registerrichter  ist  zur  Prüfung  der  Gültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages
verpflichtet.  Bei  minderjährigen  Gesellschaftern  ist  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes ¬
  —  B.G.  B.  §  1822  Ziff.  3  —
festzustellen.  Kammerg.  v.  18.  Nov.
1901  und  2.  April  1902,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  4  S.  450  u.  454.
12)  Handelt  es  sich  daher  um  ein  Unternehmen,  welches  nicht  ohne  weiteres
nach  H.  G.  B.  §  1  Handelsgewerbe  ist,  sondern  nach  H.G.  B.  §  2  und  §  3  Handelsgewerbe ¬
  bildet,  so  kann  eine  offene  Handelsgesellschaft  erst  mit  der  Eintragung  entstehen, ¬
  weil  diese  erst  ihre  Voraussetzung,  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes,  verwirklicht. ¬
  Hieraus  ergibt  sich  H.G.B.  §  123  Abs.  2.
13)  Die  Fortführung  des  Geschäfts  mit  Firma  durch  die  Erben  des  verstorbenen
Kaufmanns  begründet  noch  nicht  eine  offene  Handelsgesellschaft  —  .Kammerg.  v.  8.  Juli
1901,  Jahrb.  d.  Kammerg.  Bd.  22  S.  280A,—
solange  die  Absicht  der  Beteiligten
nicht  auf  eine  Handelsgesellschaft  gerichtet  ist.
14)  Kann  eine  offene  Handelsgesellschaft  Teilhaber  einer  offenen  Handelsgesellschaft ¬
  sein?  Mit  Recht  verneint  R.G.  Bd.  36  S.  140,  weil  eine  Gesellschaft,  deren
Wesen  und  Zweck  darin  besteht,  unter  einer  bestimmten  eigenen  Firma  Geschäfte  zu
betreiben,  solche  nicht  unter  einer  anderen  Firma  zu  machen  befugt  sein  kann.  Anderer
Ansicht  Cosack,  H.  R.  6.  Aufl.  §  106V  S.  490.  —  Auch  das  Wesen  der  Aktiengesellschaft ¬
  steht  deren  Beteiligung  als  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft  entgegen. ¬
  O.L.G.  Dresden  v.  31.  Jan.  1899,  Seufferts  Archiv  N.  F.  Bd.  25  S.  172;
auch  Sächs.  Annalen  Bd.  20  S.  432.
            
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