Metadaten : Bosse, Robert: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

Einleitung.
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während  eines  Jahres  ununterbrochen  erwerbsunfähig  gewesen ¬
  ist  (§  10).
2.  Die  ursprünglichen  Vorschläge  hinsichtlich  der  Höhe  und
Berechnungsweise  der  Renten  sind  gänzlich  geändert  worden.
Die  Grundzüge  hatten  eine  einheitliche  Invalidenrente  von  120  M.
jährlich  für  alle  männlichen  Versicherten  vorgeschlagen,  welche  allmählich ¬
  bis  zum  Höchstbetrage  von  250  M.  steigen  sollte,  während
die  Altersrente  auf  120  M.  bemessen  war.  Weibliche  Versicherte
sollten  zwei  Drittel  dieser  Renten  erhalten.  Der  Gesetzentwurf
hatte  diese  Einheitsrenten  aufgegeben  und  eine  Abstufung  der  Renten
nach  Arbeitsorten  (5  Ortsklassen)  vorgeschlagen.  Die  Reichstagskommission ¬
  und  das  Gesetz  dagegen  stufen  die  Renten  nach  Durchschnittslöhnen ¬
  in  4  Lohnklassen  ab.
Gegen  die  Einheitsrente  wurde  geltend  gemacht,  daß  sie  ungleich,
ungerecht  und  unbefriedigend  wirken  müsse.  Eine  Invalidenrente
von  120  bis  250  M.  stellt  bei  einem  Tagelohn  von  1  M.  einen
Prozentsatz  von  40  bis  83  Prozent,  dagegen  bei  einem  Tagelohn
von  2,25  M.  nur  einen  solchen  von  18  bis  37  Prozent  des  Jahresverdienstes ¬
  dar.  Der  Einheitsrente  würde  ein  fester  Einheitsbeitrag
entsprechen.  Ein  Wochenbeitrag  von  20  Pf.  bildet  aber  bei  1  M.
Tagelohn  fast  3  Prozent,  bei  2,25  M.  Tagelohn  nur  etwa
1,4  Prozent  des  Jahreslohnes.  Der  niedrig  gelohnte  Versicherte
würde  mithin  im  Verhältnis  zu  seinem  Lohnverdienst  durch  den
Beitrag  weit  härter  besteuert  werden,  als  der  höher  gelohnte;  der
Armere  würde  seine  Rente  unverhältnismäßig  teuerer  erkaufen,  als
der  besser  Situierte.  Der  Einheitsbeitrag  würde  also  in  Gegenden
mit  niedrigen  Lohnsätzen,  insbesondere  in  den  Landwirtschaft  treibenden
östlichen  Provinzen  Preußens,  Arbeiter  und  Arbeitgeber  überlasten,
ganz  abgesehen  von  der  Besorgnis,  daß  die  Einheitsrente  für  solche
Bezirke  verhältnismäßig  hoch  erscheint  und  vielleicht  einen  Anreiz
zur  Simulation  bieten  könnte.  So  groß  augenscheinlich  die  Vorzüge
der  Einheitsrente  und  des  Einheitsbeitrages  für  das  Rechnungswesen ¬
  sein  würden,  so  hatten  doch  den  angedeuteten  Wirkungen
gegenüber  schon  die  verbündeten  Regierungen  sich  den  Vorschlag,
die  Einheitsrente  einzuführen,  nicht  aneignen  zu  können  geglaubt.
Sie  hatten  vielmehr  im  Entwurfe  die  Abstufung  nach  Ortsklassen
            
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