Einleitung.
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während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ¬
ist (§ 10).
2. Die ursprünglichen Vorschläge hinsichtlich der Höhe und
Berechnungsweise der Renten sind gänzlich geändert worden.
Die Grundzüge hatten eine einheitliche Invalidenrente von 120 M.
jährlich für alle männlichen Versicherten vorgeschlagen, welche allmählich ¬
bis zum Höchstbetrage von 250 M. steigen sollte, während
die Altersrente auf 120 M. bemessen war. Weibliche Versicherte
sollten zwei Drittel dieser Renten erhalten. Der Gesetzentwurf
hatte diese Einheitsrenten aufgegeben und eine Abstufung der Renten
nach Arbeitsorten (5 Ortsklassen) vorgeschlagen. Die Reichstagskommission ¬
und das Gesetz dagegen stufen die Renten nach Durchschnittslöhnen ¬
in 4 Lohnklassen ab.
Gegen die Einheitsrente wurde geltend gemacht, daß sie ungleich,
ungerecht und unbefriedigend wirken müsse. Eine Invalidenrente
von 120 bis 250 M. stellt bei einem Tagelohn von 1 M. einen
Prozentsatz von 40 bis 83 Prozent, dagegen bei einem Tagelohn
von 2,25 M. nur einen solchen von 18 bis 37 Prozent des Jahresverdienstes ¬
dar. Der Einheitsrente würde ein fester Einheitsbeitrag
entsprechen. Ein Wochenbeitrag von 20 Pf. bildet aber bei 1 M.
Tagelohn fast 3 Prozent, bei 2,25 M. Tagelohn nur etwa
1,4 Prozent des Jahreslohnes. Der niedrig gelohnte Versicherte
würde mithin im Verhältnis zu seinem Lohnverdienst durch den
Beitrag weit härter besteuert werden, als der höher gelohnte; der
Armere würde seine Rente unverhältnismäßig teuerer erkaufen, als
der besser Situierte. Der Einheitsbeitrag würde also in Gegenden
mit niedrigen Lohnsätzen, insbesondere in den Landwirtschaft treibenden
östlichen Provinzen Preußens, Arbeiter und Arbeitgeber überlasten,
ganz abgesehen von der Besorgnis, daß die Einheitsrente für solche
Bezirke verhältnismäßig hoch erscheint und vielleicht einen Anreiz
zur Simulation bieten könnte. So groß augenscheinlich die Vorzüge
der Einheitsrente und des Einheitsbeitrages für das Rechnungswesen ¬
sein würden, so hatten doch den angedeuteten Wirkungen
gegenüber schon die verbündeten Regierungen sich den Vorschlag,
die Einheitsrente einzuführen, nicht aneignen zu können geglaubt.
Sie hatten vielmehr im Entwurfe die Abstufung nach Ortsklassen