Entstehen. 1) Verträge. B. Nebenverträge.
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für die Früchte aufgewandt, und durch diese vergütet
sind; dagegen muss ihm aber b) der Wiederkäufer alle.
zur Erhaltung der Sache aufgewandten nothwendigen,
und alle nützlichen Auslagen, insoweit sie es noch sind.
erstatten r. Uebrigens kann es auch umgekehrt dem
Verkäuter zur Pflicht gemacht werden, die Sache wieder ¬
zu kaufen. Dann muss man den Vertrag pactum
de retroemendo nennens.
§. 958
VII) AdWird ¬
VII) durch einen Nebenvertrag ausdictio ¬
in
gemacht, dals der, welcher dem Andern eine
diem.
Sache überlassen hat, von dem Geschäft wieder ¬
abgehen dürfe, wenn ein Anderer die Sache unter
besser Bedingungen annehmen wolle, so heifst diess
addictio in diem [t). Dieser Vertrag, welcher bey
Auctionen bis zum letzten Zuschlage stets subintelligirt
wird u, kann sowohl suspensiv, als resolutiv hinzugelugt -
werden x]; doch streitet für das Letzte die Vermuthung ¬
y. Die Wirkungen desselben bestehen in
folgendem: 1) wenn zur gehörigen Zeit [z] ein Andrer
ein besseres Gebot thut, so kann der Veräufsernde von
dem Geschäft abgehen; doch müssen mehrere dazu vereint ¬
einwilligen [al. Alles, was auf irgend eine Art
mehr Vortheile darbietet, ist als besseres Gebot anzusehen -
6, nicht aber, wenn eine gleiche Summe geboten
wird, und der Veräussernde nun, wenn er das Gebot
annähme, die Früchte gewinnen würde scl. 2) Wird
L Müller ad Leyser
[al L. 2. pr. L. 4. §. 5. h. t.
Obs. 394. Eine andre Theorie
(18. 2.).
hat Leyser Sp. 191. m. 12. 15.
[y) L. 2. §. 4. pro emtore
14. 15. 16. wieder eine andre
(41. 4.).
Wernher l. c. §. 34. und noch
[21 Ist etwas darüber verabeine -
andre Nettelbladt D.
redet, so entscheidet sich alles
de expensar. et pret. rest. in
von selbst; wo nicht, so muls
retrovend. Hal. 1776. (Exerc.
die Sache aus den, unten fol
acad. n. 27.).
genden Grundsätzen über die
E) Müller l. c. Obs. 391.
Verjährung der Hlagen entschieIt) ¬
Tit. P. de addict. in diem
den werden.
(18.2.). W. A. Lauterbach
Tal L. 11. §. 1. L. 15. h. t.
de addict. in diem. F. M. Kopf
(18. 2.).
de eod. arg. Arg. 1740.
[b) L. 4. §. 6. L. 5. L. 14.
(u) L. 4. C. de fide et iure
6. 3. eod. Cocceii eod. qu. 8.
hastae fisc. (10. 3.) L. 1. C. de
Icl L. 14. in f. eod.
vendend. reb. civit. (11. 31.).