Metadaten : System des Pandekten-Rechts (2)

Entstehen.  1)  Verträge.  B.  Nebenverträge.
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für  die  Früchte  aufgewandt,  und  durch  diese  vergütet
sind;  dagegen  muss  ihm  aber  b)  der  Wiederkäufer  alle.
zur  Erhaltung  der  Sache  aufgewandten  nothwendigen,
und  alle  nützlichen  Auslagen,  insoweit  sie  es  noch  sind.
erstatten  r.  Uebrigens  kann  es  auch  umgekehrt  dem
Verkäuter  zur  Pflicht  gemacht  werden,  die  Sache  wieder ¬
  zu  kaufen.  Dann  muss  man  den  Vertrag  pactum
de  retroemendo  nennens.
§.  958
VII)  AdWird ¬
  VII)  durch  einen  Nebenvertrag  ausdictio ¬
  in
gemacht,  dals  der,  welcher  dem  Andern  eine
diem.
Sache  überlassen  hat,  von  dem  Geschäft  wieder ¬
  abgehen  dürfe,  wenn  ein  Anderer  die  Sache  unter
besser  Bedingungen  annehmen  wolle,  so  heifst  diess
addictio  in  diem  [t).  Dieser  Vertrag,  welcher  bey
Auctionen  bis  zum  letzten  Zuschlage  stets  subintelligirt
wird  u,  kann  sowohl  suspensiv,  als  resolutiv  hinzugelugt -
  werden  x];  doch  streitet  für  das  Letzte  die  Vermuthung ¬
  y.  Die  Wirkungen  desselben  bestehen  in
folgendem:  1)  wenn  zur  gehörigen  Zeit  [z]  ein  Andrer
ein  besseres  Gebot  thut,  so  kann  der  Veräufsernde  von
dem  Geschäft  abgehen;  doch  müssen  mehrere  dazu  vereint ¬
  einwilligen  [al.  Alles,  was  auf  irgend  eine  Art
mehr  Vortheile  darbietet,  ist  als  besseres  Gebot  anzusehen -
  6,  nicht  aber,  wenn  eine  gleiche  Summe  geboten
wird,  und  der  Veräussernde  nun,  wenn  er  das  Gebot
annähme,  die  Früchte  gewinnen  würde  scl.  2)  Wird
L  Müller  ad  Leyser
[al  L.  2.  pr.  L.  4.  §.  5.  h.  t.
Obs.  394.  Eine  andre  Theorie
(18.  2.).
hat  Leyser  Sp.  191.  m.  12.  15.
[y)  L.  2.  §.  4.  pro  emtore
14.  15.  16.  wieder  eine  andre
(41.  4.).
Wernher  l.  c.  §.  34.  und  noch
[21  Ist  etwas  darüber  verabeine -
  andre  Nettelbladt  D.
redet,  so  entscheidet  sich  alles
de  expensar.  et  pret.  rest.  in
von  selbst;  wo  nicht,  so  muls
retrovend.  Hal.  1776.  (Exerc.
die  Sache  aus  den,  unten  fol
acad.  n.  27.).
genden  Grundsätzen  über  die
E)  Müller  l.  c.  Obs.  391.
Verjährung  der  Hlagen  entschieIt) ¬
  Tit.  P.  de  addict.  in  diem
den  werden.
(18.2.).  W.  A.  Lauterbach
Tal  L.  11.  §.  1.  L.  15.  h.  t.
de  addict.  in  diem.  F.  M.  Kopf
(18.  2.).
de  eod.  arg.  Arg.  1740.
[b)  L.  4.  §.  6.  L.  5.  L.  14.
(u)  L.  4.  C.  de  fide  et  iure
6.  3.  eod.  Cocceii  eod.  qu.  8.
hastae  fisc.  (10.  3.)  L.  1.  C.  de
Icl  L.  14.  in  f.  eod.
vendend.  reb.  civit.  (11.  31.).
            
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