Metadaten : Bucher, Karl: System der Pandekten oder Versuch einer wissenschaftlichen Darstellung des Justinianeischen Privatrechts

Familienrecht.
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nicht  seiner  Pflicht  gemäss  verwaltet,  sondern  auch,  wenn
sonst  ein  gerechter  Grund  vorhanden  ist  anzunehmen,
dafs  der  Tutor  insgeheim  die  Tutel  nicht  mit  der  gehörigen ¬
  Treue  verwalte,  oder  dieses  künftig  nicht  thun  werde.
Das  Erstere  ist  der  Fall,  wenn  der  Tutor  dasjenige  thut,
was  er  nicht  thun  darf,  oder  dasjenige  auf  eine  gröbliche
Weise  unterlässt,  was  er  thun  muss;  das  Letztere  aber,
wenn  der  Tutor  die  Tutel  angenommen  hat,  da  er  sich
wegen  eines  gegründeten  Verdachts  gleich  Anfangs  hätte
entschuldigen  könneu  2);  eben  so  wenn  er  bei  der  über
ihn  angestellten  Untersuchung  sich  zu  Bestechungen  hat
verleiten  lassen,  wenn  er  über  das  Vermögen  des  Pupillen
ein  Inventar  zu  errichten  versäumt  hat,  oder  wenn  er  sich
weigert  seinem  Mittutor  über  die  Verwaltung  Rechenschaft ¬
  abzulegen  u.  s.  w.  3)  Die  suspecti  accusatto  war
quasi  publica  *).  So  lange  der  Process  dauert,  wird  dem
Tutor  die  Verwaltung  entzogen  5),  nach  geendigtem  Pro2) ¬
  Dahin  gehört  insonderheit,  wenn  der  Vormund  sich  auf
das  älterliche  Verbot  berufen  konnte,  Fr.  21.  §  2.  D.  26,  5.
oder  auf  bittere  Feindschaft  (inimicitiae  capitale)  mit  dem
Vater  des  Pupillen,  ohne  dass  vor  dessen  Tode  eine  Aussöhnung -
  erfolgte,  §  9.  u.  11.  J.  1,  25.,  oder  auf  einen
wichtigen  Process,  den  er  mit  dem  Pupillen  führt,  oder
mit  dessen  Vater  geführt  hat.  §.4.  12.  I.  1,  25.  Fr.  6.  §.  18.
Fr.  21.  D.  27,  1.  Auch  die  Schuldner  und  Gläubiger  des
Unmündigen  (s.  §.  99.)  sind  hieher  zu  rechnen.  Vgl.  Nov.
72.  c.  1.  Auth.  Minoris  debitor  C.  5,  54.
Fr.  3.  §.  12.  14.  15.  D.  26,  10.  §.  5.  10.  I.  1,  26.  Fr.  7.  19.
D.  26,  7.  Ueberhaupt  gilt  der  in  der  c.  5.  C.  5,  45.  bemerkte -
  Grundsatz:  „In  postulandis  suspectis  tutoribus  seu  curatoribus -
  non  vires  patrimoniorum  principaliter,  sed  an  nihil
segniter,  nihil  fraudulenter  geratur  perpendi  oportet.“
§  5.  I.  1,  26.  Fr.  1.  §  6.  D.  26,  10.  c.  6.  in  f.  C.  5,  43.
5)  Die  Begünstigung  des  Pupillen  macht,  dass  hier  ganz  abgewichen ¬
  wird  von  der  sonst  geltenden  Regel:  pendente  lite
nihil  debet  innovari.  §.7.  I.  1,  26.  c.8.  C.  5,  45.
            
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