Objekt : ¬Das deutsche Notariat (2)

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italienischen  Juristen  sehr  verschiedene  Ansichten(
o).  Indeß -
  auch  nach  der  Natur  der  jetzigen  Souverainetät  wird
man  die  Ernennung  eines  sonst  Unfähigen  für  ungültig
halten  müssen,  in  so  fern  sie  durch  allgemeine  noch  anwendbare ¬
  Gesetze  der  angegebenen  Art  für  unstatthaft
gehalten  werden  muß.
§.  22.
III.  Bedingungen  und  Form  der  Ernennung.
Um  zum  Notar  ernannt  werden  zu  können,  genügt
es,  wie  bemerkt,  nicht,  daß  man  nicht  aus  den  angegebenen ¬
  allgemeinen  Gründen  ausgeschlossen  sei,  es  sind
dazu  vielmehr  noch  verschiedene  positive  Eigenschaften
nöthig.  Damit  nämlich  die  höhere  Glaubwürdigkeit,
welche  den  Zeugnissen  der  wenigen  zu  Notaren  ernannten
Bürger  ertheilt  werden  soll,  eine  genügende  Begründung
finde,  fordern  ferner  schon  allgemeine  Rücksichten,  daß
man  nur  solche  Personen  durch  jenes  hohe  Vertrauen
auszeichne,  welche  sich  dessen  würdig  erweisen  können.
Dazu  gehören  besondere  Eigenschaften  des  Characters,
wie  des  Geistes;  nicht  nur  davon,  daß  guter  Wille  vorhanden ¬
  sei,  muß  der  Staat  überzeugt  sein,  sondern  auch
von  dem  Dasein  der  Kraft,  ihn  in  der  erforderlichen
Maße  zur  Ausführung  zu  bringen  (*).  Die  allen  An*0) ¬
  Durantis  spec.  jur.  Lib.
Verordn.  v.  26.  Jan.  1786  u.
II.  part.  II.  §.  8.  nr.  31  fg.
die  Preuß  allgem.  Ger.=Ordn.
1)  Sehr  bestimmt  spricht  sich
III.  7.  §.  1.  9.
darüber  aus  die  Mecklenb.
            
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