Volltext : Stintzing, Wolfgang: Zur Besitzlehre

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Wie  man  nun  die  Frage  über  die  Stellung  des  neg.  gestor
und  Finders  beantwortet,  die  Besitzlehre  tangiert  sich  eigentlich
nicht.  Das  Schwierige  liegt  im  Problem  der  neg.  gestio  als
einer  Vertretung  im  Willen  selbst,  nicht  bloß  in  der  That.  Bei
keiner  V.
retung  aber  ist  eine  Vertretung  im  Aneignungs-Willen
möglich,  sondern  der  Vertreter  vollzieht  die  That  entweder  für  die
zwecke  des  Auftrag=Gebers  oder  er  eignet  sich  selbst  an,  weil  er
nur  so  dem  Mandanten  zueignen  kann.
10.  „Wer  das  corpus  hat  und  seinen  Besitzwillen  behauptet,
gerirt  sich  eben  damit  als  Besitzer  und  ist  als  solcher  anzusehen.
Es  kommt  lediglich  darauf  an,  was  man  unter  corpus  versteht. ¬
  Versteht  man  darunter  naturalis  possessio,  so  ist  die  Präsumtion -
  dem  R.  R.  fremd.  Das  folgt  aus  der  Duplizität  der  Interdicta ¬
  retinendae  possessionis,  bei  welchen  beide  Parteien  Kläger
und  Beklagter  waren.  Es  folgt  aber  auch  daraus,  daß  beim  Interdictum ¬
  Utrubi  die  Zeit  entschied.  Sie  also  gab  die  Präsumtion.
Ich  trete  aber  Kuntze  darin  bei,  daß  regelmäßig  von  dem
corpus  auf  den  animus  geschlossen  werden  muß  (S.  88),  insoweit
sich  jenes  in  der  Besitzerwerbshandlung  äußert.  Mit  der  Annahme
der  Identität  von  Wille  und  That,  mit  der  Verkörperung  des
Willens  in  der  That  aber  ist  das  Problem  nicht  gelöst,  weil  eben
dieselbe  That  den  verschiedensten  Willen  verkörpern  kann  und  weil
die  sinnliche  Wahrnehmbarkeit  der  That  in  vielen  Fällen  eine  sehr
prekäre  ist.  Auch  in  der  Besitzlehre  müssen  wir  uns  dahin  bescheiden, ¬
  den  Gegensatz  von  formaler  und  materieller  Wahrheit
anzuerkennen.  Dagegen  wird  uns  keine  Präsumtion  schützen;  eine
gesetzliche  Präsumtion  könnte  dem  Richter  nur  die  Aufklärung  der
materiellen  Wahrheit  erschweren.
11.  Ich  trete  auch  darin  Kuntze  bei,  daß  den  Besitz=Willen
a)  der  wahre  Eigenthümer,
hat
b)  der  eingebildete  Eigenthümer,
c)  der  verstellte
Aber  eben  diese  Thatsache  beweist,  daß  auf  den  EigenthumsWillen ¬
  im  Besitz=Prozeß  Nichts  ankommt;  weshalb  denn  auch  der
wahre,  der  eingebildete  und  der  verstellte  Faustpfandgläubiger  den
zum  Interdikt  erforderlichen  Willen  hat.  Sein  Irrthum  und
seine  Verstellung  können  ihm  im  Eigenthums-Prozeß  übel  bekommen. ¬
  Kann  aber  der  Gegner  sein  Recht  nicht  nachweisen,  so
            
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