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Wie man nun die Frage über die Stellung des neg. gestor
und Finders beantwortet, die Besitzlehre tangiert sich eigentlich
nicht. Das Schwierige liegt im Problem der neg. gestio als
einer Vertretung im Willen selbst, nicht bloß in der That. Bei
keiner V.
retung aber ist eine Vertretung im Aneignungs-Willen
möglich, sondern der Vertreter vollzieht die That entweder für die
zwecke des Auftrag=Gebers oder er eignet sich selbst an, weil er
nur so dem Mandanten zueignen kann.
10. „Wer das corpus hat und seinen Besitzwillen behauptet,
gerirt sich eben damit als Besitzer und ist als solcher anzusehen.
Es kommt lediglich darauf an, was man unter corpus versteht. ¬
Versteht man darunter naturalis possessio, so ist die Präsumtion -
dem R. R. fremd. Das folgt aus der Duplizität der Interdicta ¬
retinendae possessionis, bei welchen beide Parteien Kläger
und Beklagter waren. Es folgt aber auch daraus, daß beim Interdictum ¬
Utrubi die Zeit entschied. Sie also gab die Präsumtion.
Ich trete aber Kuntze darin bei, daß regelmäßig von dem
corpus auf den animus geschlossen werden muß (S. 88), insoweit
sich jenes in der Besitzerwerbshandlung äußert. Mit der Annahme
der Identität von Wille und That, mit der Verkörperung des
Willens in der That aber ist das Problem nicht gelöst, weil eben
dieselbe That den verschiedensten Willen verkörpern kann und weil
die sinnliche Wahrnehmbarkeit der That in vielen Fällen eine sehr
prekäre ist. Auch in der Besitzlehre müssen wir uns dahin bescheiden, ¬
den Gegensatz von formaler und materieller Wahrheit
anzuerkennen. Dagegen wird uns keine Präsumtion schützen; eine
gesetzliche Präsumtion könnte dem Richter nur die Aufklärung der
materiellen Wahrheit erschweren.
11. Ich trete auch darin Kuntze bei, daß den Besitz=Willen
a) der wahre Eigenthümer,
hat
b) der eingebildete Eigenthümer,
c) der verstellte
Aber eben diese Thatsache beweist, daß auf den EigenthumsWillen ¬
im Besitz=Prozeß Nichts ankommt; weshalb denn auch der
wahre, der eingebildete und der verstellte Faustpfandgläubiger den
zum Interdikt erforderlichen Willen hat. Sein Irrthum und
seine Verstellung können ihm im Eigenthums-Prozeß übel bekommen. ¬
Kann aber der Gegner sein Recht nicht nachweisen, so