Inhaltsverzeichnis : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte, mit Berücksichtigung des gemeinen Rechtes, des preußischen, französischen und sächsischen Gesetzbuches

Besitzverlust  durch  Repräsentanten.
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§.  36.
wurde.  Denn  es  handelt  sich  eben  nur  um  die  Thatsache  der  möglichen
faktischen  Ausübung.  Es  wird  daher  z.  B.  der  Eigenthümer  eines
Grundes  den  Besitz  eines  mit  diesem  verbundenen  Wegerechtes  verlieren, ¬
  wenn  dem  Pächter  die  Ausübung  desselben  durch  Verschließung
der  Durchfahrt,  Aufführung  einer  Mauer  u.  dgl.  unmöglich  gemacht.
wurde,  und  es  kann  hiebei  Nichts  darauf  ankommen,  ob  der  Eigenthümer ¬
  davon  wußte  oder  nicht.
3)  Selbstverständlich  steht  jedoch  dem  Eigenthümer  die  Besitzstörungsklage  so
lange  zu  Gebote,  als  dieselbe  nicht  durch  Zeitablauf  erloschen  ist,  daher  nach  österr.
Rechte  noch  30  Tage  vom  Zeitpunkte  der  erlangten  Wissenschaft.  Vgl.  die  Entscheid.
des  Berliner  O.  T.  bei  Koch,  Komm.  I.  S.  404,  Note  21.  „Wenn  einem  für
den  Dienst  gemietheten  Hirten  bei  der  Ausübung  der  Viehtriebsgerechtigkeit  von  dem
Besitzer  des  dienenden  Grundstückes  die  Ausübung  verboten  und  hiernach  von  dem
Hirten  das  Verbot  beobachtet  wurde,  so  ist  dadurch  der  Besitz  für  den  Besitzer  des
herrschenden  Grundes  verloren,  wenngleich  der  Hirt  seinem  Dienstherren  von  dem
Verdote  keine  Anzeige  gemacht  hat."
            
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