Inhaltsverzeichnis : Kohler, Josef: Gesammelte Beiträge zum Zivilprozeß

Internationales  Recht.
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Staatsactes  gebaut  ist,  zugleich  ein  Urtheil  gegen  den  fremden
Staat  —  daher  hat  ein  ausländisches  Gericht  in  dieser  Beziehung
keine  Jurisdiction;  und  sollte  dasselbe  nichtsdestoweniger  ein
solches  Urtheil  fällen,  so  hätte  es  das  Inland  niemals  zu  voll21) -

strecken.
Wäre  allerdings  die  Gültigkeit  des  Staatsactes  nur  die  Voraussetzung ¬
  für  die  Gültigkeit  oder  Nichtigkeit  eines  Privatgeschäftes ¬
  —  sofern  beispielsweise  das  Inland  als  völkerrechtliche
Macht  über  Vermögensstücke  verfügt  hat  und  es  sich  darum  handelt,
ob  der  dritte  Erwerber  berechtigt  ist,  darüber  weiter  zu  verfügen  dann -
  wäre  allerdings  die  Jurisdiction  des  Auslandes  auf  seinem
Gebiete  zur  Verbescheidung  der  Frage  begründet;  —
ebenso  begründet ¬
  ist  es  aber,  dass  selbst  hier  das  Inland,
über  dessen
Staatsact  incidenter  entschieden  wird,  nicht  gehalten  ist,  ein  solches
Urtheil  auf  seinem  Gebiete  zu  vollziehen.
Denn  wenn  auch  in  sonstigen  Rücksichten  zwischen  der  Streitfrage ¬
  und  der  Präjudicialfrage,  zwischen  der  quaestio  in  lite  und
der  quaestio  liti  praejudicialis  wohl  unterschieden  werden  muss,
so  spielt  hier,  was  die  Kraft  des  Staatsactes  betrifft,  die  Präjudicialfrage ¬
  in  die  Streitfrage  hinein:  der  Staatsact  des  Inlandes
dessen  Folgen  nicht  anerkannt  würden,  würde  für  das  Inland  partiell
aufgehoben,  er  würde  eines  Theiles  seiner  Wirkungen  entkleidet:
in  der  Verneinung  der  Consequenzen  würde  der  Staatsact  selbst  getroffen. ¬
  Die  Unterscheidung  zwischen  Präjudicial-  und  Streitfrage
ist  zutreffend,  sofern  es  sich  um  das  civilprocessuale  Können,  sofern -
  es  sich  um  die  richterliche  Entscheidung  im  Inlande  handelt:
sie  ist  aber  unzutreffend,  sofern  es  sich  um  das  völkerrechtliche
Können,  um  die  Einwirkung  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des
andern,  um  die  Vollziehung  auswärtiger  Urtheile  handelt.  So  sehr
daher  das  ausländische  Gericht  in  diesem  Falle  gehalten  ist,  ein
Urtheil  zu  geben  und  sich  dabei  incidenter  über  die  Präjudicialfrage
zu  erklären,  so  sehr  daher  das  Urtheil  in  diesem  Falle  intra  jurisdictionem -
  erlassen  und  im  Auslande  bindend  ist:  ebenso  sehr  hat
das  Inland  selbst  in  diesem  Falle  die  Vollstreckung  abzulehnen.
weil  das  Inland  die  Verneinung  seines  Staatsactes  durch  das  aus
ländische  Gericht  nicht  anerkennen  kann.  [Oder,  anders  ausgedrückt.
das  Ausland  hat  die  Befugniss,  für  sein  Gebiet  die  Streitfrage  von
*)  Nicht  nur  das  Inland,  auch  ein  anderer  ausländischer  Staat  hätte
die  Vollstreckung  abzulehnen;  kein  Staat  hat  Urtheile  zu  vollstrecken.
welche  ein  Gericht  extra  jurisdictionem  gefällt  hat.
            
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