Internationales Recht.
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Staatsactes gebaut ist, zugleich ein Urtheil gegen den fremden
Staat — daher hat ein ausländisches Gericht in dieser Beziehung
keine Jurisdiction; und sollte dasselbe nichtsdestoweniger ein
solches Urtheil fällen, so hätte es das Inland niemals zu voll21) -
strecken.
Wäre allerdings die Gültigkeit des Staatsactes nur die Voraussetzung ¬
für die Gültigkeit oder Nichtigkeit eines Privatgeschäftes ¬
— sofern beispielsweise das Inland als völkerrechtliche
Macht über Vermögensstücke verfügt hat und es sich darum handelt,
ob der dritte Erwerber berechtigt ist, darüber weiter zu verfügen dann -
wäre allerdings die Jurisdiction des Auslandes auf seinem
Gebiete zur Verbescheidung der Frage begründet; —
ebenso begründet ¬
ist es aber, dass selbst hier das Inland,
über dessen
Staatsact incidenter entschieden wird, nicht gehalten ist, ein solches
Urtheil auf seinem Gebiete zu vollziehen.
Denn wenn auch in sonstigen Rücksichten zwischen der Streitfrage ¬
und der Präjudicialfrage, zwischen der quaestio in lite und
der quaestio liti praejudicialis wohl unterschieden werden muss,
so spielt hier, was die Kraft des Staatsactes betrifft, die Präjudicialfrage ¬
in die Streitfrage hinein: der Staatsact des Inlandes
dessen Folgen nicht anerkannt würden, würde für das Inland partiell
aufgehoben, er würde eines Theiles seiner Wirkungen entkleidet:
in der Verneinung der Consequenzen würde der Staatsact selbst getroffen. ¬
Die Unterscheidung zwischen Präjudicial- und Streitfrage
ist zutreffend, sofern es sich um das civilprocessuale Können, sofern -
es sich um die richterliche Entscheidung im Inlande handelt:
sie ist aber unzutreffend, sofern es sich um das völkerrechtliche
Können, um die Einwirkung des einen Staates in das Gebiet des
andern, um die Vollziehung auswärtiger Urtheile handelt. So sehr
daher das ausländische Gericht in diesem Falle gehalten ist, ein
Urtheil zu geben und sich dabei incidenter über die Präjudicialfrage
zu erklären, so sehr daher das Urtheil in diesem Falle intra jurisdictionem -
erlassen und im Auslande bindend ist: ebenso sehr hat
das Inland selbst in diesem Falle die Vollstreckung abzulehnen.
weil das Inland die Verneinung seines Staatsactes durch das aus
ländische Gericht nicht anerkennen kann. [Oder, anders ausgedrückt.
das Ausland hat die Befugniss, für sein Gebiet die Streitfrage von
*) Nicht nur das Inland, auch ein anderer ausländischer Staat hätte
die Vollstreckung abzulehnen; kein Staat hat Urtheile zu vollstrecken.
welche ein Gericht extra jurisdictionem gefällt hat.