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weglichen Vermögens, besonders in Beziehung auf Renten
und Kapitalien sehr erweitert ist. Wenn nun ferner durch
positives Recht, die durch Erbschaft oder Schenkung einen
der Ehegatten, auch während der Ehe zugefallenen Immobilien ¬
von der Gemeinschaft ausgenommen sind, so ergiebt
sich eine sehr beschränkte Art der Vermögensgemeinschaft.
so wie sie sich in Frankreich und im größten Theile des
westlichen und südlichen Deutschlands findet. Die Tendenz
ist im Laufe der Zeiten fast überall dahin gegangen, jedem
Theile seine Eigenthumsrechte in Ansehung aller wichtigeren ¬
Gegenstände vorzubehalten, und eine Gemeinschaft nur
in Beziehung auf Gegenstände anzunehmen, welche nicht
zum Immobiliar=Vermögen gehören. Alsdann erhält die
communio in solidum oder pro indiviso einen wenigstens ¬
practischen, wenn auch nicht streng juridischen Sinn.
Sie bezeichnet eine solche Dispositionsbefugniß des Mannes, ¬
daß keine Eigenthumsrechte der Frau weder ganz noch
zur Hälfte, dagegen geltend gemacht werden können, sofern
nicht concrete Beschränkungen eintreten, wogegen sie aber
auch über minder wichtige, oder ihr überlassene, oder ausdrücklich ¬
von ihr vorbehaltene Gegenstände, ihrerseits, mit
ungetheiltem Eigenthumsrecht disponiren darf, so lange der
Mann nicht etwa mit seiner überwiegenden Autorität dagegen ¬
Einspruch macht. Mit dem Tode des einen Ehegatten ¬
fällt jeder Grund weg, weshalb man im practischen
Sinne eine Gütergemeinschaft (gedachter Art) annahm.
Die in die Gemeinschaft gekommene vorhandene Masse kann
alsdann nur als ein Miteigenthum der Erbberechtigten angesehen ¬
werden und zwar zur Hälfte dem überlebenden
Ehegatten, und zur andern Hälfte den Verwandten des
Verstorbenen zufallend, sofern positive Gesetze nicht andere
Quoten bestimmen. Ein solches oder wenigstens ähnliches
System der Erbfolge empfiehlt sich durch seine Billigkeit
und Angemessenheit bei weitem besser, als das der allgemeinen ¬
Gütergemeinschaft mit den daraus abgeleiteten,