Metadaten : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

378
weglichen  Vermögens,  besonders  in  Beziehung  auf  Renten
und  Kapitalien  sehr  erweitert  ist.  Wenn  nun  ferner  durch
positives  Recht,  die  durch  Erbschaft  oder  Schenkung  einen
der  Ehegatten,  auch  während  der  Ehe  zugefallenen  Immobilien ¬
  von  der  Gemeinschaft  ausgenommen  sind,  so  ergiebt
sich  eine  sehr  beschränkte  Art  der  Vermögensgemeinschaft.
so  wie  sie  sich  in  Frankreich  und  im  größten  Theile  des
westlichen  und  südlichen  Deutschlands  findet.  Die  Tendenz
ist  im  Laufe  der  Zeiten  fast  überall  dahin  gegangen,  jedem
Theile  seine  Eigenthumsrechte  in  Ansehung  aller  wichtigeren ¬
  Gegenstände  vorzubehalten,  und  eine  Gemeinschaft  nur
in  Beziehung  auf  Gegenstände  anzunehmen,  welche  nicht
zum  Immobiliar=Vermögen  gehören.  Alsdann  erhält  die
communio  in  solidum  oder  pro  indiviso  einen  wenigstens ¬
  practischen,  wenn  auch  nicht  streng  juridischen  Sinn.
Sie  bezeichnet  eine  solche  Dispositionsbefugniß  des  Mannes, ¬
  daß  keine  Eigenthumsrechte  der  Frau  weder  ganz  noch
zur  Hälfte,  dagegen  geltend  gemacht  werden  können,  sofern
nicht  concrete  Beschränkungen  eintreten,  wogegen  sie  aber
auch  über  minder  wichtige,  oder  ihr  überlassene,  oder  ausdrücklich ¬
  von  ihr  vorbehaltene  Gegenstände,  ihrerseits,  mit
ungetheiltem  Eigenthumsrecht  disponiren  darf,  so  lange  der
Mann  nicht  etwa  mit  seiner  überwiegenden  Autorität  dagegen ¬
  Einspruch  macht.  Mit  dem  Tode  des  einen  Ehegatten ¬
  fällt  jeder  Grund  weg,  weshalb  man  im  practischen
Sinne  eine  Gütergemeinschaft  (gedachter  Art)  annahm.
Die  in  die  Gemeinschaft  gekommene  vorhandene  Masse  kann
alsdann  nur  als  ein  Miteigenthum  der  Erbberechtigten  angesehen ¬
  werden  und  zwar  zur  Hälfte  dem  überlebenden
Ehegatten,  und  zur  andern  Hälfte  den  Verwandten  des
Verstorbenen  zufallend,  sofern  positive  Gesetze  nicht  andere
Quoten  bestimmen.  Ein  solches  oder  wenigstens  ähnliches
System  der  Erbfolge  empfiehlt  sich  durch  seine  Billigkeit
und  Angemessenheit  bei  weitem  besser,  als  das  der  allgemeinen ¬
  Gütergemeinschaft  mit  den  daraus  abgeleiteten,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer