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Das Wechselrecht.
§ 270. Die Deckungsklage (Revalierungsklage).
I. Aus der Annahme des Wechsels oder aus dessen Zahlung durch
den Bezogenen entspringen keine wechselrechtlichen Ansprüche des
Bezogenen gegen den Trassanten. Ob und gegen wen der Bezogene
seinen Regreß nehmen kann, ist vielmehr eine Frage des hinter dem
Wechsel stehenden materiellen Rechtes.
Manche Schriftsteller führen aus: die Tratte enthalte einen Zahlungsauftrag, ¬
in dessen Ausführung durch den Bezogenen sei dessen Übernahme ¬
zu finden, so daß ohne weiteres ein Mandatsvertrag zwischen
Trassanten und Bezogenen anzunehmen sei;1 weise also der Trassat die
Ausführung des Zahlungsauftrages nach, so müsse der Trassant dem
Bezogenen den gezahlten Betrag erstatten; daß dem Bezogenen Deckung
gegeben, oder daß er den Betrag der Wechselsumme seinerseits dem
Trassanten verschulde, seien Tatsachen, welche nicht vermutet würden,
welche vielmehr der Trassant zu erweisen habe. Diese Auffassung ist
eine unrichtige. Denn der durch die Tratte ausgesprochene Zahlungsauftrag ¬
ist etwas Formelles, zur Wechselschrift Gehöriges. Es kann
also hieraus allein nichts dafür entnommen werden, welche materiellen
Verhältnisse der Tratte zugrunde liegen. Daher muß der Bezogene,
welcher seinen Rückgriff nehmen will, die Rechtsverhältnisse aufdecken, ¬
welche ihn zur Annahme oder zur Zahlung des Wechsels veranlaßten.2 ¬
Ergibt sich hieraus, daß er als Beauftragter des Trassanten
handelte, so ist seine Deckungsklage begründet, und es liegt dann dem
Trassanten ob, nachzuweisen, daß Kläger durch empfangene Deckung oder
weil auf Schuld gezogen wurde, bereits gedeckt ist.
II. Es ist nichts Notwendiges, daß der Bezogene auf Rechnung
des Trassanten handelte. Es kommt vielmehr vor, daß der Wechsel
vereinbarterweise für Rechnung einer anderen Person gezogen wurde,
so daß sich der Bezogene mit jener auseinanderzusetzen hat. Dies wird
nicht selten durch einen Vermerk auf dem Wechsel selbst angedeutet,
wonach der Wechsel in Kommission eines Dritten gezogen wurde. Wesentlich ¬
ist es aber nicht, daß der Wechsel diesen Bermerk — als sog.
Kommissionstratte an -
sich trägt, vielmehr kann der Bezogene
über die bezügliche Absicht auch bloß in anderer Weise verständigt werden."
1) Thöl, W. R. §§ 71 ff.; Derselbe, Praxis des Handels= und Wechselrechtes I
S. 52; Kühne bei Gruchot Bd. 11 S. 282ff
2) R.O. H.G. Bd. 7 S. 351. Vgl. oben § 242
3) Bei der Formel „nötigenfalls für meine Firma J. K.“ spricht man zuweilen ¬
von einer unechten Notadresse.