Inhaltsverzeichnis : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Wechselrecht.
§  270.  Die  Deckungsklage  (Revalierungsklage).
I.  Aus  der  Annahme  des  Wechsels  oder  aus  dessen  Zahlung  durch
den  Bezogenen  entspringen  keine  wechselrechtlichen  Ansprüche  des
Bezogenen  gegen  den  Trassanten.  Ob  und  gegen  wen  der  Bezogene
seinen  Regreß  nehmen  kann,  ist  vielmehr  eine  Frage  des  hinter  dem
Wechsel  stehenden  materiellen  Rechtes.
Manche  Schriftsteller  führen  aus:  die  Tratte  enthalte  einen  Zahlungsauftrag, ¬
  in  dessen  Ausführung  durch  den  Bezogenen  sei  dessen  Übernahme ¬
  zu  finden,  so  daß  ohne  weiteres  ein  Mandatsvertrag  zwischen
Trassanten  und  Bezogenen  anzunehmen  sei;1  weise  also  der  Trassat  die
Ausführung  des  Zahlungsauftrages  nach,  so  müsse  der  Trassant  dem
Bezogenen  den  gezahlten  Betrag  erstatten;  daß  dem  Bezogenen  Deckung
gegeben,  oder  daß  er  den  Betrag  der  Wechselsumme  seinerseits  dem
Trassanten  verschulde,  seien  Tatsachen,  welche  nicht  vermutet  würden,
welche  vielmehr  der  Trassant  zu  erweisen  habe.  Diese  Auffassung  ist
eine  unrichtige.  Denn  der  durch  die  Tratte  ausgesprochene  Zahlungsauftrag ¬
  ist  etwas  Formelles,  zur  Wechselschrift  Gehöriges.  Es  kann
also  hieraus  allein  nichts  dafür  entnommen  werden,  welche  materiellen
Verhältnisse  der  Tratte  zugrunde  liegen.  Daher  muß  der  Bezogene,
welcher  seinen  Rückgriff  nehmen  will,  die  Rechtsverhältnisse  aufdecken, ¬
  welche  ihn  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung  des  Wechsels  veranlaßten.2 ¬
  Ergibt  sich  hieraus,  daß  er  als  Beauftragter  des  Trassanten
handelte,  so  ist  seine  Deckungsklage  begründet,  und  es  liegt  dann  dem
Trassanten  ob,  nachzuweisen,  daß  Kläger  durch  empfangene  Deckung  oder
weil  auf  Schuld  gezogen  wurde,  bereits  gedeckt  ist.
II.  Es  ist  nichts  Notwendiges,  daß  der  Bezogene  auf  Rechnung
des  Trassanten  handelte.  Es  kommt  vielmehr  vor,  daß  der  Wechsel
vereinbarterweise  für  Rechnung  einer  anderen  Person  gezogen  wurde,
so  daß  sich  der  Bezogene  mit  jener  auseinanderzusetzen  hat.  Dies  wird
nicht  selten  durch  einen  Vermerk  auf  dem  Wechsel  selbst  angedeutet,
wonach  der  Wechsel  in  Kommission  eines  Dritten  gezogen  wurde.  Wesentlich ¬
  ist  es  aber  nicht,  daß  der  Wechsel  diesen  Bermerk  —  als  sog.
Kommissionstratte  an -
  sich  trägt,  vielmehr  kann  der  Bezogene
über  die  bezügliche  Absicht  auch  bloß  in  anderer  Weise  verständigt  werden."
1)  Thöl,  W.  R.  §§  71  ff.;  Derselbe,  Praxis  des  Handels=  und  Wechselrechtes  I
S.  52;  Kühne  bei  Gruchot  Bd.  11  S.  282ff
2)  R.O.  H.G.  Bd.  7  S.  351.  Vgl.  oben  §  242
3)  Bei  der  Formel  „nötigenfalls  für  meine  Firma  J.  K.“  spricht  man  zuweilen ¬
  von  einer  unechten  Notadresse.
            
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