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Das Wechselrecht.
sich ordnungsmäßig folgen, nichts. Findet sich eine Lücke, so besteht
nicht etwa ein Regreß der späteren Indossatare bis zur Lücke.? — Nur
auf den äußerlichen Zusammenhang kommt es an. Gefälschte Indossamente ¬
unterbrechen somit die Reihe nicht1°, mittels Durchstreichens von
Indossamenten kann sie wieder hergestellt werden. 11.12
Wechselgläubiger wird, wen die Reihe der Indossamente, sei es
durch Namensnennung, sei es durch Blankoindossamente, legitimiert, sofern ¬
er, und zwar in redlicher Weise, in den Besitz des Wechsels gelangt
ist. Im regelmäßigen Verlaufe wird der Wechsel an den Indossatar durch
9) So mit Recht das R.O. H. G. Bd. 15 S. 168, vgl. über die Streitfrage die
dort angeführten Schriftsteller und Thöl, W. R. § 130 Anm. 22.
10) W.O. Art. 76. Ebensowenig kann in Betracht kommen, daß ein Indossament
von einer nicht verfügungsfähigen Person herrührte. Inwieweit dem Erwerber wegen
mangelnden guten Glaubens Einreden entgegengestellt werden können, darüber siehe
oben § 249.
11) W.O. Art. 36 bestimmt ausdrücklich: Ausgestrichene Indossamente werden
bei der Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Es ist dies folgerecht. ¬
Denn entweder war der Inhaber zur Ausstreichung berechtigt, dann entspricht
die Bestimmung dem materiellen Rechte, oder er war hierzu materiell nicht befugt,
dann liegt eine Fälschung vor, die nicht anders beurteilt werden kann, wie wenn
ein gefälschtes Indossament hinzugesügt wäre. Über teilweise durchstrichene Indossamente ¬
vgl. O. L.G. Marienwerder v. 18. Dez. 1900, Jur. Monatsschr. f. P. 1901
S. 142, auch Rechtspr. d. O.L.G. Bd. 2 S. 104; R.G. Entsch. Bd. 41 S. 412:
R. O.H.G. Bd. 16 S. 142, Bd. 17 S. 412. Über durchstrichene Domizilvermerke val
O. L.G. Dresden v. 21. April 1900, Sächs. Archiv, Bd. 11 S. 635; Rechtspr. d. O. L.G.
Bd. 3 S. 411; O.L.G. Braunschweig v. 12. Juni 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 5
S. 91. — Vgl. noch unten § 267 Anm. 1.
12) Wird der Wechselkläger nicht durch eine zusammenhängende, bis auf ihn
herunterreichende Reihe von Indossamenten als klageberechtigt legitimiert, so ist die
Aktivlegitimation auch dann zu verneinen, wenn dem Kläger die Möglichkeit rechtlich
zustand, ein hinderliches Indossament durch Durchstreichen zu beseitigen, O. L.G
Celle v. 4. Jan. 1900, Seufferts Archiv N. F. Bd. 25 S. 442 n. 224; O.L.G.
Hamburg v. 23. Dez. 1899, das. S. 443 n. 225; vgl. R.O.H.G. Bd. 1 S. 249,
Bd. 14 S. 152, Bd. 22 S. 322; R.G.Entsch. Bd. 1 S. 33, Bd. 27 S. 43, Bd. 32
S. 78, Bd. 41 S. 412. Anderer Ansicht O. L.G. Karlsruhe v. 11. März 1902,
wonach das aus Versehen nicht durchstrichene Indossament noch im Wechselprozesse
durchstrichen werden könne, Puchelts Zeitschr. Bd. 33 S. 365. Ergibt sich aus der
Protesturkunde, daß das letzte Indossament nicht auf die Person lautet, welche den
Auftrag zum Protest mangels Zahlung erteilt hatte, so ist der Protest unwirksam,
O. L.G. Dresden v. 15. Nov. 1898, Annalen d. sächs. O.L.G. Bd. 21 S. 68.
Der Indossatar ist nicht zur Klage gegen den Aussteller legitimiert, wenn das erste
Indossament nicht von dem Remittenten, sondern von dem Aussteller selbst herrührt,
R. G. v. 24. Dez. 1900, Sächs. Archiv Bd. 11 S. 238; vgl. O. L.G. Marienwerder v.
18. Dez. 1900, Jur. Monatsschr. f. P. 1901 S. 142. — Der Wechselschuldner kann
sich der Regel nach mit der formellen Legitimation des Wechselgläubigers begnügen
Der Einwand des beklagten Akzeptanten, daß sich der Aussteller des Wechsels
bei Erlangung des Akzeptes und der Übertragung des Wechsels eines betrügerischen
und arglistigen Verhaltens schuldig gemacht hat, dem Indossanten aber solche Unredlichkeit ¬
zur Zeit des Erwerbes bekannt gewesen sei, kann nicht durch Eideszuschiebung ¬
erwiesen werden, R. G. v. 12. Mai 1900, Seufferts Archiv N. F. Bd. 25 S. 446
n. 226.