Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Wechselrecht.
sich  ordnungsmäßig  folgen,  nichts.  Findet  sich  eine  Lücke,  so  besteht
nicht  etwa  ein  Regreß  der  späteren  Indossatare  bis  zur  Lücke.?  —  Nur
auf  den  äußerlichen  Zusammenhang  kommt  es  an.  Gefälschte  Indossamente ¬
  unterbrechen  somit  die  Reihe  nicht1°,  mittels  Durchstreichens  von
Indossamenten  kann  sie  wieder  hergestellt  werden.  11.12
Wechselgläubiger  wird,  wen  die  Reihe  der  Indossamente,  sei  es
durch  Namensnennung,  sei  es  durch  Blankoindossamente,  legitimiert,  sofern ¬
  er,  und  zwar  in  redlicher  Weise,  in  den  Besitz  des  Wechsels  gelangt
ist.  Im  regelmäßigen  Verlaufe  wird  der  Wechsel  an  den  Indossatar  durch
9)  So  mit  Recht  das  R.O.  H.  G.  Bd.  15  S.  168,  vgl.  über  die  Streitfrage  die
dort  angeführten  Schriftsteller  und  Thöl,  W.  R.  §  130  Anm.  22.
10)  W.O.  Art.  76.  Ebensowenig  kann  in  Betracht  kommen,  daß  ein  Indossament
von  einer  nicht  verfügungsfähigen  Person  herrührte.  Inwieweit  dem  Erwerber  wegen
mangelnden  guten  Glaubens  Einreden  entgegengestellt  werden  können,  darüber  siehe
oben  §  249.
11)  W.O.  Art.  36  bestimmt  ausdrücklich:  Ausgestrichene  Indossamente  werden
bei  der  Prüfung  der  Legitimation  als  nicht  geschrieben  angesehen.  Es  ist  dies  folgerecht. ¬
  Denn  entweder  war  der  Inhaber  zur  Ausstreichung  berechtigt,  dann  entspricht
die  Bestimmung  dem  materiellen  Rechte,  oder  er  war  hierzu  materiell  nicht  befugt,
dann  liegt  eine  Fälschung  vor,  die  nicht  anders  beurteilt  werden  kann,  wie  wenn
ein  gefälschtes  Indossament  hinzugesügt  wäre.  Über  teilweise  durchstrichene  Indossamente ¬
  vgl.  O.  L.G.  Marienwerder  v.  18.  Dez.  1900,  Jur.  Monatsschr.  f.  P.  1901
S.  142,  auch  Rechtspr.  d.  O.L.G.  Bd.  2  S.  104;  R.G.  Entsch.  Bd.  41  S.  412:
R.  O.H.G.  Bd.  16  S.  142,  Bd.  17  S.  412.  Über  durchstrichene  Domizilvermerke  val
O.  L.G.  Dresden  v.  21.  April  1900,  Sächs.  Archiv,  Bd.  11  S.  635;  Rechtspr.  d.  O.  L.G.
Bd.  3  S.  411;  O.L.G.  Braunschweig  v.  12.  Juni  1902,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  5
S.  91.  —  Vgl.  noch  unten  §  267  Anm.  1.
12)  Wird  der  Wechselkläger  nicht  durch  eine  zusammenhängende,  bis  auf  ihn
herunterreichende  Reihe  von  Indossamenten  als  klageberechtigt  legitimiert,  so  ist  die
Aktivlegitimation  auch  dann  zu  verneinen,  wenn  dem  Kläger  die  Möglichkeit  rechtlich
zustand,  ein  hinderliches  Indossament  durch  Durchstreichen  zu  beseitigen,  O.  L.G
Celle  v.  4.  Jan.  1900,  Seufferts  Archiv  N.  F.  Bd.  25  S.  442  n.  224;  O.L.G.
Hamburg  v.  23.  Dez.  1899,  das.  S.  443  n.  225;  vgl.  R.O.H.G.  Bd.  1  S.  249,
Bd.  14  S.  152,  Bd.  22  S.  322;  R.G.Entsch.  Bd.  1  S.  33,  Bd.  27  S.  43,  Bd.  32
S.  78,  Bd.  41  S.  412.  Anderer  Ansicht  O.  L.G.  Karlsruhe  v.  11.  März  1902,
wonach  das  aus  Versehen  nicht  durchstrichene  Indossament  noch  im  Wechselprozesse
durchstrichen  werden  könne,  Puchelts  Zeitschr.  Bd.  33  S.  365.  Ergibt  sich  aus  der
Protesturkunde,  daß  das  letzte  Indossament  nicht  auf  die  Person  lautet,  welche  den
Auftrag  zum  Protest  mangels  Zahlung  erteilt  hatte,  so  ist  der  Protest  unwirksam,
O.  L.G.  Dresden  v.  15.  Nov.  1898,  Annalen  d.  sächs.  O.L.G.  Bd.  21  S.  68.
Der  Indossatar  ist  nicht  zur  Klage  gegen  den  Aussteller  legitimiert,  wenn  das  erste
Indossament  nicht  von  dem  Remittenten,  sondern  von  dem  Aussteller  selbst  herrührt,
R.  G.  v.  24.  Dez.  1900,  Sächs.  Archiv  Bd.  11  S.  238;  vgl.  O.  L.G.  Marienwerder  v.
18.  Dez.  1900,  Jur.  Monatsschr.  f.  P.  1901  S.  142.  —  Der  Wechselschuldner  kann
sich  der  Regel  nach  mit  der  formellen  Legitimation  des  Wechselgläubigers  begnügen
Der  Einwand  des  beklagten  Akzeptanten,  daß  sich  der  Aussteller  des  Wechsels
bei  Erlangung  des  Akzeptes  und  der  Übertragung  des  Wechsels  eines  betrügerischen
und  arglistigen  Verhaltens  schuldig  gemacht  hat,  dem  Indossanten  aber  solche  Unredlichkeit ¬
  zur  Zeit  des  Erwerbes  bekannt  gewesen  sei,  kann  nicht  durch  Eideszuschiebung ¬
  erwiesen  werden,  R.  G.  v.  12.  Mai  1900,  Seufferts  Archiv  N.  F.  Bd.  25  S.  446
n.  226.
            
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