§ 170. Der Kaufpreis.
V. Der Preis kann nach der künftig zu ermittelnden Quantität
der Kaufsache, z. B. der Zahl der Quadratruten des verkauften Grundstückes ¬
oder dem Gewicht der verkauften Waren bestimmt werden. In
letzterem Falle kommt, wie H. G. B. § 380 für Handelskäufe ausdrücklich
vorschreibt, aber auch außerhalb des Handelsverkehrs anzunehmen ist,
das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn sich nicht
aus besonderer Bestimmung des Vertrages oder nach dem Handelsgebrauch ¬
des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, ein
anderes ergibt.
Verkehrsüblicherweise ist zuweilen das Taragewicht nach einem bestimmten ¬
Ansatz oder Verhältnis statt genauer Ermittelung abzuziehen,
oder kommt dem Käufer Gutgewicht, d. h. eine unentgeltliche Zugabe
seitens des Verkäufers zu, oder kann Refaktie, d. h. ein Abzug als Vergütung ¬
für etwaige schadhafte oder unbrauchbare Teile der Ware beansprucht ¬
werden. Gemäß H. G. B. § 380 Abs. 2 ist hierfür bei Handelskäufen ¬
der — vertragsmäßige — Erfüllungsort des Verkäufers maßgebend. ¬
Auf Nichthandelskäufe sind diese Sätze, wenn ihre tatsächlichen
Voraussetzungen vorliegen, gleichfalls anzuwenden.
VI. Häufig wird als Kaufpreis der Marktpreis der Ware vereinbart, ¬
entweder ausdrücklich oder verkehrsüblicherweise. Dann gilt nach
B.G.B. § 453 im Zweifel der für den Erfüllungsort des Verkäufers ¬
zur Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als vereinbart. ¬
Damit ist gemeint der Marktpreis des Erfüllungsortes selbst,
wenn dort in bezug auf Waren der verkauften Art ein Markt besteht,
und der Marktpreis des Ortes, nach welchem man sich am Erfüllungsorte ¬
im Verkehr bei solchen Waren zu richten pflegt. Marktpreis ist
der Durchschnittspreis, welcher sich aus einer größeren Zahl von Geschäften ¬
ergibt, die innerhalb der in Frage kommenden Zeit geschlossen
wurden. Er ist an erster Stelle aus veröffentlichten Preisnotierungen
zu entnehmen, seien es amtliche, seien es außeramtliche, welche im
Verkehr als maßgebend erachtet werden.15 Aber der Gegenbeweis der
Unrichtigkeit solcher Preisnotierungen bleibt offen, und zwar keineswegs
mäßigkeit. Bei Verteilung der Beweislast kommt es in der Tat nicht bloß auf die
Durchführung logischer Sätze an. Es muß auch in das Gewicht fallen, welche Regeln
dazu führen, durchschnittlich dem materiellen Recht zum Sieg zu verhelfen. Diesem
Ziel dient es nicht, schlechthin dem Kläger den Beweis sog. negativer klagbegründender ¬
Tatsachen aufzulegen. Vgl. Dernburg, Pand. Bd. 1 § 159 Anm. 9
15) R.O.H.G. B. 2 S. 95, Bd. 5 S. 331; Börsenges. vom 22. Juni 1896
§§ 29 ff., vgl. auch R. G. Bd. 34 S. 121.