Inhaltsverzeichnis : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  170.  Der  Kaufpreis.
V.  Der  Preis  kann  nach  der  künftig  zu  ermittelnden  Quantität
der  Kaufsache,  z.  B.  der  Zahl  der  Quadratruten  des  verkauften  Grundstückes ¬
  oder  dem  Gewicht  der  verkauften  Waren  bestimmt  werden.  In
letzterem  Falle  kommt,  wie  H.  G.  B.  §  380  für  Handelskäufe  ausdrücklich
vorschreibt,  aber  auch  außerhalb  des  Handelsverkehrs  anzunehmen  ist,
das  Gewicht  der  Verpackung  (Taragewicht)  in  Abzug,  wenn  sich  nicht
aus  besonderer  Bestimmung  des  Vertrages  oder  nach  dem  Handelsgebrauch ¬
  des  Ortes,  an  welchem  der  Verkäufer  zu  erfüllen  hat,  ein
anderes  ergibt.
Verkehrsüblicherweise  ist  zuweilen  das  Taragewicht  nach  einem  bestimmten ¬
  Ansatz  oder  Verhältnis  statt  genauer  Ermittelung  abzuziehen,
oder  kommt  dem  Käufer  Gutgewicht,  d.  h.  eine  unentgeltliche  Zugabe
seitens  des  Verkäufers  zu,  oder  kann  Refaktie,  d.  h.  ein  Abzug  als  Vergütung ¬
  für  etwaige  schadhafte  oder  unbrauchbare  Teile  der  Ware  beansprucht ¬
  werden.  Gemäß  H.  G.  B.  §  380  Abs.  2  ist  hierfür  bei  Handelskäufen ¬
  der  —  vertragsmäßige  —  Erfüllungsort  des  Verkäufers  maßgebend. ¬
  Auf  Nichthandelskäufe  sind  diese  Sätze,  wenn  ihre  tatsächlichen
Voraussetzungen  vorliegen,  gleichfalls  anzuwenden.
VI.  Häufig  wird  als  Kaufpreis  der  Marktpreis  der  Ware  vereinbart, ¬
  entweder  ausdrücklich  oder  verkehrsüblicherweise.  Dann  gilt  nach
B.G.B.  §  453  im  Zweifel  der  für  den  Erfüllungsort  des  Verkäufers ¬
  zur  Erfüllungszeit  maßgebende  Marktpreis  als  vereinbart. ¬
  Damit  ist  gemeint  der  Marktpreis  des  Erfüllungsortes  selbst,
wenn  dort  in  bezug  auf  Waren  der  verkauften  Art  ein  Markt  besteht,
und  der  Marktpreis  des  Ortes,  nach  welchem  man  sich  am  Erfüllungsorte ¬
  im  Verkehr  bei  solchen  Waren  zu  richten  pflegt.  Marktpreis  ist
der  Durchschnittspreis,  welcher  sich  aus  einer  größeren  Zahl  von  Geschäften ¬
  ergibt,  die  innerhalb  der  in  Frage  kommenden  Zeit  geschlossen
wurden.  Er  ist  an  erster  Stelle  aus  veröffentlichten  Preisnotierungen
zu  entnehmen,  seien  es  amtliche,  seien  es  außeramtliche,  welche  im
Verkehr  als  maßgebend  erachtet  werden.15  Aber  der  Gegenbeweis  der
Unrichtigkeit  solcher  Preisnotierungen  bleibt  offen,  und  zwar  keineswegs
mäßigkeit.  Bei  Verteilung  der  Beweislast  kommt  es  in  der  Tat  nicht  bloß  auf  die
Durchführung  logischer  Sätze  an.  Es  muß  auch  in  das  Gewicht  fallen,  welche  Regeln
dazu  führen,  durchschnittlich  dem  materiellen  Recht  zum  Sieg  zu  verhelfen.  Diesem
Ziel  dient  es  nicht,  schlechthin  dem  Kläger  den  Beweis  sog.  negativer  klagbegründender ¬
  Tatsachen  aufzulegen.  Vgl.  Dernburg,  Pand.  Bd.  1  §  159  Anm.  9
15)  R.O.H.G.  B.  2  S.  95,  Bd.  5  S.  331;  Börsenges.  vom  22.  Juni  1896
§§  29  ff.,  vgl.  auch  R.  G.  Bd.  34  S.  121.
            
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