Metadaten : Cosack, Konrad: Lehrbuch des Handelsrechts

634  Elfter  Abschnitt.  Gesellschaftsrecht.  5.  Aktiengesellschaft.
befugt  ist,  wird  er  auch  seine  Lebensbedingungen  ändern  können.  Man
könnte  höchstens  sagen,  daß  die  Anfechtung  derartiger  Verträge  nur  mit  der
gleichen  Mehrheit  beschlossen  werden  kann,  wie  die  Aenderung  des  Vereinsunternehmens. ¬

d)  Daß  die  Gründer  Rechte  und  Pflichten  für  den  Verein  festsetzen,
kann  auf  einem  Vertrage  der  Gründer  untereinander  oder  mit  Dritten
beruhen.  Die  Festsetzung  selber  aber  ist  kein  Vertrag,  so  wenig  wie  die
Gründung  des  Vereins  im  ganzen  ein  Vertrag  ist,28  sondern  ein  einseitiges
Rechtsgeschäft.  Das  wird  besonders  deutlich  bei  dem  verwandten  Fall,  wo
bei  Errichtung  einer  Stiftung  der  Stifter  zu  deren  Lasten  sich  eine  Rente
ausbedingt:  hier  wird  die  Stiftung  durch  den  einseitigen  Befehl  des  Stifters
belastet.  So  auch  dann,  wenn  mehrere  Stifter  die  Stiftung  und  ihre
Belastung  mit  der  Rente  vertragsmäßig  vereinbaren;  denn  dadurch,  daß
sich  mehrere  Personen  zusammenthun,  um  gemeinsam  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft ¬
  vorzunehmen,  wird  das  Rechtsgeschäft  noch  nicht  zweiseitig,  wird
nicht  zum  Vertrage.
e)  Die  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gründer  für  den  Verein  mit  dritten
Personen  abschließen,  haben  zwar  unmittelbare  Wirkung  für  und  gegen
den  Verein,  aber  sie  werden  trotzdem  von  den  Gründern  in  eigenem  Namen
abgeschlossen;  insoweit  gleichen  diese  Geschäfte  den  Verträgen  zu  gunsten
Dritter.  Im  übrigen  sind  sie  freilich  von  diesen  Verträgen  gründlich  verschieden. ¬
  Denn  sie  sind  ja  oft  genug  gar  nicht  zu  gunsten,  sondern  zu
lasten  des  Vereins.  So  selbst  die  von  den  Gründern  angenommenen
Aktienzeichnungen;?'  denn  der  Verein  hat  aus  diesen  Zeichnungen  nicht
bloß  Rechte,  sondern  auch  Pflichten;  er  muß  sich  den  Aktionär,  dem  eine
lktie  von  den  Gründern  zugeteilt  ist,  gefallen  lassen,  und  wenn  dieser
Aktionär  ein  schlechter  Zahler  ist,  so  ist  das  sicher  keine  „Gunst".  Daraus,
daß  die  Gründer  in  eigenem  Namen  abschließen,  folgt,  daß  sie  aus  den
Verträgen  persönlich  klagen  und  verklagt  werden  können.  Der  künftige
Verein  dagegen  hat  weder  Klagerecht  noch  Einlassungspflicht;  denn  er  ist
noch  gar  nicht  vorhanden,  also  auch  nicht  prozeßfähig.
f)  Weil  der  Verein  seine  Ansprüche  zwar  auf  den  von  den  Gründern
geschlossenen  Vertrag  stützt,  aber  doch  nicht  Rechtsnachfolger  der  Gründer
ist,  so  sind  Einreden  aus  der  Person  der  Gründer  gegen  den  Verein  unzulässig. ¬
  Anders,  wenn  der  von  den  Gründern  geschlossene  Vertrag  nichtig
war,  z.  B.  wegen  wesentlichen  Irrtums  der  anderen  Vertragspartei;  denn
die  Nichtigkeit  kann  jedem  Dritten,  also  auch  dem  Verein  gegenüber  geltend
gemacht  werden;  nur  für  die  Aktienzeichnung  gilt  zum  Teil  eine  Ausnahme
wegen  Art.  209e  Abs.  4.28  —
Die  Einbringung  von  Sachen  in  den  Aktienverein ¬
  kann  von  den  Gläubigern  des  Einbringers,  wenn  dieser  zahlungs26 ¬
  Gierke  S.  129.  2*  Abw.  Renaud  S.  241;  Gierke  S.  124.
23  Siehe  oben  S.  627.
            
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