634 Elfter Abschnitt. Gesellschaftsrecht. 5. Aktiengesellschaft.
befugt ist, wird er auch seine Lebensbedingungen ändern können. Man
könnte höchstens sagen, daß die Anfechtung derartiger Verträge nur mit der
gleichen Mehrheit beschlossen werden kann, wie die Aenderung des Vereinsunternehmens. ¬
d) Daß die Gründer Rechte und Pflichten für den Verein festsetzen,
kann auf einem Vertrage der Gründer untereinander oder mit Dritten
beruhen. Die Festsetzung selber aber ist kein Vertrag, so wenig wie die
Gründung des Vereins im ganzen ein Vertrag ist,28 sondern ein einseitiges
Rechtsgeschäft. Das wird besonders deutlich bei dem verwandten Fall, wo
bei Errichtung einer Stiftung der Stifter zu deren Lasten sich eine Rente
ausbedingt: hier wird die Stiftung durch den einseitigen Befehl des Stifters
belastet. So auch dann, wenn mehrere Stifter die Stiftung und ihre
Belastung mit der Rente vertragsmäßig vereinbaren; denn dadurch, daß
sich mehrere Personen zusammenthun, um gemeinsam ein einseitiges Rechtsgeschäft ¬
vorzunehmen, wird das Rechtsgeschäft noch nicht zweiseitig, wird
nicht zum Vertrage.
e) Die Rechtsgeschäfte, welche die Gründer für den Verein mit dritten
Personen abschließen, haben zwar unmittelbare Wirkung für und gegen
den Verein, aber sie werden trotzdem von den Gründern in eigenem Namen
abgeschlossen; insoweit gleichen diese Geschäfte den Verträgen zu gunsten
Dritter. Im übrigen sind sie freilich von diesen Verträgen gründlich verschieden. ¬
Denn sie sind ja oft genug gar nicht zu gunsten, sondern zu
lasten des Vereins. So selbst die von den Gründern angenommenen
Aktienzeichnungen;?' denn der Verein hat aus diesen Zeichnungen nicht
bloß Rechte, sondern auch Pflichten; er muß sich den Aktionär, dem eine
lktie von den Gründern zugeteilt ist, gefallen lassen, und wenn dieser
Aktionär ein schlechter Zahler ist, so ist das sicher keine „Gunst". Daraus,
daß die Gründer in eigenem Namen abschließen, folgt, daß sie aus den
Verträgen persönlich klagen und verklagt werden können. Der künftige
Verein dagegen hat weder Klagerecht noch Einlassungspflicht; denn er ist
noch gar nicht vorhanden, also auch nicht prozeßfähig.
f) Weil der Verein seine Ansprüche zwar auf den von den Gründern
geschlossenen Vertrag stützt, aber doch nicht Rechtsnachfolger der Gründer
ist, so sind Einreden aus der Person der Gründer gegen den Verein unzulässig. ¬
Anders, wenn der von den Gründern geschlossene Vertrag nichtig
war, z. B. wegen wesentlichen Irrtums der anderen Vertragspartei; denn
die Nichtigkeit kann jedem Dritten, also auch dem Verein gegenüber geltend
gemacht werden; nur für die Aktienzeichnung gilt zum Teil eine Ausnahme
wegen Art. 209e Abs. 4.28 —
Die Einbringung von Sachen in den Aktienverein ¬
kann von den Gläubigern des Einbringers, wenn dieser zahlungs26 ¬
Gierke S. 129. 2* Abw. Renaud S. 241; Gierke S. 124.
23 Siehe oben S. 627.