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§ 250. Bedingungen der Wechselschuld. Protesterhebung.
der Protest vorgenommen werden muß, ergibt sich aus dem Wechsel
und dem Zwecke des bezüglichen Protestes. Wo und wie, wenn jene
Vorfragen erledigt worden, jene Akte vorzunehmen sind, bestimmt aber
das Gesetz allgemein, W.O. Art. 91. In erster Linie haben dieselben
im Geschäftslokale°, und erst in Ermangelung eines solchen10. 11 in der
Wohnung des Protestaten zu geschehen*2; Vornahme in anderen Räumlichkeiten, ¬
z. B. an der Börse, kann mit beiderseitiger Einwilligung stattfinden, ¬
wobei natürlich die Identität des einwilligenden Protestaten
festgestellt sein muß.13 Ein Protest wegen Nichtermittelns des
Wechsel zur Zahlung vorgezeigt habe, worauf letzterer erklärt habe, die Zahlung werde
nicht geleistet. Denn der Kassierer hat infolge seiner Kassenfunktionen zu solchen Erklärungen ¬
keine Vollmacht. Es muß vielmehr zuvörderst die Abwesenheit des Geschäftsherrn, ¬
des eigentlichen Protestaten, im Protest festgestellt sein, ehe zur Erwähnung ¬
der Verhandlung mit dem anwesenden Dienstpersonal geschritten war, R. G.
Bd. 3 S. 90, Bd. 23 S. 121; vgl. aber auch R.G. Bd. 24 S. 82.
9) Es ist bei derjenigen Kasse die Zahlung zu suchen, beziehungsweise zu protestieren, ¬
bei der nach der Geschäftsorganisation des Präsentaten derartige Zahlungen
zu geschehen pflegen. Dies genügt aber auch. Der Bezogene muß nicht in seinen
anderen Geschäftsräumen aufgesucht werden, Lehmann in Goldschmidts Zeitschrift
Bd. 33 S. 424
10) Muß der in der Wohnung des Protestaten aufgenommene Abwesenheitsprotest ¬
den Mangel eines Geschäftslokales in der Form der W.O. Art. 91 feststellen?
R.G. Bd. 2 S. 59 erachtet dies für schlechthin notwendig nur in dem Falle, daß aus
dem Wechsel und eventuell aus der Protesturkunde die Zugehörigkeit des Protestaten
zu den Personen, welche regelmäßig ein Geschäftslokal haben, sich ergebe. Dagegen
soll eine solche Feststellung nicht erfordert sein, wenn diese Urkunden ergeben, daß
der Protestat eine von den Personen sei, welche gewöhnlich kein derartiges Lokal
besitzen, wie auch dann, wenn sie weder das Vorhandensein, noch das Nichtvorhandensein ¬
eines Geschäftslokales andeuten. Denn der Wechsel sei nicht bloß Verkehrsinstrument ¬
für Kaufleute, sondern auch für Nichtkaufleute, und es bestehe keine Vermutung ¬
dafür, daß der Protestat zu der Klasse von Personen gehöre, die regelmäßig
ein Geschäftslokal haben, auch würde die entgegengesetzte Ansicht zu leeren, den
Wechselverkehr erschwerenden Förmlichkeiten führen. Mag dies praktisch zweckmäßig
sein; ganz zweifellos ist die Schlüssigkeit der Argumentation nicht, und rätlich wird
immerhin sein, zunächst den Mangel des Geschäftslokales festzustellen, wenn derselbe
nicht sicher aus dem Wechsel erhellt. — Vgl. O. L. G. Marienwerder v. 14. März 1902,
Jur. Monatsschr. f. P. 1902 S. 93. O. L. G. Rostock v. 9. Juli 1901, Mecklenbg
Ztschr. Bd. 20 S. 11.
11) Fügt der Akzeptant seinem Akzept die Angabe eines Ortes bei, welcher
nicht sein Geschäftslokal ist, so ist dies dahin aufzufassen, daß wechselrechtliche Akte
auch dort vorgenommen werden können. R.G. v. 15. Dez. 1902, Jur. Woch. 1903
S. 51 n. 24.
12) Als Geschäftslokal ist auch der Ort, wo ein Handwerk betrieben wird, anzusehen, ¬
die Wohnung kann auch eine zeitweilige, z. B. ein Gasthaus, sein. — Wurde
das Geschäftslokal oder die Wohnung im Wechsel angegeben, so ist der Versuch, den
Protestaten anzutreffen, in der Regel dort zu machen. Dies ist aber nicht der Fall,
wenn der Protestat, wie dem Protestbeamten bekannt ist, ein anderes Geschäftslokal
oder andere Wohnung hat. Woher der Protestbeamte diese Kenntnis hat, muß im
Proteste nicht angegeben sein, R. G. bei Gruchot Bd. 32 S. 730
13) Daß und wie die Feststellung der Identität stattgefunden hat, gehört auch
in diesem Falle nicht in die Protesturkunde, Jur. Monatsschr. f. Posen, Ost= und