Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

283
§  250.  Bedingungen  der  Wechselschuld.  Protesterhebung.
der  Protest  vorgenommen  werden  muß,  ergibt  sich  aus  dem  Wechsel
und  dem  Zwecke  des  bezüglichen  Protestes.  Wo  und  wie,  wenn  jene
Vorfragen  erledigt  worden,  jene  Akte  vorzunehmen  sind,  bestimmt  aber
das  Gesetz  allgemein,  W.O.  Art.  91.  In  erster  Linie  haben  dieselben
im  Geschäftslokale°,  und  erst  in  Ermangelung  eines  solchen10.  11  in  der
Wohnung  des  Protestaten  zu  geschehen*2;  Vornahme  in  anderen  Räumlichkeiten, ¬
  z.  B.  an  der  Börse,  kann  mit  beiderseitiger  Einwilligung  stattfinden, ¬
  wobei  natürlich  die  Identität  des  einwilligenden  Protestaten
festgestellt  sein  muß.13  Ein  Protest  wegen  Nichtermittelns  des
Wechsel  zur  Zahlung  vorgezeigt  habe,  worauf  letzterer  erklärt  habe,  die  Zahlung  werde
nicht  geleistet.  Denn  der  Kassierer  hat  infolge  seiner  Kassenfunktionen  zu  solchen  Erklärungen ¬
  keine  Vollmacht.  Es  muß  vielmehr  zuvörderst  die  Abwesenheit  des  Geschäftsherrn, ¬
  des  eigentlichen  Protestaten,  im  Protest  festgestellt  sein,  ehe  zur  Erwähnung ¬
  der  Verhandlung  mit  dem  anwesenden  Dienstpersonal  geschritten  war,  R.  G.
Bd.  3  S.  90,  Bd.  23  S.  121;  vgl.  aber  auch  R.G.  Bd.  24  S.  82.
9)  Es  ist  bei  derjenigen  Kasse  die  Zahlung  zu  suchen,  beziehungsweise  zu  protestieren, ¬
  bei  der  nach  der  Geschäftsorganisation  des  Präsentaten  derartige  Zahlungen
zu  geschehen  pflegen.  Dies  genügt  aber  auch.  Der  Bezogene  muß  nicht  in  seinen
anderen  Geschäftsräumen  aufgesucht  werden,  Lehmann  in  Goldschmidts  Zeitschrift
Bd.  33  S.  424
10)  Muß  der  in  der  Wohnung  des  Protestaten  aufgenommene  Abwesenheitsprotest ¬
  den  Mangel  eines  Geschäftslokales  in  der  Form  der  W.O.  Art.  91  feststellen?
R.G.  Bd.  2  S.  59  erachtet  dies  für  schlechthin  notwendig  nur  in  dem  Falle,  daß  aus
dem  Wechsel  und  eventuell  aus  der  Protesturkunde  die  Zugehörigkeit  des  Protestaten
zu  den  Personen,  welche  regelmäßig  ein  Geschäftslokal  haben,  sich  ergebe.  Dagegen
soll  eine  solche  Feststellung  nicht  erfordert  sein,  wenn  diese  Urkunden  ergeben,  daß
der  Protestat  eine  von  den  Personen  sei,  welche  gewöhnlich  kein  derartiges  Lokal
besitzen,  wie  auch  dann,  wenn  sie  weder  das  Vorhandensein,  noch  das  Nichtvorhandensein ¬
  eines  Geschäftslokales  andeuten.  Denn  der  Wechsel  sei  nicht  bloß  Verkehrsinstrument ¬
  für  Kaufleute,  sondern  auch  für  Nichtkaufleute,  und  es  bestehe  keine  Vermutung ¬
  dafür,  daß  der  Protestat  zu  der  Klasse  von  Personen  gehöre,  die  regelmäßig
ein  Geschäftslokal  haben,  auch  würde  die  entgegengesetzte  Ansicht  zu  leeren,  den
Wechselverkehr  erschwerenden  Förmlichkeiten  führen.  Mag  dies  praktisch  zweckmäßig
sein;  ganz  zweifellos  ist  die  Schlüssigkeit  der  Argumentation  nicht,  und  rätlich  wird
immerhin  sein,  zunächst  den  Mangel  des  Geschäftslokales  festzustellen,  wenn  derselbe
nicht  sicher  aus  dem  Wechsel  erhellt.  —  Vgl.  O.  L.  G.  Marienwerder  v.  14.  März  1902,
Jur.  Monatsschr.  f.  P.  1902  S.  93.  O.  L.  G.  Rostock  v.  9.  Juli  1901,  Mecklenbg
Ztschr.  Bd.  20  S.  11.
11)  Fügt  der  Akzeptant  seinem  Akzept  die  Angabe  eines  Ortes  bei,  welcher
nicht  sein  Geschäftslokal  ist,  so  ist  dies  dahin  aufzufassen,  daß  wechselrechtliche  Akte
auch  dort  vorgenommen  werden  können.  R.G.  v.  15.  Dez.  1902,  Jur.  Woch.  1903
S.  51  n.  24.
12)  Als  Geschäftslokal  ist  auch  der  Ort,  wo  ein  Handwerk  betrieben  wird,  anzusehen, ¬
  die  Wohnung  kann  auch  eine  zeitweilige,  z.  B.  ein  Gasthaus,  sein.  —  Wurde
das  Geschäftslokal  oder  die  Wohnung  im  Wechsel  angegeben,  so  ist  der  Versuch,  den
Protestaten  anzutreffen,  in  der  Regel  dort  zu  machen.  Dies  ist  aber  nicht  der  Fall,
wenn  der  Protestat,  wie  dem  Protestbeamten  bekannt  ist,  ein  anderes  Geschäftslokal
oder  andere  Wohnung  hat.  Woher  der  Protestbeamte  diese  Kenntnis  hat,  muß  im
Proteste  nicht  angegeben  sein,  R.  G.  bei  Gruchot  Bd.  32  S.  730
13)  Daß  und  wie  die  Feststellung  der  Identität  stattgefunden  hat,  gehört  auch
in  diesem  Falle  nicht  in  die  Protesturkunde,  Jur.  Monatsschr.  f.  Posen,  Ost=  und
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer