Metadaten : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Mangels  Zahlung,  §.  56  [§.  49  d.  a.  d.  W.).
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begehren.  Die  Weigerung  der  Annahme  einer  solchen  angebotenen
Wechselzahlung,  derentwegen  ein  neuer  Protest  aufgenommen  werden
muß,  befreit  den  Anbietenden,  sowie  dessen  Nachmänner,  den
ersteren  jedoch  nur,  falls  er  die  Wechselsumme  gerichtlich  deponirt, ¬
  von  allen  weiteren  Ansprüchen.
Der  Regreßschuldner  muß  übrigens  die  Zahlung  reell  angeboten ¬
  haben,  wenn  durch  die  Weigerung  der  Annahme  die  Nachmänner ¬
  des  Regreßschuldners  befreit  werden  sollen.  Dagegen  erscheint ¬
  auch  eine  Verbaloblation  genügend,  um  den  Gläubiger
in  mora  accipiendi  zu  versetzen.  Die  Verbaloblation  hat  in  Bezug ¬
  auf  die  Regreßschuldner  dieselbe  Wirkung,  als  der  Eintritt
des  Verfalltags  für  den  Acceptanten;  der  Wechselinhaber  muß  dort
nach  mündlicher  Aufforderung,  wie  hier  schon  mit  dem  Verfalltage,
bez.  innerhalb  der  Protestfrist,  zur  Empfangnahme  der  Zahlung
nach  vorheriger  Präsentation  des  Wechsels  sich  einstellen*)  —  Haben
mehrere  Regreßschuldner  sich  zur  Einlösung  des  Wechsels  erboten,
so  geht  der  entferntere  Vormann  vor.  Der  Wechselinhaber
kann  aber  nicht  dem,  welcher  sich  zur  Einlösung  erboten  hat  insofern -
  dieß  nicht  sogleich  bei  der  Notification  geschehen  sein  sollteeinstweilen -
  zurückweisen,  bis  er  Nachricht  erhalten,  ob  nicht  ein  entfernterer ¬
  Vormann  einlösen  werde  -  wie  das  Handelsgericht  zu
Hamburg  durch  Urtheil  vom  4.  Februar  1858  irrig  entschieden  hat.
§.  56.
Der  §.  49,  also  lautend:
„Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten
Wechsels  kann  die  Wechselklage  gegen  alle  Wechselverpflichtete ¬
  oder  auch  nur  gegen  Einige  oder  Einen  derselben ¬
  anstellen,  ohne  dadurch  seinen  Anspruch  gegen  die
nicht  in  Anspruch  genommenen  Verpflichteten  zu  verlieren.
Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge  der  Indossamente
nicht  gebunden.
redet  von  der  Art  der  Berechtigung  zur  Geltendmachung  der  Regreßklagen ¬
  in  dem  Falle,  wenn  mehrere  Regreßschuldner  vorhanden
*)  Val.  Hoffmann,  über  die  Präsentation,  des  Wechsels  und  deren
Unterlassung  mit  ihren  Folgen,  im  Archiv  für  prakt.  Rechtswissenschaft,
Bd.  V,  insbesondere  §.  3,  S.  22-23.
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Hoffmann,  deutsche  Wechselordnung.
            
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