Mangels Zahlung, §. 56 [§. 49 d. a. d. W.).
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begehren. Die Weigerung der Annahme einer solchen angebotenen
Wechselzahlung, derentwegen ein neuer Protest aufgenommen werden
muß, befreit den Anbietenden, sowie dessen Nachmänner, den
ersteren jedoch nur, falls er die Wechselsumme gerichtlich deponirt, ¬
von allen weiteren Ansprüchen.
Der Regreßschuldner muß übrigens die Zahlung reell angeboten ¬
haben, wenn durch die Weigerung der Annahme die Nachmänner ¬
des Regreßschuldners befreit werden sollen. Dagegen erscheint ¬
auch eine Verbaloblation genügend, um den Gläubiger
in mora accipiendi zu versetzen. Die Verbaloblation hat in Bezug ¬
auf die Regreßschuldner dieselbe Wirkung, als der Eintritt
des Verfalltags für den Acceptanten; der Wechselinhaber muß dort
nach mündlicher Aufforderung, wie hier schon mit dem Verfalltage,
bez. innerhalb der Protestfrist, zur Empfangnahme der Zahlung
nach vorheriger Präsentation des Wechsels sich einstellen*) — Haben
mehrere Regreßschuldner sich zur Einlösung des Wechsels erboten,
so geht der entferntere Vormann vor. Der Wechselinhaber
kann aber nicht dem, welcher sich zur Einlösung erboten hat insofern -
dieß nicht sogleich bei der Notification geschehen sein sollteeinstweilen -
zurückweisen, bis er Nachricht erhalten, ob nicht ein entfernterer ¬
Vormann einlösen werde - wie das Handelsgericht zu
Hamburg durch Urtheil vom 4. Februar 1858 irrig entschieden hat.
§. 56.
Der §. 49, also lautend:
„Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten
Wechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete ¬
oder auch nur gegen Einige oder Einen derselben ¬
anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die
nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren.
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente
nicht gebunden.
redet von der Art der Berechtigung zur Geltendmachung der Regreßklagen ¬
in dem Falle, wenn mehrere Regreßschuldner vorhanden
*) Val. Hoffmann, über die Präsentation, des Wechsels und deren
Unterlassung mit ihren Folgen, im Archiv für prakt. Rechtswissenschaft,
Bd. V, insbesondere §. 3, S. 22-23.
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Hoffmann, deutsche Wechselordnung.