Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 2)

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Theil  nebst  den  vom  dreißigsten  Tage  30)  nach  dem  Ableben
der  Erblasserin  an  erhobenen  und  zu  erheben  gewesenen  Nutzungen, ¬
  mittels  richtiger  Specification  herauszugeben  schuldig,
es  könnten  und  wollten  denn  Beklagte  die  vorgeschützte  Ausflucht ¬
  der  Gegenforderung  rc.  wie  Recht  erweisen,  solchenfalls
ergeht  dießfalls  weiter,  was  Recht  ist.
schriftliche  Zufertigung  des  klägeri30) ¬
  Es  ist  ein  bekannter  Satz,
schen  Antrags  bekannt  gemacht,  auch
daß  der  malae  sid.  possessor  die
von  ihnen  darüber  eine  Erklärung
fructus  percipiendos  zu  erstatten
abgegeben.  Allein,  da  dieser  Tag
schuldig  ist  D.  de  her.  pet.  fr.  20.
in  die  Zeit  bis  zum  30sten  nach  dem
§  6.  fr.  25.  §  2.,  und  daß  die  mala
Tode  der  Erblasserin  fiel,  so  wurde
sides  auf  Seiten  des  Besitzers  einer
nach  dem  gemeinen  Sächsischen  Rechte
Erbschaft  zu  der  Zeit  eintritt,  quo
dieser  30ste  Tag  als  Anfangspunkt
quis  scit,  a  se  peti.  D.  eod.  tr.
bestimmt.  Auffallend  war  es  daher,
20.  §  10.—  Der  schon  früher  vom
daß  die  Beklagten  die  AnwendbarKläger ¬
  auf  die  Erbschaft  geltend  gekeit ¬
  dieser  ihnen  nur  vortheilhaften
machte  Anspruch  ward  den  BeklagBestimmung ¬
  des  Sachsenspiegels  (I.
ten  bereits  am  21.  Mai  1837  (dem
20.  22.  33.  III.  15.)  bestritten.
7ten  Tage  nach  der  Testatrix  Tode)
durch  die  vom  Gerichte  erfolgte  ab— ¬

            
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