Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  221.  Verknüpfung  des  Mietrechtes  mit  der  Person  des  Mieters.  201
Aber  nach  Beendigung  des  Mietverhältnisses  darf  der  Vermieter ¬
  laut  §  556  Abs.  3  die  Sache  vom  Dritten,  dem  sie  der  Mieter
überlassen  hat,  zurückfordern,  ohne  Unterschied,  ob  die  Gebrauchsüberlassung ¬
  mit  oder  ohne  Erlaubnis  des  Vermieters  geschah.  Die  Klage
fordert  Nachweis  der  Vermietung,  der  Beendigung  der  Miete,  und  daß
dem  Beklagten  der  Gebrauch  der  Sache  vom  Mieter  überlassen  war.
Sie  ist  wie  eine  Klage  aus  dem  Mietvertrage  zu  behandeln,  wurzelt
aber  in  Erwägungen  der  Zweckmäßigkeit.
4.  Unbefugte  Überlassung  der  Mietsache  an  einen  Dritten  gibt
dem  Vermieter,  wenn  sie  der  Mieter  dem  Dritten  trotz  Vermahnung
des  Vermieters  beläßt,  das  Recht  unbefristeter  Kündigung  gegen
den  Mieter,  §  553.  Damit  erwächst  dem  Vermieter  auch  die  erörterte
unmittelbare  Klage  gegen  den  Aftermieter  oder  sonstigen  Dritten.
5.  Verweigert  der  Vermieter  die  Erlaubnis,  ohne  daß  in  der
Person  des  Dritten  ein  wichtiger  Grund  zur  Versagung  liegt,  so  ist
der  Mieter  zur  Kündigung  unter  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  befugt,
§  549  Abs.  1.  Ungebührliche  Verzögerung  der  Erklärung  über  die  Erlaubnis ¬
  ist  wie  Verweigerung  derselben  anzusehen.
Über  die  Wichtigkeit  des  Grundes  entscheidet  im  Streitfalle  das
richterliche  Ermessen.  Unehrenhaftigkeit  oder  Anrüchigkeit  des  Untermieters, ¬
  Ungeeignetheit  desselben  für  das  Bewohnen  und  Benutzen  der
vermieteten  Sache  können  in  Betracht  kommen.  Das  B.  G.  B.  verlangt
nicht  ausdrücklich,  wie  dies  das  preußische  Recht  tat,  daß  der  Vermieter ¬
  dem  Mieter  den  Grund  der  Verweigerung  der  Erlaubnis  angebe, ¬
  aber  Treu  und  Glauben  werden  in  der  Regel  fordern,  daß  dies
geschieht.
6.  Der  Mieter,  welcher  den  Gebrauch  einem  Dritten  überläßt,
hat  dessen  Verschulden  zu  vertreten,  mag  der  Vermieter  die  Erlaubnis
erteilt  haben  oder  nicht,  §  549  Abs.  2.
Auch  wenn  die  Erlaubnis  erteilt  ist,  bleiben  die  vertragsmäßigen
oder  gesetzlichen  Verpflichtungen  des  Mieters  nach  der  Überlassung  an
den  Dritten  bestehen,  vor  allem  zur  Entrichtung  des  Mietzinses.
7.  Zwischen  dem  Mieter  und  Aftermieter  entstehen  gegenseitige
Verpflichtungen  aus  ihrem  Mietvertrage,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
Erlaubnis  des  Vermieters  zu  demselben  erteilt  ist,  es  sei  denn  die
Aftervermietung  mittels  des  Aftermietvertrages  von  dieser  Erlaubnis
abhängig  gemacht.
            
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