§ 221. Verknüpfung des Mietrechtes mit der Person des Mieters. 201
Aber nach Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter ¬
laut § 556 Abs. 3 die Sache vom Dritten, dem sie der Mieter
überlassen hat, zurückfordern, ohne Unterschied, ob die Gebrauchsüberlassung ¬
mit oder ohne Erlaubnis des Vermieters geschah. Die Klage
fordert Nachweis der Vermietung, der Beendigung der Miete, und daß
dem Beklagten der Gebrauch der Sache vom Mieter überlassen war.
Sie ist wie eine Klage aus dem Mietvertrage zu behandeln, wurzelt
aber in Erwägungen der Zweckmäßigkeit.
4. Unbefugte Überlassung der Mietsache an einen Dritten gibt
dem Vermieter, wenn sie der Mieter dem Dritten trotz Vermahnung
des Vermieters beläßt, das Recht unbefristeter Kündigung gegen
den Mieter, § 553. Damit erwächst dem Vermieter auch die erörterte
unmittelbare Klage gegen den Aftermieter oder sonstigen Dritten.
5. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, ohne daß in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund zur Versagung liegt, so ist
der Mieter zur Kündigung unter der gesetzlichen Kündigungsfrist befugt,
§ 549 Abs. 1. Ungebührliche Verzögerung der Erklärung über die Erlaubnis ¬
ist wie Verweigerung derselben anzusehen.
Über die Wichtigkeit des Grundes entscheidet im Streitfalle das
richterliche Ermessen. Unehrenhaftigkeit oder Anrüchigkeit des Untermieters, ¬
Ungeeignetheit desselben für das Bewohnen und Benutzen der
vermieteten Sache können in Betracht kommen. Das B. G. B. verlangt
nicht ausdrücklich, wie dies das preußische Recht tat, daß der Vermieter ¬
dem Mieter den Grund der Verweigerung der Erlaubnis angebe, ¬
aber Treu und Glauben werden in der Regel fordern, daß dies
geschieht.
6. Der Mieter, welcher den Gebrauch einem Dritten überläßt,
hat dessen Verschulden zu vertreten, mag der Vermieter die Erlaubnis
erteilt haben oder nicht, § 549 Abs. 2.
Auch wenn die Erlaubnis erteilt ist, bleiben die vertragsmäßigen
oder gesetzlichen Verpflichtungen des Mieters nach der Überlassung an
den Dritten bestehen, vor allem zur Entrichtung des Mietzinses.
7. Zwischen dem Mieter und Aftermieter entstehen gegenseitige
Verpflichtungen aus ihrem Mietvertrage, ohne Rücksicht darauf, ob die
Erlaubnis des Vermieters zu demselben erteilt ist, es sei denn die
Aftervermietung mittels des Aftermietvertrages von dieser Erlaubnis
abhängig gemacht.