Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Die  Miete.
§  219.  Verpflichtungen  des  Mieters.
I.  Die  Hauptverpflichtung  des  Mieters  ist  die  Entrichtung  des
Mietzinses,  §  535  Satz  2.1  In  der  Regel  wird  er  nur  geschuldet
im  Verhältnis  der  Dauer  der  Miete.
1.  Der  Mieter  kann  der  Klage  auf  den  Mietzins  die  Einrede
entgegenstellen,  daß  ihm  die  Mietsache  nicht  vertragsmäßig  gewährt  sei.
Sache  des  Vermieters  ist  dann  darzutun,  daß  dies  der  Fall  war.
Behauptet  der  Mieter,  daß  der  Mietzins  wegen  eines  die  Brauchbarkeit
mindernden.  Fehlers  gemindert  ist,  so  hat  der  Vermieter  die  volle  vertragsmäßige ¬
  Gewährung  demgegenüber  darzutun,2  er  sei  denn  nach
§  363  von  diesem  Nachweise  entbunden,  weil  der  Mieter  die  Sache  als
eine  vertragsmäßige  angenommen  hat.3
2.  Was  die  Fälligkeit  des  Mietzinses  anlangt,  so  tritt  sie  ein  —  §551
a)  grundsätzlich  erst  am  Ende  der  Mietzeit;
b)  wenn  der  Mietzins  nach  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  nach  dem
Verflusse  der  einzelnen  Zeitabschnitte;
c)  bezüglich  eines  Grundstückes,  sofern  der  Mietzins  nicht  nach
kürzeren  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Kalendervierteljahres ¬
  am  ersten  Werktag  des  folgenden  Monats.  Dies  auch,
wenn  der  Beginn  der  Miete  nicht  mit  dem  des  Kalendervierteljahres
zusammenfiel,  und  der  Mietzins  nach  einem  längeren  Zeitabschnitte,
z.  B.  einem  Jahre,  bemessen  ist.4.5
1)  Der  Mieter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Mietsache  abzunehmen  oder  in  Gebrauck
zu  haben,  vgl.  oben  Abt.  I  §  74  1  a.  E.  Selbstverständlich  kann  dies  aber  vereinbart
werden.  Hat  der  Mieter  die  Mietsache,  insbesondere  die  Mietwohnung  abgenommen.
so  haftet  er,  auch  wenn  er  sie  nicht  in  Gebrauch  nimmt  und  denselben  aufgibt,  für
deren  Obhut,  Reinigung,  Lüftung,  bis  er  dem  Vermieter  die  Aufgabe  anzeigt,
2)  Die  Bereithaltung  der  Mietsache  ist  Vorleistungspflicht.  Hat  der  Vermieter
dem  Mieter  die  Benutzung  der  Sache  dadurch  entzogen,  daß  sie  durch  sein  Verschulden ¬
  unbrauchbar  geworden  ist,  so  ist  gemäß  der  Natur  der  Vorleistungspflicht
Sache  des  Vermieters,  den  Vertragsgegner  von  der  Instandsetzung  in  Kenntnis  zu
setzen  und  ihm  die  Wiedereinräumung  der  Benutzung  anzubieten.  R.G.  v.  24.  Nov.
1902,  Jur.  Woch.  1903  S.  35  n.  49.
3)  Der  Mieter  ist  von  der  Entrichtung  des  Mietzinses  nicht  befreit,  wenn  er
infolge  eines  in  seiner  Person  liegenden  Umstandes  die  Mietsache  nicht  benutzt.
Was  der  Vermieter  erspart,  z.  B.  an  Gas,  Wasser,  welche  im  Mietzins  mitberechnet
waren,  kann  ihm  abgezogen  werden,  §  552  Satz  1  und  2.  Dahin  gehört  auch,  daß
er  die  vermietete  Wohnung  selbst  bewohnt,  und  hierdurch  eine  andere  erspart.  Solange
der  Vermieter  infolge  der  Überlassung  der  Mietsache  an  einen  Dritten  außerstande
ist,  dem  Mieter  die  Mietsache  zu  gewähren,  ist  dieser  zur  Entrichtung  des  Mietzinses
nicht  verpflichtet,  §  552  Satz  3.
4)  Wenn  z.  B.  ein  Speicher  auf  ein  Jahr  vom  1.  Februar  1900  ab  gemietet
wird,  so  hat  die  erste  Zahlung  am  1.  April  zu  erfolgen,  natürlich  im  Verhältnis  der
bis  dahin  abgelaufenen  Mietzeit.
            
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