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Die Miete.
§ 219. Verpflichtungen des Mieters.
I. Die Hauptverpflichtung des Mieters ist die Entrichtung des
Mietzinses, § 535 Satz 2.1 In der Regel wird er nur geschuldet
im Verhältnis der Dauer der Miete.
1. Der Mieter kann der Klage auf den Mietzins die Einrede
entgegenstellen, daß ihm die Mietsache nicht vertragsmäßig gewährt sei.
Sache des Vermieters ist dann darzutun, daß dies der Fall war.
Behauptet der Mieter, daß der Mietzins wegen eines die Brauchbarkeit
mindernden. Fehlers gemindert ist, so hat der Vermieter die volle vertragsmäßige ¬
Gewährung demgegenüber darzutun,2 er sei denn nach
§ 363 von diesem Nachweise entbunden, weil der Mieter die Sache als
eine vertragsmäßige angenommen hat.3
2. Was die Fälligkeit des Mietzinses anlangt, so tritt sie ein — §551
a) grundsätzlich erst am Ende der Mietzeit;
b) wenn der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem
Verflusse der einzelnen Zeitabschnitte;
c) bezüglich eines Grundstückes, sofern der Mietzins nicht nach
kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahres ¬
am ersten Werktag des folgenden Monats. Dies auch,
wenn der Beginn der Miete nicht mit dem des Kalendervierteljahres
zusammenfiel, und der Mietzins nach einem längeren Zeitabschnitte,
z. B. einem Jahre, bemessen ist.4.5
1) Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache abzunehmen oder in Gebrauck
zu haben, vgl. oben Abt. I § 74 1 a. E. Selbstverständlich kann dies aber vereinbart
werden. Hat der Mieter die Mietsache, insbesondere die Mietwohnung abgenommen.
so haftet er, auch wenn er sie nicht in Gebrauch nimmt und denselben aufgibt, für
deren Obhut, Reinigung, Lüftung, bis er dem Vermieter die Aufgabe anzeigt,
2) Die Bereithaltung der Mietsache ist Vorleistungspflicht. Hat der Vermieter
dem Mieter die Benutzung der Sache dadurch entzogen, daß sie durch sein Verschulden ¬
unbrauchbar geworden ist, so ist gemäß der Natur der Vorleistungspflicht
Sache des Vermieters, den Vertragsgegner von der Instandsetzung in Kenntnis zu
setzen und ihm die Wiedereinräumung der Benutzung anzubieten. R.G. v. 24. Nov.
1902, Jur. Woch. 1903 S. 35 n. 49.
3) Der Mieter ist von der Entrichtung des Mietzinses nicht befreit, wenn er
infolge eines in seiner Person liegenden Umstandes die Mietsache nicht benutzt.
Was der Vermieter erspart, z. B. an Gas, Wasser, welche im Mietzins mitberechnet
waren, kann ihm abgezogen werden, § 552 Satz 1 und 2. Dahin gehört auch, daß
er die vermietete Wohnung selbst bewohnt, und hierdurch eine andere erspart. Solange
der Vermieter infolge der Überlassung der Mietsache an einen Dritten außerstande
ist, dem Mieter die Mietsache zu gewähren, ist dieser zur Entrichtung des Mietzinses
nicht verpflichtet, § 552 Satz 3.
4) Wenn z. B. ein Speicher auf ein Jahr vom 1. Februar 1900 ab gemietet
wird, so hat die erste Zahlung am 1. April zu erfolgen, natürlich im Verhältnis der
bis dahin abgelaufenen Mietzeit.